Italien: Finanzbehörde erlässt Rechtsverodnung zum CbCR

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veröffentlicht am 21. Februar 2018.

 

Kürzlich hat die Italienische Finanzbehörde einige Punkte zum Country-by-Country Reporting („CbCR”) näher definiert, welche trotz der Rechtsverordnung vom 28. November 2017 noch unklar waren. Eines der aktuellsten Themen ist der verspätete Versand des CbCR, da die entsprechende Frist grundsätzlich am 9. Februar abgelaufen ist.

 

Diesbezüglich wurde klargestellt, dass ein verspäteter Versand durch einen sogenannten „Ravvedimento” möglich ist. Durch den „Ravvedimento” werden die Strafen für die erfolgte Nichtvorlage (zwischen 10.000 Euro und 50.000 Euro) nicht annulliert, jedoch abhängig vom Zeitpunkt des verspäteten Versandes reduziert (innerhalb von 30 Tagen auf 1/18; zwischen 30 und 90 Tagen auf 1/9; innerhalb eines Jahres auf 1/8; innerhalb von zwei Jahren auf 1/7; über zwei Jahre auf 1/6). Des Weiteren wurden auch Informationen zu den folgenden Themen bereitgestellt: Umfang und Berichtszeitraum des CbCR, Quellen aus denen die einzugebenden Daten abgeleitet werden, Erfassungskriterien für Betriebsstätten, 750 Mio. Euro Grenze (gültiger Zeitpunkt für Überschreitung im Falle von Fremdwährungen; Umgang mit außergewöhnlichen Transaktionen).

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Hans Röll

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