Schwarzarbeiter haften nicht für Mängel am Bau

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Von Klaus Forster

Wirtschaftswochen Online vom 2. August 2013

 

Wer Schwarzarbeiter beschäftigt, bleibt bei mangelhafter Leistung auf dem Schaden sitzen. Denn ein Vertrag, der Haftungsansprüche begründen könnte, kommt bei Steuerhinterziehung nicht zustande, entschied der BGH.

 

Geklagt hatte eine Frau, die sich eine Auffahrt neu pflastern ließ. Sie hatte mit dem Auftragnehmer vereinbart, die Tätigkeit „ohne Rechnung” bar zu bezahlen und keine Umsatzsteuer abzuführen. Später stellte sich heraus, dass der Belag mangelhaft ausgeführt hat. Nachdem sich der Auftragnehmer zunächst dazu, einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung zu zahlen, mehr als die dreifache Summe des ursprünglich vereinbarten Barlohns.

 

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