Wettbewerbsstrafrecht

PrintMailRate-it

​Immer häufiger wird in den Medien über Kartellverfahren mit hohen Bußgeldern berichtet. Auslöser ist die im deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht nur in wenigen Fällen geltende sog. „Kronzeugenregelung”. Mit ihr kann das Urteil strafmildernd oder das Unternehmen sogar straffrei werden (wenn die umfassende Aussage zu Unternehmen führt, die sich an unzulässigen wettbewerbsbeschrän­kenden Maßnahmen beteiligt haben). Es liegt in der Eigenverantwortung der Unternehmen, dass ihnen derartige wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen nicht vorgeworfen werden können.

 

Das zwanglose Zusammentreffen bei Fachtagungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen kann bei der Ausschreibung von Waren oder gewerblichen Leistungen durch die Abgabe von Angeboten schnell wirtschaftsdelinquentes Verhalten begründen. Der Staat schützt mit zahlreichen Vorschriften nicht nur den freien Wettbewerb, sondern auch im Rahmen von Ausschreibungen die Anforderungen an die freie Marktwirtschaft. Zudem drohen auch beim Umgang mit Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder gewerblichen Schutzrechten Fallstricke.

 

Unser Leistungsspektrum im Wettbewerbsstrafrecht umfasst:

  • Präventive Beratung von Unternehmen zur Entdeckung und Vermeidung wettbewerbsrechtlicher Risiken sowie
  • Vertretung in allen Stadien des Straf- und Bußgeldverfahrens.

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Susana Campos Nave

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht

Associate Partner

+49 30 8107 9539

Anfrage senden

Profil

Deutschland Weltweit Search Menu