Italien: Neuigkeiten bei der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes

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veröffentlicht am 8. Mai 2019

von Hans Röll, Rödl & Partner und Luca Schröder

 

Im Rahmen einer kürzlich erfolgten Klarstellung der italienischen Steuerbehörde bezüglich Verrechnungspreise wurde erläutert, dass im Falle von Business Restructurings/Funktionsverlagerungen (darunter auch Fusionen und Übernahmen), bei denen ein ausländisches Unternehmen (oder Teil eines Unternehmens) mit Sitz in einem europäischen Land oder in einem Staat, der auf der so genannten „White List” steht, Teil eines italienischen Unternehmens wird, der Wert gemäß dem Ministerialdekret vom 14. Mai 2018 nach dem Fremdvergleichsgrundsatz bestimmt werden muss. Dementsprechend ist das Kapitel IX der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien von Juli 2017 (d.h. „Transfer Pricing Aspects of Business Restructurings” anwendbar. Wenn die ausländische Niederlassung nicht in der EU oder in einem Staat der „White List” ansässig ist, bedarf es einer besonderen Vereinbarung mit der italienischen Steuerbehörde, um einen aus italienischer Verrechnungspreissicht fremdvergleichskonformen Wert zu ermitteln.

 

Anwendbarkeit der Interquartilsbandbreite

Gemäß Urteil 5445/3/2018 der Steuerkommission der Provinz Mailand und gemäß Ministerialdekret vom 14. Mai 2018 sind alle innerhalb der Interquartilsbandbreite liegenden Werte, und nicht nur der Median, als fremdvergleichskonform zu berücksichtigen. Zwar ist dieses Urteil, welches sich auf den Warenverkauf eines deutschen Unternehmens an eine italienische Tochtergesellschaft bezieht, nicht das erste Urteil, das dieses Prinzip widergibt. Es ist jedoch das erste Urteil, das sich in diesem Rahmen ausdrücklich auf das zuvor erwähnte Ministerialdekret bezieht. 

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