Bilanzierung bei Personenhandelsgesellschaften – finale Fassung der IDW-Stellungnahme (IDW RS FAB 7)

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 9. Januar 2025 | Lesedauer ca. 2 Minuten 

 

Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung des Instituts der Wirtschafts­prüfer (IDW FAB) hat am 2. Dezember 2024 seine Stellungnahme zur Bilanzierung von Personenhandelsgesellschaften final verabschiedet. Zuvor war seit dem 24. Juni 2024 der Entwurf (IDW ERS FAB 7​) veröffentlicht und der interessierten Fachwelt die Möglich​­keit eingeräumt worden hierzu Änderungswünsche und Anregungen einzu­reichen. ​
 

 
Das Erfordernis einer Überarbeitung resultierte vor allem aus der Neufassung des Personengesellschafts­rechts (MoPeG) sowie des Körperschaftsteuergesetzes (KöMoG). Die Änderungen und Neuheiten haben an verschiedenen Stellen Auswirkungen auf die handelsrechtliche Rechnungslegung, welche es galt in der Stellungnahme abzubilden. Darüber hinaus wurden weitere Änderungen vorgenommen. 
 
Gegenüber dem Entwurf wurden inhaltlich nur noch geringe Anpassungen und Klarstellungen bzw. Umfor­mulierungen vorgenommen, die hauptsächlichen Änderungen ergeben sich im Vergleich zum alten IDW RS HFA 7 n.F. aus dem Jahr 2017 (vgl. »​ Entwurf des überarbeiteten Standards zur Rechnungslegung von Personen­​han­delsgesellschaften​).
 
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) brachte eine Vielzahl an Neue­rungen für Personengesellschaften mit sich. Unter anderem wurden die Rechte des Kommanditisten einer KG gestärkt und die Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern im Handelsgesetzbuch neu gefasst. Diese neuen Regelungen haben Auswirkungen auf die handelsrechtliche Bilanzierung von Personen­handelsge­​sell­schaften. Dadurch gilt, dass die auf die Komplementäre entfallenden Gewinnanteile bereits bei der Aufstel­lung des Jahresabschlusses, ebenso wie dies regelmäßig für die auf Kommanditisten entfallenden Gewinn­​anteile gilt, in den Verbindlichkeiten zuzuweisen sind. Ein Ausweis im Eigenkapital, wie es vorher üblich war, sofern keine abweichenden gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen (Gesellschaftsvertrag oder Gesell­schaf­ter­​beschluss) bestehen, erfolgt nicht mehr. Darüber hinaus wurden Anpassungen an die neuen Begrifflichkeiten des MoPeG vorgenommen, ohne dass daraus inhaltliche Änderungen resultieren. So wird z.B. statt bisher „bedungene Einlage“ künftig der Begriff „vereinbarte Einlage“ verwendet. 
 
In der Neufassung wird zudem auf die Optionsmöglichkeit einer Personengesellschaft eingegangen, nach der eine Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz erfolgen kann (intransparente Besteuerung). Danach sind die steuerlichen Folgen in der Handelsbilanz bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung bilanziell zu erfassen, wenn beispielsweise latente Steuern erfasst werden müssen. Ähnliches gilt ebenso, wenn die Gesellschaft sich entschließt, zurück zur transparenten Besteuerung zu gehen.

Weitere Ergänzungen in der Stellungnahme erfolgen zur Abfindung von Gesellschaftern mit Mitteln der Gesellschaft. Es wird einerseits an dem Wahlrecht festgehalten, die Abfindung von Gesellschaftern mit Mitteln der Gesellschaft entweder als Kapitalvorgang oder als Erwerbsvorgang zu behandeln. Anderseits erfolgen nähere Erläuterungen zu Fragestellungen für den Fall, dass die Abfindung geringer ist als der Betrag des auf den ausscheidenden Gesellschafter entfallenden Kapitalanteils.

Die Stellungnahme soll für Jahresabschlüsse zur Anwendung kommen, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. Sprechen Sie uns bei Rückfragen gerne an. 

Kontakt

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Dr. Lars-Oliver Farwick

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Associate Partner

+49 221 9499 09387

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