EU-Trennungsrechnung in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft

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Der Unionsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation fordert bei der Gewährung von Fördermitteln an Einrichtungen, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben zur Vermeidung von Quersubventionen, die Implementierung einer sog. EU-Trennungsrechnung.

 

Erfordernis einer EU-Trennungsrechnung in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft

Grundsätzlich sind staatliche Zuwendungen bzw. Beihilfen nach Art. 107 Abs. 1 AEUV verboten. In bestimmten Fällen können staatliche Zuwendungen jedoch auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 2 oder 3 AEUV beihilferechtskonform ausgereicht werden. Der Unionsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) vom 1. Juli 2014 legt die Grundsätze für beihilferechtskonforme staatliche FuEul-Beihilfen fest.

 

Soweit dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, ist die staatliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten mit dem Europarecht vereinbar, wenn zwecks Vermeidung von Quersubventionierungen, die beiden Tätigkeitsformen und ihre Kosten und Finanzierungen eindeutig voneinander getrennt werden können.

 

Werden wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeitsformen und ihre Kosten nicht voneinander getrennt, so ist die staatliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit als Beihilfe zu werten. Soweit nur nichtwirtschaftliche Tätigkeiten staatlich finanziert werden und dies nachgewiesen wird, liegt keine unzulässige Beihilfe nach Art. 107 AEUV vor. Die Umsetzung dieses beihilferechtlichen Transparenzerfordernisses erfolgt durch eine sog. EU-Trennungsrechnung.

 

Anforderungen an die Trennungsrechnung in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft

Die Trennungsrechnung nach europäischem Beihilferecht erfolgt zum Einen, damit wirtschaftliche Bereiche nicht von nichtwirtschaftlichen Bereichen subventioniert werden. Zweck der Trennungsrechnung ist zum Anderen, eine mittelbare Quersubventionierung von dritten Unternehmen aus Fördermitteln zu verhindern. Sind also z.B. die weiterberechneten Overheadkosten zu gering, könnte auch das Drittmittel gebende industrielle Unternehmen unzulässig quersubventioniert sein.

 

Für die Durchführung einer EU-Trennungsrechnung existiert bislang auf EU-Ebene keine klare Vorschrift. Die betreffenden Einrichtungen müssen daher selbst eine EU-Trennungsrechnung entwickeln, die dem EU-Transparenzerfordernis gerecht wird. Die Beachtung der beihilferechtlichen Vorschriften zählt jedoch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den kaufmännischen Sorgfaltspflichten.

 

Unsere Leistungen für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft

Wir können Sie in sämtlichen Belangen hinsichtlich einer EU-Trennungsrechnung unterstützen. Unsere Leistungen umfassen das Spektrum von der Implementierung einer EU-Trennungsrechnung bis hin zur Überprüfung einer vorhandenen EU-Trennungsrechnung – jeweils unter Berücksichtigung Ihrer unternehmensindividuellen Besonderheiten.

 

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