Litauen: Überarbeitete Dokumentationsvorschriften für Verrechnungspreise

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veröffentlicht am 21. Februar 2019

 

Die neuen litauischen Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation gelten seit dem 31. Dezember 2018. Diese Anforderungen spiegeln im Allgemeinen Maßnahmen zur Umsetzung von Empfehlungen im Rahmen des OECD-Projekts Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) wider. Die wichtigsten Änderungen sind unten aufgeführt:

 

Schwellenwerte für die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation

Es wurden neue Umsatzschwellen festgelegt. Der Steuerzahler muss den Umsatz betrachten und davon anhängig vorbereiten:
  • Master file - wenn der Jahresumsatz eines Steuerzahlers im vorangegangenen Geschäftsjahr 15 Mio. Euro überschritten hat und der Steuerzahler Teil eines internationalen Konzerns ist;
  • Local file - wenn der Jahresumsatz eines Steuerzahlers im vorangegangenen Haushaltsjahr 3 Mio. Euro überschritten hat.

 

„De minimis”-Regel

Eine Ausnahmeregelung für geringwertige Transaktionen wurden eingeführt, d.h. die Dokumentation der Verrechnungspreise muss vom Steuerzahler nur dann erstellt werden, wenn die Transaktion (einschließlich mehrerer ähnlicher Transaktionen) für das Geschäftsjahr 90.000 Euro pro verbundenes Unternehmen übersteigt.

 

Änderungen der Fristen

Für die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation wurden strenge Fristen festgelegt, d.h. die Unterlagen für ein Geschäftsjahr müssen bis zum 15. Tag des sechsten Monats nach Ablauf dieses Geschäftsjahres erstellt werden.

 

Aktualisierung der Verrechnungspreisdokumentation

Wenn die wirtschaftlichen Umstände der Transaktionen gleich bleiben und sich die Marktsituation nicht wesentlich ändert, müssen die Verrechnungspreisdokumentationen (einschließlich Benchmarking-Studien) spätestens alle drei Jahre erneuert werden. Die in dieser Dokumentation enthaltenen Finanzdaten (tatsächlich erfasste Transaktionen, durchgeführte Berechnungen, Preise, Aufschläge und tatsächlich angewandte Margen usw.) müssen jedoch jährlich aktualisiert werden.

 

Sanktionen

Die Sanktionen wegen Nichteinhaltung neuer Anforderungen wurden verschärft:
  • Die Nichteinhaltung der Dokumentationspflichten für Verrechnungspreise führt zu einer Strafe von 1.820 bis 5.590 Euro und zu einer Strafe für wiederholte Verstöße von 3.770 bis 6.000 Euro;
  • Darüber hinaus können die Steuerbehörden dem Steuerzahler seit 2019 den Status eines unzuverlässigen Steuerzahlers zuerkennen, und eine der Bedingungen für die Gewährung dieses Status ist das Fehlen der Verrechnungspreisdokumentation. Dieser Status wird auf der Website der litauischen Steuerbehörden bekannt gegeben und kann negative Folgen haben (z.B. können sich solche Unternehmen nicht an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen, sie unterliegen einer längeren Steuerverjährungsfrist, in der die Steuern geprüft werden können usw.).

 

Alle oben genannten Änderungen werden auf Transaktionen mit verbundenen Unternehmen angewendet, die im Jahr 2019 und den Folgejahren durchgeführt wurden.

 

 

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