Wirecard wird im Wirtschaftsrecht Spuren hinterlassen

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veröffentlicht am 1. Juli 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

  

​Wirecard setzt Maßstäbe: erst als Startup, dann als börsennotiertes Unternehmen, schließlich aufgrund Insolvenz trotz Börsennotierung. Wird Wirecard auch neue Maßstäbe bei einer neuen Prozessflut setzen, oder künftig zu Verschärfungen der Regelungen für den Kapitalmarkt führen?

  

 

Nicht abwegig ist es, in Zukunft mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Zeitpunkt einer zu erlassenden Ad-hoc-Mitteilung zu rechnen. Denn es wird maßgeblich darauf ankommen, wann die Öffentlichkeit über Missstände bei Wirecard zu informieren gewesen wäre. Diesem Zeitpunkt kommt bei der Schadensbemessung erhebliche Bedeutung zu. Das Thema ist alles andere als neu. Schon zu Zeiten der Metallgesellschaft 1993 beschäftigten sich die Auguren damit. Jetzt ist es wieder in aller Munde.

 

Jeder Geschädigte kann vom Schädiger Ersatz seines Schadens fordern. Das ist ein selten durchbrochener Grundsatz, der sich durch alle Rechtsordnungen zieht, so auch durch die bundesdeutsche Gesetzgebung. Doch erste Voraussetzung eines erfolgreichen Schadensersatzprozesses ist die Bezifferung und der Beweis des eingetretenen Schadens. Hieran scheitert im Ergebnis eine Vielzahl an Schadensersatzprozessen. Denn im Prozess muss der Geschädigte einen Vermögensschaden darlegen. Berechnet wird er nach dem Wert des Vermögens des Geschädigten vor und nach dem schädigenden Ereignis. 

 
Der Gesamtvermögensvergleich ergibt Sinn, denn es kann ja durchaus sein, dass der Geschädigte auch Vorteile aus dem schädigenden Ereignis zieht. Und besser stehen als vorher soll der Geschädigte auch nicht. Folge hieraus ist, dass in einem Prozess grundsätzlich zwei Werte darzulegen und zu beweisen sind: der Wert des Gutes vor dem schädigenden Ereignis und sein Wert nach dem schädigenden Ereignis. Bei Gegenständen, die erst kurz vor Schadenseintritt angeschafft worden sind, ist der Ausgangswert recht einfach zu ermitteln, nämlich durch den Anschaffungspreis. Je länger der Anschaffungszeitpunkt zurück liegt, umso schwerer wird allerdings die aktuelle Wertermittlung und damit auch die Ermittlung des Wertes bei Schadenseintritt.
 
Bei Aktien ist die Wertermittlung relativ einfach, denn es gibt ja einen Tageskurs der Aktie. Mit dem Insolvenzantrag von Wirecard als börsennotiertem Unternehmen sollte deshalb die Prozessführung doch erleichtert zu sein, oder? Der Börsenkurs ging in den Keller, und damit schien der Schaden bezifferbar – als Differenz zwischen dem Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien und dem Wert der Beteiligung zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages. Allerdings stieg der Börsenkurs zu Wochenbeginn wieder. Hätte ein Kläger also am Freitag Klage eingereicht, und wäre über sie am Montag entschieden worden, hätte er wohl nur einen Teil des eingeklagten Geldes zugesprochen bekommen. Das negative Ergebnis wäre dadurch verschlimmert worden, dass er auch einen Teil der Gerichtskosten und der Anwaltskosten des Gegners hätte übernehmen müssen sowie einen Teil der eigenen Rechtsanwaltskoten.
 
Eine erfolgreiche Prozessführung setzt also insbesondere auch voraus, dass man den genauen Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses genau festlegen muss: Denn anhand dessen bemisst sich der Ausgangswert – hier – der Wirecard-Aktie und damit der in erster Line zu betrachtende Wert des Vermögens vor dem Schadensereignis und dem Wert nach dem schädigenden Ereignis.
 
Darin wird eine der Herausforderungen der kommenden Verfahren liegen: die genaue Bezifferung des schädigenden Ereignisses und wann es kommuniziert worden ist. Bei der vermeintlich unterlassenen Ad-hoc-Mitteilung von Wirecard, wäre zu prüfen, wann sie denn nach pflichtgemäßem Ermessen der Verantwortlichen zu erteilen gewesen wäre.
 
Rechnen könnte man auch mit einer Verschärfung der Prüfungspflichten für börsennotierte Unternehmen. Denn wenn die in der Presse verlautbarten Missstände sich tatsächlich über eine lange Zeit hinweg erstreckt und aufgebaut haben, stellt sich die Frage nach deren Erkennbarkeit. Falls tatsächlich, wie behauptet wird, kriminelle Handlungen vorlagen, wird sie schwer zu beantworten sein. Es ist durchaus vorstellbar, dass erhöhte Anforderungen an die Prüfung der wirtschaftlichen Lage von börsennotierten Unternehmen erlassen werden.
 
Spätestens dann, wenn tatsächlich kriminelle Handlungen vorlagen, würde ein persönlicher Durchgriff auf die Handelnden in Betracht kommen. Vermeintlich ist er ein Vorteil gegenüber einer Ersatzpflicht nur des Unternehmens, weil es ja Insolvenz angemeldet hat und sich der Schadensersatz nur gegen die Insolvenzmasse richten würde. Doch der Durchgriff auf das Privatvermögen der Handelnden könnte sich als Tropfen auf den heißen Stein entpuppen: Sollte er funktionieren, würden viele – wenn nicht gar alle – Geschädigten diesen Weg wählen. Gleichwohl ist es kaum denkbar, dass die Schadenssummen vom den Handelnden vollumfänglich aufgebracht werden können.
 
Bleiben werden dann die Spuren im Wirtschaftsrecht, einige vielleicht wegweisende Entscheidungen und eventuell auch Gesetzesänderungen. Zu bezweifeln bleibt jedoch, ob der entstandene Schaden je ersetzt werden wird.
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