Covid-19: Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs

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veröffentlicht am 11. März 2020 | Lesedauer: ca. 1 Minute

 

Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie von Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr für bestimmte Schutzausrüstung.

 

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 4. März 2020 eine Anordnung von Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr erlassen, wonach bestimmte Schutzausrüstung einem Ausfuhr- (Lieferungen aus Deutschland in Länder außerhalb der EU)/Verbringungsverbot (Lieferungen aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten) unterliegt.

 

Das Verbot gilt ab dem 4.März 2020.

 

 

Insbesondere sind von dem Verbot die nachfolgenden Artikel betroffen:

  • Schutzbrillen/Visiere
  • Gesichtsschutzschilde
  • OP- und chirurgische Masken,
  • sog. FFP 2 und FFP- 3 Masken,
  • Schutzkittel,
  • Schutzhandschuhe.

 

Ausnahmen gelten für z.B. Ärzte oder für Lieferungen zur Erfüllung von Lieferpflichten im Rahmen des Beschaffungsprogramms der EU.

 

Verstöße gegen das Verbot der Ausfuhr bzw. Verbringung können als Bannbruch nach § 372 Abgabenordnung (AO) geahndet werden und mit einer Geldbuße je Einzelfall bis zu 500.00 € geahndet werden.

 

Bitte stellen Sie sicher, sofern ihr Unternehmen solche Produkte produziert oder handelt, dass das Verbot eingehalten wird.

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Ewald Plum

Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht

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