Vermarktungsmodelle Erneuerbare Energie Tschechien

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 Einspeisevergütung

Status Quo

Die Einspeisevergütung stellte neben dem Grünen Bonus, der eine Förderung für den selbstvermarkteten oder eigenverbrauchten Strom darstellt, die wesentliche Form der Förderung von Erneuerbaren Energien in Tschechien dar. Diese Förderung ist überwiegend für den Ausbau von Erneuerbaren Energien in Tschechien verantwortlich. Für Anlagen, die nach dem 31.12.2013 (für PV bereits ab 31.03.2011) in Betrieb genommen worden sind, wird diese Förderung nicht mehr gewährt1. Übergangsvorschriften für Anlagen, die sich bereits in der Projektierungsphase befanden, sind spätestens am 30. September 2019 ausgelaufen2. Für PV-Anlagen wurde keine Übergangsfrist gewährt.

 

Herausforderungen

Insbesondere PV hat in der Vergangenheit rückwirkende Eingriffe in die Einspeisevergütung durch Einführung einer Solarabgabe erfahren3. Der tschechische Gesetzgeber hat sich gegenüber der EU-Kommission verpflichtet, zu überprüfen, ob es bei der Förderung durch Einspeisevergütung zu einer Überförderung kommt. Diese Prüfung soll 10 Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. Die gesetzliche Grundlage für die Überprüfung wurde bisher noch nicht verabschiedet.

 

Eine Vermarktung auch nach der Laufzeit der Förderung ist grundsätzlich möglich. Die Lizenz zur Stromerzeugung und der Zugang zum Verteilernetz bleibt bestehen.

 

Ausblick

Da diese Art der Förderung nicht mehr gewährt wird, ist dieses Geschäftsmodell lediglich für Bestandsanlagen von Relevanz.

 

1 § 4 Abs. 10 Gesetz Nr. 165/2012 Gbl., über geförderte Energiequellen

2 Art. II des Gesetzes Nr. 310/2013 Gbl. über die Änderung des Gesetzes Nr. 165/2012 Gbl., über geförderte Energiequellen

3 § 14 – 22 Gesetz Nr. 165/2012 Gbl., über geförderte Energiequellen – aktuelle Ausgestaltung der Solarabgabe

 Eigenversorgung

Status Quo

Da zur Zeit keine Betriebsförderung für EE-Anlagen gewährt wird, hat das Eigenverbrauchsmodell den größten Anteil am Marktvolumen. Es existieren verschiedene Förderprogramme für Haushalte, die insbesondere die Installation von PV-Anlagen ggf. auch unter Nutzung eines Speichers fördern. Für Unternehmen bestehen momentan lediglich Förderprogramme im Rahmen der Energieeffizienz. Es wird aber damit gerechnet, dass auch wieder Förderprogramme zur Installation von Erneuerbare Energien-Anlage für Unternehmen aufgesetzt werden.

 

Herausforderungen

Größere administrative Hürden bestehen grundsätzlich nicht. Für Anlagen bis 10 kWp ist in der Regel nicht einmal eine Lizenz zur Stromerzeugung bei der Energieregulierungsbehörde zu beantragen4. Anlagen über 1 MWp hingegen bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Industrie und Handel5. Sofern freie Kapazitäten in dem Stromverteilernetz bestehen, ist den Erneuerbare Energien-Anlage vorrangig der Anschluss an das Stromverteilernetz zu gewähren6. Diese wird erteilt, wenn das Vorhaben im Einklang mit dem staatlichen Energiekonzept, dem Nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energiequellen und dem Flächennutzungsplan steht und die Anforderungen an die Energieeffizienz, den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Stromsystems, Sicherheit von Personen und Eigentum, Sicherheit der Stromversorgung, erwartete zukünftige Nachfrage nach Elektrizität, Sicherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage von Elektrizität in der Tschechischen Republik erfüllt werden. Für den überschüssig produzierten Strom ist ein Stromabnehmer zu finden, da sonst eine illegale Einspeisung ins Stromverteilernetz vorliegen würde. Dieser Abnehmer ist in der Regel der Energieversorger, der den Eigentümer der Stromerzeugungsanlage mit Strom beliefert, kann aber auch ein Stromhändler sein.

 

Ausblick

Es ist davon auszugehen, dass die Installation von dezentralen Erneuerbare Energien-Anlagen zum Eigenverbrauch in Zukunft noch weiter – auch aufgrund der stetig sinkenden Komponentenpreise – an Bedeutung gewinnen wird. Die großen Energieversorger sind bereits mit Aufdach-PV-Anlagen stark am Markt vertreten und bieten neben der Installation auch die Finanzierung dieser Anlagen oder sog. virtueller Stromspeicher, eine Form des Net-Meterings an.

 

4 § 3 Abs. 3 Energiegesetz Nr. 458/2000 Gbl.

5 § 30a Energiegesetz Nr. 458/2000 Gbl.

6 § 7 Abs. 1 Gesetz Nr. 165/2012 Gbl., über geförderte Energiequellen

 PPA

Status Quo

Aufgrund des von der Tschechischen Republik gewählten Fördermodells mittels Einspeisevergütung oder Grünem Bonus, ist seit dem Jahr 2006 eine Direktvermarktung des Stroms über das Verteilernetz oder der Eigenverbrauch möglich. Ein überwiegender Teil, der derart geförderten Anlagenbetreiber, vermarktet seinen Strom selbst und nimmt nicht die Einspeisevergütung in Anspruch, wobei diesen Strom überwiegend die großen Energieversorger aufkaufen. Auch wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Direktvermarktung des Stroms ggf. auch ohne Nutzung des Verteilernetzes bestehen, sind bisher nur vereinzelt PPAs mit Stromerzeugern von Erneuerbare Energien-Anlagen geschlossen worden, die nicht auch über eine Betriebsförderung mittels Grünem Bonus verfügen.

 

Herausforderungen

Jeder Stromerzeuger, der über eine Lizenz zur Stromerzeugung nach dem Energiegesetz verfügt, ist berechtigt, den von ihm erzeugten Strom unter Nutzung des Stromverteilernetzes und seit dem 1. Januar 20167 auch direkt an einen anderen Markteilnehmer, mithin auch an Stromkunden, zu liefern8. Für Anlagen mit einer Leistung unter 10 KW besteht unter gewissen Bedingungen9 die Möglichkeit, auch ohne Lizenz Strom zu erzeugen und zu verbrauchen. Soll diese Anlage aber zur Direktvermarktung benutzt werden, muss auch diese über eine Lizenz zur Stromerzeugung verfügen.
Bei einer Direktvermarktung ohne Nutzung des Stromverteilernetzes (On-Site PPA) fallen grundsätzlich keine Netznutzungsentgelte an, auch muss keine EEG-Umlage von dem Kunden bezahlt werden, letzteres, wenn der Verbrauch nachweislich im Inselbetrieb abgetrennt vom Stromverteilernetz erfolgt10. Es bestehen daher keine wesentlichen administrativen Hürden. Das für das Eigenverbrauchsmodell geschilderte gilt entsprechend. Lediglich bei der Direktvermarktung ohne Nutzung des Stromverteilernetzes (On-Site PPA) dürfte sich die Kooperation des Stromerzeugers mit dem Stromversorger oder Stromhändler, von dem der Kunde des PPA den restlich Strombedarf deckt, schwierig gestalten. Der Stromversorger oder Stromhändler müsste dann seine Zustimmung zur Lieferung durch den Stromerzeuger geben, bevor dieser direkt den Kunden ebenfalls mit Strom versorgen kann. Es ist fraglich, ob bzw. zu welchen Bedingungen er diese Zustimmung erteilen wird. Aus diesem Grunde erscheint eine solche Lösung – PPA zwischen Stromerzeuger und Kunde wobei der Kunde aber selbst noch am öffentlichen Stromverteilernetz angeschlossen ist – als kaum praktikabel. Im Falle einer Direktvermarktung ohne Einbeziehung des öffentlichen Stromverteilernetzes muss der Stromerzeuger neben den lizenzrechtlichen Pflichten des Stromerzeugers11 auch die Pflichten des Stromhändlers erfüllen12. Die meisten dieser Pflichten dürften von dem Stromerzeuger erfüllt werden und bedeuten lediglich einen administrativen Mehraufwand. Der pauschale Verweis auf die Pflichten des Stromhändlers wird aber der besonderen Stellung des Stromerzeugers bei Direktvermarktung nicht gerecht, so z.B. die Übernahme der Funktion des Lieferanten der letzten Instanz im Sinne des § 12a Energiegesetz. Dieser Lieferant ist unter bestimmten Bedingungen verpflichtet, auf Aufforderung des Betreibers des Strommarktes an Kunden zu liefern.

 

Ausblick

Dieses Modell wird bei Erreichen der Netzparität an Bedeutung gewinnen. Auch werden EE-Anlagen nach Ablauf der Förderung mittels Einspeisevergütung auf den Markt drängen, da dann die Anlagen bereits abgeschrieben sind. Es ist auch zu erwarten, dass die Umsetzung des EU Winterpakets zu einer weiteren Vereinfachung der anwendbaren Regelungen und der entsprechenden Verfahren führen wird.

 

7 Datum des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 131/2015 Gbl. über die Änderung des Energiegesetzes Nr. 458/2000 Gbl.

8 § 23 Abs. 1 Energiegesetz

9 § 3 Nr. 3 und § 28 Abs. 5 Energiegesetz Nr. 456/2000 Gbl.

10 § 28 Abs. 5 Gesetz Nr. 165/2012 Gbl., über geförderte Energiequellen

11 geregelt in § 23 Abs. 2 Energiegesetz Nr. 458/2000 Gbl.

12 geregelt in § 30 Abs. 2 Energiegesetz Nr. 458/2000 Gbl.

 Pachtmodell

Status Quo

Das Energiegesetz setzt nicht voraus, dass der Stromerzeuger auch Eigentümer der Erneuerbare Energien-Anlage sein muss13. Mithin wurde auch in der Tschechischen Republik dieses Modell als alternatives Finanzierungsmodell für Anlagen, die über eine Betriebsförderung verfügen, angeboten. Dieses Modell war aber eher die Ausnahme. Es bestehen keine besonderen rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb von geleasten Anlagen.

 

Herausforderungen

Herausforderungen bestehen lediglich in der richtigen Ausgestaltung der Verträge und der richtigen steuerlichen Abschreibung der Anlagen, da ansonsten die Leasingkosten unter bestimmten Voraussetzungen nicht steuerlich abzugsfähig sein könnten.

 

13 § 5 Abs. 3 Energiegesetz Nr. 458/2000 Gbl.

 Direktvermarktung

Status Quo

Die Direktvermarktung von Strom an Endkunden, die nicht Unternehmen sind, findet momentan nicht statt. Hier steht das Eigenverbrauchsmodell im Vordergrund. Eine Direktvermarktung auch ohne Nutzung des Stromverteilernetzes ist aber grundsätzlich, wie für das PPA-Modell geschildert, möglich.

 

Herausforderungen

siehe PPA

 

Ausblick

Die aktuellen Förderprogramme zielen auf eine hohe Eigenverbrauchsquote der Anlagen ab. Die Direktvermarktung von dezentral erzeugtem Strom ist kein Geschäftsmodell, was energiepolitisch als förderwürdig angesehen wird. Erst mit Erreichen der Netzparität, ggf. unter Berücksichtigung der Preisvorteile bei einer Direktvermarktung ohne Nutzung des Stromverteilernetzes (kein Netznutzungsentgelt, keine EEG-Umlage), dürfte die Direktvermarktung an Bedeutung gewinnen.

 

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Olaf Naatz, LL.M.

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