Ablauf der Übergangsfrist für Kosten­umlage­ver­ein­barungen

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veröffentlicht am 20. November 2019

 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte am 5. Juli 2018 ein Schreiben veröffentlicht, wonach für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen, das aktualisierte Kapitel VIII der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2017 zu Kostenumlagevereinbarungen anzuwenden ist.

 

Wurden konzerninterne grenzüberschreitende Kostenumlagevereinbarungen vor Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens geschlossen, gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2019. Danach sind ebenfalls für diese Umlagen die neuen Regelungen anzuwenden.

 

In diesem Zusammenhang wird zukünftig eine Umlage zwischen Konzernunternehmen einzig auf Basis der entstandenen Kosten nur noch bei bloßem Dienstleistungspool (Routineleistungen) möglich sein. In allen anderen Fällen sollten die Beiträge der Teilnehmer zu Fremdvergleichspreisen zu bewerten und anhand der zu erwartenden Vorteile zu vergüten sein. Neben der Bewertungsfrage der individuellen Beiträge rückt eine Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen in den Vordergrund. Teilnehmer einer Kostenumlage kann ein Unternehmen unter anderem nur sein, wenn dieses die Kontrolle über spezifische, von ihm im Rahmen der Umlage übernommene, Risiken hat sowie über die finanziellen Kapazitäten zur Risikoübernahme verfügt. Kann ein Unternehmen diese Kontrollfunktionen nicht wahrnehmen und verfügt es nicht über ausreichend finanzielle Kapazitäten, die Risikorealisierung zu tragen, kann dieses Unternehmen grundsätzlich kein Teilnehmer der Kostenumlagevereinbarung sein.

 

Unternehmen sollten daher ihre bisherigen Gestaltungen bei Kostenumlagevereinbarungen noch vor Jahresende auf den Prüfstand stellen und gegebenfalls geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen.

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