Rechtzeitig Vorsorge treffen: das Vorsorgepaket für Unternehmer

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veröffentlicht am 5. Mai 2021 | Lesedauer ca. 4 Minuten

  

​Was geschieht, wenn durch Erkrankung, Unfall oder gar durch den plötzlichen Tod des Unternehmers dessen Handlungsunfähigkeit eintritt? Wer kann in diesem Fall für den Unternehmer handeln?

  

  

Gerade der Unternehmer steht in einer umfassenden Verantwortung 
  • gegenüber der eigenen Familie;
  • gegenüber dem Unternehmen und seinen Mitarbeitern 

Handlungsbedarf besteht
  • vor dem Tod des Unternehmers:
    durch Sicherung der Handlungsfähigkeit des Unternehmers im persönlichen u. vermögensrechtlichen Bereich
  • bei Tod des Unternehmers:
    d
    urch sachgerechte letztwillige Verfügung   


Die gesetzlichen Regelungen in beiden Fällen sind unzureichend. 

Ohne ausreichende Vorsorgereglung des Unternehmers droht
  • bei Handlungsunfähigkeit zu Lebzeiten: 
    ein (nicht erwünschter) Betreuer, der unternehmerische Entscheidungen zu treffen hat;
  • bei unzureichender letztwilliger Verfügung:
    die Schädigung der Familie und des Vermögens durch Erbstreitigkeiten

Sicherstellung der persönlichen Handlungsfähigkeit

(Unternehmensbezogene) Vorsorgevollmacht

Ziel der sog. „General- und Vorsorgevollmacht“ ist es, den Einsatz eines in der Praxis regelmäßig unerwünschten gerichtlich bestellten Betreuers und die hierdurch entstehenden Kosten durch eine Vorsorgevollmacht zu vermeiden.

Vorsorgevollmacht
  • im Bereich der Personensorge
    Vertretung in gesundheitlichen/medizinischen Angelegenheiten
  • im Bereich der Vermögenssorge
    Vertretung in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten
    ggf. Trennung zwischen betrieblichem u. privaten Bereich
    Risiko Missbrauch – Vollmacht nicht frei zugänglich
    Festlegung eines Handlungsrahmens im Innenverhältnis

Patienten- und ggf. Betreuungsverfügung

Verzahnung der Vorsorgevollmacht mit korrespondierender Patientenverfügung. 

In einer Patientenverfügung werden vorab selbstbestimmt für konkret benannte Krankheitszustände inhaltliche Vorgaben für die ärztliche Behandlung getroffen und mithin über den Einsatz und die Art medizinischer Maßnahmen bzw. deren Unterlassen entschieden.

Eine Betreuungsverfügung enthält vorsorglich die Benennung von Person(en), falls ein Gericht gleichwohl einen Betreuer bestellen muss.

Die Anforderungen an Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten verändern sich durch den Gesetzgeber und insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Daher sind diese in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.

Sicherstellung einer sachgerechten Erbregelung

Das (Unternehmer-)Testament


Idealerweise erfolgt die Regelung der Unternehmensnachfolge frühzeitig im Rahmen eines geordneten Prozesses zu Lebzeiten des Unternehmers. 

Die letztwillige Verfügung des Unternehmers ist eine Notfallregelung, die durch sachgerechte Anordnungen im Falle seines unerwarteten Versterbens, den Bestand des Unternehmens als wirtschaftliche Einheit sowie die Familie durch Vermeidung von Streitigkeiten sichert. 

Die Gestaltung der unternehmerischen Vermögensnachfolge ist eine komplexe Aufgabe. Neben der individuellen familiären Situation, steht die Sicherung des Unternehmens und die Versorgung der Übergebergeneration im Vordergrund.

Die Führung des Unternehmens darf nicht durch Streitigkeiten im Gesellschafterkreis oder der Familie beeinträchtigt werden. Das Unternehmen ist vor ungewollten Liquiditätsabflüssen im privaten Bereich durch erbrechtliche Ansprüche oder im steuerlichen Bereich durch Steuerabflüsse wegen Erbschaftsteuer sowie ungewollter Aufdeckung stiller Reserven zu schützen. Hierzu sind Zusammenhänge gesellschaftsrechtlicher, steuerrechtlicher und erbrechtlicher Natur zu berücksichtigen.

Pflichtteilsverzichts- und Eheverträge

Die letztwillige Verfügung eines Unternehmers ist komplementär durch sachgerechte Eheverträge und Pflichtteilsverzichtsverträge abzusichern.

Regelmäßige Prüfung auf Anpassungsbedarf

Hinsichtlich bereits bestehender Testamente sollte jedoch in regelmäßigen Abständen geprüft werden, ob diese noch mit der sich gegebenenfalls zwischenzeitlich geänderten familiären und gesellschaftsvertraglichen Situation sowie der jeweils geltenden Steuerrechtslage übereinstimmen.
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