Vermarktungsmodelle Erneuerbare Energie Tschechien

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Einspeisevergütung

Status Quo

Die Einspeisevergütung stellte neben dem Grünen Bonus, der eine Förderung für den selbstvermarkteten oder eigenverbrauchten Strom darstellt, die wesentliche Form der Förderung von Erneuerbaren Energien in Tschechien dar. Diese Förderung war anfangs überwiegend für den Ausbau von Erneuerbaren Energien in Tschechien verantwortlich. Für Anlagen, die nach dem 31.12.2013 (für PV bereits ab 31.03.2011) in Betrieb genommen worden sind, wird diese Förderung nicht mehr gewährt.1


Herausforderungen

Insbesondere PV hat in der Vergangenheit rückwirkende Eingriffe in die Einspeisevergütung durch Einführung einer Solarabgabe erfahren2. Der tschechische Gesetzgeber hat sich im Rahmen des Notfizierungsverfahrens gegenüber der EU-Kommission verpflichtet, zu überprüfen, ob es bei der Förderung durch Einspeisevergütung zu einer Überförderung kommt. Diese Prüfung erfolgt jeweils  10 Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage, die in den Jahren 2006 bis 2015 in Betrieb genommen worden sind3. Die bisher durchgeführten Prüfungen haben im wesentlichen keine Überförderung festgestellt.

 

Ausblick

Da diese Art der Förderung nicht mehr gewährt wird, ist dieses Geschäftsmodell lediglich für Bestandsanlagen von Relevanz.


DETAILS - GRÜNER BONUS


STATUS QUO

Seit dem 1. Januar 2022 besteht jedenfalls gesetzlich wieder die Möglichkeit einen Grünen Bonus geltend zu machen. Dieses gilt für Windkraftanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 6 MW oder zusammengesetzt aus 6 Windkraftanlagen, für alle anderen Energiequelle gilt eine Grenzwert von weniger als 1 MW. Dieser Grüne Bonus wird neben dem Strompreis gewährt, den der Betreiber mit seinem Stromabnehmer vereinbart hat oder für den selbst verbrauchten Strom. Die Höhe des Grüne Bonus soll die Differenz zum von der Tschechische Energieregulierungsbehörde festgesetzten Referenzpreis ausgleichen.4


HERAUSFORDERUNGEN

Aufgrund der auf dem Strommarkt zu erzielenden Strompreise hat die Energieregulierung keinen Grünen Bonus für Anlagen, die ab dem Jahr 2022 in Betrieb genommen worden sind, festgesetzt. Auch für Bestandsanlagen, die noch über den Grünen Bonus nach alter Regelung erhalten, wurde der Grüne Bonus erheblich reduziert, so dass im Verhältnis zum Vorjahr nunmehr viele Anlagen keine Grünen Bonus und mithin keine Förderung mehr erhalten. Sollten die Strompreis sich wieder auf ein niedrigeres Niveau einpendeln, könnte wieder ein Grüner Bonus gewährt werden. Die Höhe des grünen Bonus wird jährlich festgesetzt. Diese Art der Förderung kommt daher bei Eigenverbrauchsmodellen oder in Kombination mit einem PPA in Frage.

 

 AUSBLICK

 Da diese Art der Förderung momentan tatsächlich nicht gewährt wird, ist dieses Geschäftsmodell lediglich für Bestandsanlagen von Relevanz.



DETAILS - AKTIONSMODELL


STATUS QUO

Mit der Novelle des Gesetzes Nr. 165/2012 Gbl., über geförderte Energiequellen wurde das Auktionsmodell auch in der Tschechischen Republik eingeführt5. Die erste Ausschreibung für 5 MW Biogas, 7 MW Wasserkraft und 30 MW Windkraft fand im Jahr 2022 statt, stieß aber bei Investoren nicht auf Interesse. Kein einziges Angebot wurde abgegeben. Erst die zweite Ausschreibung führte dazu, dass zwei Windkraftprojekte mit einer installierten Leistung in Höhe von insgesamt 20,34 MW jeweils ein Angebot abgegeben haben und zwar zu dem in der Ausschreibung bestimmten maximalen Referenzauktionspreis in Höhe von 3.500 CZK/MWh. Momentan findet die erste Ausschreibung für das Jahr 2023 statt, ebenfalls für 5 MW Biogas, 7 MW Wasserkraft und diesmal 60 MW Windkraft. Der maximaler Referenzauktionspreis ist mit 3.500 CZK/MWh bei Windkraft, 4.000 CZK/MWh bei Biogas und 4.500 CZK/MWh bei Wasserkraft angesetzt. Die Realisierung der an der Aktion teilnehmenden Projekte hat bis zum 31.12.2027 zu erfolgen. Momentan ist keine Ausschreibung für PV-Anlagen geplant.

 
HERAUSFORDERUNGEN

 Zwar ist zur Teilnahme an der Aktion keine Baugenehmigung erforderlich, aber der relativ kurze Realisierungszeitraum dürfte den Kreis der Teilnehmer erheblich einschränken. Auch scheinen die wirtschaftlichen Bedingungen bisher nicht sehr verlockend zu sein. Dem Betreiber wird ein Auktionsbonus vom tschechischen Strommarktbetreiber OTE, a.s. gewährt, der die Differenz zwischen dem gebotenen Strompreis und dem von der Strommarkbetreiber organisiertem Day-Ahead Market festgestellten Markpreis darstellt.


AUSBLICK

 Bisher waren die Ausschreibung noch nicht sehr erfolgreich. Es dürfte aber mit einer Lernkurve zu rechnen sein, sofern der Wille besteht, durch dieses Fördermodell den Ausbau zu beschleunigen und somit die eingegangenen Klimaschutzziele zu erreichen.


§ 4 Abs. 10 Gesetz Nr. 165/2012 Gbl., über geförderte Energiequellen in der Fassung bis zum 31.12.2021, allgemein nun in

§ 8 Abs. 1 des Gesetz Nr. 165/2012 Gbl  

2 § 14 – 22 Gesetz Nr. 165/2012 Gbl., über geförderte Energiequellen – aktuelle Ausgestaltung der Solarabgabe

3 § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 3 Gesetz Nr. 165/2012 Gbl., über geförderte Energiequellen

4 § 12 Abs. 3 Gesetz Nr. 165/2012 Gbl., über geförderte Energiequellen

§§ 9a, 10a-10e Gesetz Nr. 165/2012 Gbl., über geförderte Energiequellen


Eigenversorgung

Status Quo

Da zur Zeit in der Praxis keine Betriebsförderung für EE-Anlagen gewährt wird (siehe unsere Ausführungen Grüner Bonus und zum Auktionsmodell), hat das Eigenverbrauchsmodell den größten Anteil am Marktvolumen. Es existieren verschiedene Förderprogramme für Haushalte, die insbesondere die Installation von PV-Anlagen ggf. auch unter Nutzung eines Speichers fördern. Für Unternehmen bestehen momentan lediglich Förderprogramme im Rahmen der Energieeffizienz. 

 

Herausforderungen

Größere administrative Hürden bestehen grundsätzlich nicht. Für Anlagen bis 10 kWp ist in der Regel nicht einmal eine Lizenz zur Stromerzeugung bei der Energieregulierungsbehörde zu beantragen4. Anlagen über 1 MWp hingegen bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Industrie und Handel5. Sofern freie Kapazitäten in dem Stromverteilernetz bestehen, ist den Erneuerbare Energien-Anlage vorrangig der Anschluss an das Stromverteilernetz zu gewähren6. Diese wird erteilt, wenn das Vorhaben im Einklang mit dem staatlichen Energiekonzept, dem Nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energiequellen und dem Flächennutzungsplan steht und die Anforderungen an die Energieeffizienz, den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Stromsystems, Sicherheit von Personen und Eigentum, Sicherheit der Stromversorgung, erwartete zukünftige Nachfrage nach Elektrizität, Sicherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage von Elektrizität in der Tschechischen Republik erfüllt werden. Für den überschüssig produzierten Strom ist ein Stromabnehmer zu finden, da sonst eine illegale Einspeisung ins Stromverteilernetz vorliegen würde. Dieser Abnehmer ist in der Regel der Energieversorger, der den Eigentümer der Stromerzeugungsanlage mit Strom beliefert, kann aber auch ein Stromhändler sein.

 

Ausblick

Es ist davon auszugehen, dass die Installation von dezentralen Erneuerbare Energien -Anlagen zum Eigenverbrauch in Zukunft noch weiter - auch aufgrund der stetig sinkenden Komponentenpreise - an Bedeutung gewinnen wird. Die großen Energieversorger sind bereits mit Aufdach-PV-Anlagen stark am Markt vertreten und bieten neben der Installation auch die Finanzierung dieser Anlagen oder sog. virtueller Stromspeicher, eine Form des Net-Meterings an. Ferner befindet sich eine Novelle des Energiegesetzes Nr. 458/2000 Gbl. im Gesetzgebungsprozess7, womit die sog. Energiegemeinschaft eingeführt werden soll. Ferner solle es aber auch außerhalb dieser Gemeinschaft einfacher werden, Strom zwischen Kunden zu teilen oder den selbst erzeugten Strom an einem anderen Netzanschlusspunkt selbst oder in im Konzern zu verbrauchen.

 

6 § 3 Abs. 3 Energiegesetz Nr. 458/2000 Gbl.

§ 30a Energiegesetz Nr. 458/2000 Gbl.

8 § 7 Abs. 1 Gesetz Nr. 165/2012 Gbl., über geförderte Energiequellen

9 Drucksache des Tschechischen Parlaments Nr .487 - https://www.psp.cz/sqw/text/tiskt.sqw?O=9&CT=487&CT1=0

PPA

Status Quo

Aufgrund des von der Tschechischen Republik gewählten Fördermodells mittels Einspeisevergütung oder Grünem Bonus, ist seit dem Jahr 2006 eine Direktvermarktung des Stroms über das Verteilernetz oder der Eigenverbrauch möglich. Ein überwiegender Teil, der derart geförderten Anlagenbetreiber, vermarktet seinen Strom selbst und nimmt nicht die Einspeisevergütung in Anspruch, wobei diesen Strom überwiegend die großen Energieversorger aufkaufen. Auch wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Direktvermarktung des Stroms ggf. auch ohne Nutzung des Verteilernetzes bestehen, sind bisher nur vereinzelt PPAs mit Stromerzeugern von Erneuerbare Energien-Anlagen geschlossen worden, die nicht auch über eine Betriebsförderung mittels Grünem Bonus verfügen.

 

Herausforderungen

Jeder Stromerzeuger, der über eine Lizenz zur Stromerzeugung nach dem Energiegesetz verfügt, ist berechtigt, den von ihm erzeugten Strom unter Nutzung des Stromverteilernetzes und seit dem 1. Januar 2016010 auch direkt an einen anderen Markteilnehmer, mithin auch an Stromkunden, zu liefern11. Für Anlagen mit einer Leistung unter 50 KW besteht unter gewissen Bedingungen12 die Möglichkeit, auch ohne Lizenz Strom zu erzeugen und zu verbrauchen. Soll diese Anlage aber zur Direktvermarktung benutzt werden, muss auch diese über eine Lizenz zur Stromerzeugung verfügen,  wobei die im Gesetzgebungsprozess befindliche Novelle13 des Energiegesetzes Nr. 458/2000 Gbl. auch hier eine Änderung vorsieht.


Bei einer Direktvermarktung ohne Nutzung des Stromverteilernetzes (On-Site PPA) fallen grundsätzlich keine Netznutzungsentgelte an, auch muss keine EEG-Umlage von dem Kunden bezahlt werden, letzteres, wenn der Verbrauch nachweislich im Inselbetrieb abgetrennt vom Stromverteilernetz erfolgt. Es bestehen daher keine wesentlichen administrativen Hürden. Das für das Eigenverbrauchsmodell geschilderte gilt entsprechend. Lediglich bei der Direktvermarktung ohne Nutzung des Stromverteilernetzes (On-Site PPA) dürfte sich die Kooperation des Stromerzeugers mit dem Stromversorger oder Stromhändler, von dem der Kunde des PPA den restlich Strombedarf deckt, schwierig gestalten. Der Stromversorger oder Stromhändler müsste dann seine Zustimmung zur Lieferung durch den Stromerzeuger geben, bevor dieser direkt den Kunden ebenfalls mit Strom versorgen kann. Es ist fraglich, ob bzw. zu welchen Bedingungen er diese Zustimmung erteilen wird. Aus diesem Grunde erscheint eine solche Lösung – PPA zwischen Stromerzeuger und Kunde wobei der Kunde aber selbst noch am öffentlichen Stromverteilernetz angeschlossen ist – als kaum praktikabel.

 

Im Falle einer Direktvermarktung ohne Einbeziehung des öffentlichen Stromverteilernetzes muss der Stromerzeuger neben den lizenzrechtlichen Pflichten des Stromerzeugers14 auch die Pflichten des Stromhändlers erfüllen15. Die meisten dieser Pflichten dürften von dem Stromerzeuger erfüllt werden und bedeuten lediglich einen administrativen Mehraufwand. Der pauschale Verweis auf die Pflichten des Stromhändlers wird aber der besonderen Stellung des Stromerzeugers bei Direktvermarktung nicht gerecht, so z.B. die Übernahme der Funktion des Lieferanten der letzten Instanz im Sinne des § 12a Energiegesetz. Dieser Lieferant ist unter bestimmten Bedingungen verpflichtet, auf Aufforderung des Betreibers des Strommarktes an Kunden zu liefern.

 

Ausblick

Dieses Modell wird bei Erreichen der Netzparität an Bedeutung gewinnen. Es ist ein deutlich zu spüren, dass das Interesse an solchen PPAs bei den Marktteilnehmer wächst. Hinzu kommt, das in ein paar Jahren EE-Anlagen nach Ablauf der Förderung mittels Einspeisevergütung auf den Markt drängen werden, da dann die Anlagen bereits abgeschrieben sind. 

 

10 Datum des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 131/2015 Gbl. über die Änderung des Energiegesetzes Nr. 458/2000 Gbl.

11 § 23 Abs. 1 Energiegesetz

12 § 3 Nr. 3 und § 28 Abs. 5 Energiegesetz Nr. 456/2000 Gbl.

13 § 28 Abs. 5 Gesetz Nr. 165/2012 Gbl., über geförderte Energiequellen

14 geregelt in § 23 Abs. 2 Energiegesetz Nr. 458/2000 Gbl.

15 geregelt in § 30 Abs. 2 Energiegesetz Nr. 458/2000 Gbl.

Pachtmodell

Status Quo

Das Energiegesetz setzt nicht voraus, dass der Stromerzeuger auch Eigentümer der Erneuerbare Energien-Anlage sein muss16. Mithin wurde auch in der Tschechischen Republik dieses Modell als alternatives Finanzierungsmodell für Anlagen, die über eine Betriebsförderung verfügen, angeboten. Dieses Modell war aber eher die Ausnahme. Es bestehen keine besonderen rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb von geleasten Anlagen.

 

Herausforderungen

Herausforderungen bestehen lediglich in der richtigen Ausgestaltung der Verträge und der richtigen steuerlichen Abschreibung der Anlagen, da ansonsten die Leasingkosten unter bestimmten Voraussetzungen nicht steuerlich abzugsfähig sein könnten.

 

16 § 5 Abs. 3 Energiegesetz Nr. 458/2000 Gbl.

Direktvermarktung

Status Quo

Das Energiegesetz setzt nicht voraus, dass der Stromerzeuger auch Eigentümer der Erneuerbare Energien-Anlage sein muss17. Mithin wurde auch in der Tschechischen Republik dieses Modell als alternatives Finanzierungsmodell für Anlagen, die über eine Betriebsförderung verfügen, angeboten. Dieses Modell war aber eher die Ausnahme. Es bestehen keine besonderen rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb von geleasten Anlagen.


Herausforderungen

Herausforderungen bestehen lediglich in der richtigen Ausgestaltung der Verträge und der richtigen steuerlichen Abschreibung der Anlagen, da ansonsten die Leasingkosten unter bestimmten Voraussetzungen nicht steuerlich abzugsfähig sein könnten.


Ausblick

Dieses Modell stellt in Tschechien lediglich eine alternative Form der Finanzierung dar. Es hängt daher viel von der Finanzierbarkeit des dahinterstehenden Geschäftsmodells ab.


17 § 5 Abs. 3 Energiegesetz Nr. 458/2000 Gbl.

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Olaf Naatz, LL.M.

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