Italien: Transfer Pricing und Mehrwertsteuer

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veröffentlicht am 19. Dezember 2018

von Hans Röll, Rödl & Partner und Luca Schröder

 

Die Erwartungshaltung vieler Steuerbehörden an das Verrechnungspreissystem multinationaler Unternehmen ist häufig, dass so genannte „Routine-Unternehmen” eine positive, moderate und stabile Gewinnmarge (sehr oft der „Return on Sales”) erzielen sollen.

Um dem nachzukommen ermitteln viele internationale Konzerne ihre Verrechnungspreise durch die Transactional Net Margin Method (kurz „TNMM”), wobei sie anhand von datenbankgestützten Benchmarking-Studien angemessene Gewinnmargen bestimmen. Falls das „Routine-Unternehmen” durch die angewandten Verrechnungspreise am Jahresende keine angemessene Gewinnmarge erzielt, werden grundsätzlich, häufig in Form von Gut- oder Lastschriften, entsprechende Anpassungen vorgenommen.


Mit dem Schreiben vom 2. November 2018 hat das italienische Finanzamt eine Antwort gegeben (s. „rispostaa interpello 60/2018”) wie solche Verrechnungspreisanpassungen mehrwertsteuerlich zu behandeln sind. Aussagegemäß sollten Verrechnungspreisanpassungen grundsätzlich neutral sein, d.h. im Allgemeinen keine Auswirkung auf die Bemessungs­grundlage der Mehrwertsteuer haben. Zudem sollten grundsätzlich auch Intrastat-Meldungen nicht angepasst werden müssen. Von zentraler Bedeutung ist hierbei u.a., dass die Verrechnungspreisanpassung nicht auf die einzelnen Transaktionen (z.B. auf den produktspezifischen Verrechnungspreis) heruntergebrochen werden kann, d.h. dass kein so genannter („legame diretto”) besteht. Diese Aussage der grundsätzlichen Neutralität darf aber nicht ungeprüft auf alle Fälle von Verrechnungspreis­anpassungen angewandt werden. Auch hier ist eine individuelle Prüfung des Sachverhaltes (insbesondere der vertraglichen Konditionen) dringend ratsam.

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