Slowakei: Neue Definition der abhängigen Personen im Rahmen der Verrechnungspreisregelung

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​veröffentlicht am 6. November 2018

 

Der Nationalrat der Slowakischen Republik hat am 7. Dezember 2017 die Novelle des Gesetzes Nr. 595/2003 Ges. Slg. über die Einkommensteuer in der Fassung späterer Vorschriften mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2018 verabschiedet. Es kommt zu einer wesentlichen Umschreibung der Definition der abhängigen Personen.

 

Arten der Verbindungen, die das Verhältnis von abhängigen Personen begründen

Während bis zum Ende des Jahres 2017 als abhängige Personen nur nahestehende, wirtschaftlich, personell oder anders verbundene Personen galten, werden ab dem Jahr 2018 auch Personen oder Subjekte, die für die Zwecke der Konsolidierung Bestandteil eines Konsolidierungskreises sind, abhängige Personen darstellen. Zu abhängigen Personen werden zugleich nicht nur natürliche oder juristische Personen als eindeutig identifizierbare Einheiten mit Rechtssubjektivität werden können, sondern zu abhängigen Personen werden auch sog. „Subjekte” werden können. Damit hängt auch die Einführung des neuen Begriffs „Subjekt” in die Abgrenzung der im Einkommensteuergesetz verwendeten Grundbegriffe zusammen. Im Sinne des Einkommensteuergesetzes wird unter Subjekt „die rechtliche Regelung von Vermögensgegenständen oder rechtliche Regelung von Personen ohne Rechtssubjektivität oder eine andere rechtliche Regelung, die Vermögensgegen­ stände besitzt oder Vermögensgegenstände verwaltet” verstanden. Je nachdem, ob beide abhängige Personen vom Gesichtspunkt der Slowakischen Republik unbeschränkte Steuerpflichtige sind oder mindestens eine der abhängigen Personen ein beschränkt Steuerpflichtiger ist, unterscheiden wir:
  • eine inländische abhängige Person, welche eine gegenseitig verbundene inländische natürliche Person, eine inländische juristische Person oder ein inländisches Subjekt mit einer inländischen natürlichen Person, einer inländischen juristischen Person oder einem inländischen Subjekt ist,
  • eine ausländische abhängige Person, welche eine gegenseitig verbundene inländische natürliche Person, eine inländische juristische Person oder ein inländisches Subjekt mit einer ausländischen natürlichen Person, einer ausländischen juristischen Person oder einem ausländischen Subjekt ist. Unter einer ausländischen abhängigen Person wird auch das Verhältnis zwischen dem unbeschränkt Steuerpflichtigen und seinen Betriebstätten im Ausland, das Verhältnis zwischen einem beschränkt Steuerpflichtigen und seiner Betriebstätte auf dem Gebiet der Slowakischen Republik und das Verhältnis zwischen Betriebstätten von Steuerpflichtigen, die gegenseitig verbunden sind und das gegenseitige Verhältnis zwischen diesen Betriebstätten und diesen Steuerpflichtigen verstanden.

 

Nahestehende Personen

Das Einkommensteuergesetz beruft sich bei der Abgrenzung der nahestehenden Person auf das Gesetz Nr. 40/1964 Slg. Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung späterer Vorschriften. Der Begriff der nahestehenden Person wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch jedoch nicht novelliert und aus diesem Grund wird ab dem Jahr 2018 auch die Existenz oder Nichtexistenz abhängiger Personen in der Verrechnungspreisregelung auf Grundlage des Verhältnisses von nahestehenden Personen nicht geändert. Im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist eine nahestehende Person „ein Verwandter in gerader Linie, ein Geschwister und ein Ehegatte”. Verwandte in gerader Linie sind alle direkten Vorfahren der gegebenen natürlichen Person und direkte Nachkommen der gegebenen natürlichen Person ohne Rücksicht auf die Anzahl der Geburten zwischen ihnen. Darüber hinaus können im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches nahestehende Personen auch andere Personen als nur Verwandte in gerader Linie, Geschwister und Ehegatten sein. „Andere Personen im Familien- oder in einem anderen Verhältnis gelten als gegenseitig nahestehende Personen, falls den Verlust, den eine Person davon erlitten hat, von der anderen Person begründet als der eigene Verlust empfunden würde”. In der Praxis können wir darunter das Verhältnis zwischen einem Lebenspartner und einer Lebenspartnerin, die zusammen in einem Haushalt leben, verstehen.

 

Wirtschaftliche und personelle Verbindung

Die wirtschaftliche und personelle Verbindung wurde ab dem Jahr 2018 von allen Tatsachen, die das Verhältnis der abhängigen Personen begründen, der wesentlichsten Veränderung unterzogen. Unter wirtschaftlicher oder personeller Verbindung wird ab dem Jahr 2018 das Folgende verstanden:
  • die Beteiligung einer Person oder eines Subjektes am Vermögen, an der Kontrolle oder Leitung einer an­ deren Person oder eines Subjektes oder, 
  • das gegenseitige Verhältnis zwischen Personen oder Subjekten, die durch dieselbe Person, ihre nahestehende Person oder Subjekt kontrolliert oder geleitet werden oder,
  • das gegenseitige Verhältnis zwischen Personen oder Subjekten, an welchen dieselbe Person, ihre nahe­ stehende Person oder Subjekt einen direkten oder indirekten Vermögensanteil besitzt.

 

Alle Änderungen der Definition von abhängigen Personen werden die Erweiterung des Kreises der abhängigen Personen zur Folge haben und einen noch größeren Nachdruck auf die Beurteilung des Verhältnisses von zwei Personen oder Subjekten in Bezug darauf, ob diese als gegenseitig abhängige Personen gelten werden oder nicht, erfordern.

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