Verrechnungspreise in Italien: Erhöhtes Steuerrisiko bei Verlusten von Vertriebsgesellschaften (Teil 1)

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Steuerprüfungen in Italien umfassen immer häufiger eine detaillierte Analyse des „Fremdvergleichsprinzips”. Die Finanzverwaltung überprüft hierbei, ob international aufgestellte Unternehmensgruppen im Rahmen ihres konzerninternen Leistungsaustausches marktkonforme Preise anwenden und somit keine Gewinne (bewusst oder unbewusst) ins Ausland verschoben und dadurch die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung verringert wird. Im Fokus stehen dabei sowohl in Italien ansässige Muttergesellschaften mit Tochtergesellschaften im Ausland als auch italienische Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne.
 
Auch italienische Unternehmen machen auf diesem Gebiet mittlerweile regelmäßig Bekanntschaft mit der italienischen Finanzverwaltung. Aufgrund des Inkrafttretens der Vorschriften zur Dokumentation von Verrechnungspreisen Ende 2010 und verschärft durch die aktuelle Schuldenkrise Italiens nehmen verrechnungspreisspezifische Steuerprüfungen zu. Dies geht auch aus den Anfang des Jahres veröffentlichten Richtlinien für die künftigen Steuerprüfungen hervor, wo es heißt, dass „man jene Beratungen und Leistungen prüfen will, die auf Gestaltungen ausgerichtet sind, Vermögen ins Ausland zu verschieben”.
 
Als besonders kritisch werden (Dauer-)Verluste so genannter „funktions- und risikoarmer Vertriebsgesellschaften” gesehen, welche den Großteil der vertriebenen Produkte von verbundenen Unternehmen beziehen. „Funktions- und risikoarme Vertriebsgesellschaften” sind grundsätzlich Unternehmen, welche vorwiegend Routine-Vertriebsfunktionen ausüben (z.B. Bewerben der Produkte bei potentiellen Kunden, Teilnahme an Messen, Verhandlung von Konditionen mit Kunden, After-Sales-Service, entsprechende Verwaltungstätigkeiten) und keine oder nur geringe Entscheidungsmacht hinsichtlich der strategischen Geschäftsausübung, also beispielsweise nur eingeschränkten Einfluss auf die Preissetzung am Markt und auf die Produktpalette haben.
 
Die italienische Finanzverwaltung geht grundsätzlich davon aus, dass die (Dauer-)Verluste solcher Gesellschaften aus „nicht angemessenen” Verrechnungspreisen resultieren: Unabhängige Unternehmen hätten demnach im freien Wettbewerb nach einem gewissen Verlustzeitraum die Bezugspreise dahingehend nachverhandelt, dass Gewinne erreicht werden können. Es gilt zu beachten, dass es sich grundsätzlich um ein zwischen sämtlichen Finanzbehörden innerhalb des OECD-Raumes anerkanntes (Vereinfachungs-)Prinzip handelt: Bei funktions- und risikoarmen Vertriebsgesellschaften ist „nicht zu erwarten, dass diese über einen längeren Zeitraum Verluste erzielen”, heißt es in den Richtlinien für Verrechnungspreise der OECD.
 
In der Praxis bedeutet die Anwendung des eben genannten Prinzips, dass gruppenzugehörige Routine-Vertriebsgesellschaften, welche Verluste aufweisen, ein erhöhtes Risiko von Einkommensanpassungen im Rahmen von Steuerprüfungen haben. Aus Sicht des Steuerpflichtigen gilt es, das entsprechende Anpassungsrisiko so gut wie möglich zu reduzieren, um die bekannten Folgen wie Mehrsteuern (bzw. Doppelbesteuerung) gepaart mit wesentlichen Straf- und Zinszahlungen vermeiden zu können.
 
Aus einer ex post Sicht scheint es ratsam, eine gut strukturierte und vollständige Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen. Hierbei sollte darauf geachtet werden, eine stringente Verteidigungsstrategie aufzubauen, die einerseits sowohl die Fremdvergleichsüblichkeit sämtlicher Verrechnungspreise bestätigt und andererseits eine detaillierte Verlustanalyse umfasst. Entscheidend ist aufzuzeigen, dass die Verluste auf negative externe Faktoren zurückzuführen und nicht verrechnungspreisinduziert sind. So kann es von Vorteil sein, u.a. die negativen Marktgegebenheiten hervorzuheben, auf Unternehmensstrategien zu verweisen, die langfristig Gewinne garantieren sollen (eventuell untermauert durch Businesspläne) oder geplante operative Maßnahmen anzuführen, durch welche zukünftig Verluste vermieden werden sollen.
 
Aus einer ex ante Sicht kann hingegen bereits im Rahmen der Verrechnungspreisgestaltung darauf geachtet werden, (Dauer-)Verluste zu vermeiden. Zu nennen ist in diesem Kontext der auf internationaler Ebene oft angewandte Zielmargenansatz, im Rahmen dessen auf Basis von externen Finanzdaten fremdvergleichskonforme operative Margen von vergleichbaren unabhängigen Unternehmen ermittelt werden. Falls die eigene Vertriebsgesellschaft am Jahresende keine entsprechende Marge erwirtschaftet, erfolgen Ausgleichszahlungen, um diese zu erreichen. Selbstredend muss sowohl aus ex post als auch aus ex ante Sicht die jeweilige Unternehmensrealität berücksichtigt werden, um die bestmögliche Strategie zur Risikominimierung zu finden. Unabhängig davon ist es wichtig, ein entsprechendes mögliches Risiko frühzeitig zu erkennen, um zeitnah (bestenfalls vor einer Steuerprüfung) darauf reagieren zu können.
 
Eine ursprüngliche Version des Artikels erschien in der in der Südtiroler Wirtschaftszeitung vom 31. Mai 2013.
 

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