Spanien: Vorabmeldung zum Modell 231

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veröffentlicht am 04. Dezember 2019

 

Jede in Spanien ansässige Gesellschaft, die Teil eines Konzerns ist, der verpflichtet ist, den CbC Report vorzulegen - Konzerne, deren Nettoumsatz 750 Mio. Euro oder mehr beträgt - muss dies der spanischen Steuerbehörde (AEAT) im Voraus mitteilen.

 

Die spanische Steuerbehörde hat zu diesem Zweck eine spezifische standardisierte Form im Internet veröffentlicht: "Vorabmeldung zum Formular 231".


Diese Vorabmeldung sollte folgende Information enthalten:

  • Typ der Erklärung (z.B. in eigenem Namen oder in Repräsentation), Steuernummer und Name oder Firmenname des Interessenten.
  • Identifikation der Gesellschaft, die diese Mitteilung präsentiert (Name, Steuernummer und Steuerzeitraum).
  • Name der Muttergesellschaft des Konzerns.
  • Land des Sitzes der Muttergesellschaft des Konzerns.
  • Steuernummer der Muttergesellschaft des Konzerns, die dem Land des Gesellschaftssitzes zugeordnet ist.
  • Name der Gesellschaft, die verpflichtet ist, den CbC Report einzureichen.
  • Land des Sitzes der Gesellschaft, die verpflichtet ist, den CbC Report einzureichen.
  • Steuernummer der Gesellschaft, die verpflichtet ist, CbC Report einzureichen, die dem Land des Sitzes der Gesellschaft zugeordnet ist.
  • Voraussetzung für die Einreichung des CbC Report (Muttergesellschaft, verpflichtete Gesellschaft oder Subunternehmen).


Diese Mitteilung muss jedes Jahr vor Ablauf des Steuerzeitraums erfolgen.

 

Beispielsweise müssen Sie für Geschäftsjahre, die am 31. Dezember 2019 enden, zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2019 eine Vorabkommunikation zum Formular 231 durchführen.
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