Indonesien: Coronavirus – Aktuelle Informationen der indonesischen Regierung zu Reise- und Ein­wanderungs­be­schränk­ungen

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zuletzt aktualisiert am 1. April 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Das Ministerium für Recht und Menschenrechte hat die Verordnung Nr. 11 von 2020 über das vorübergehende Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger in das Hoheitsgebiet der Republik Indonesien erlassen.  

 

Die Verordnung verbietet nun ausländischen Bürgern die Einreise in das indonesische Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses vollständig. Einige Ausnahmen gelten für die folgenden Kategorien von ausländischen Staatsbürgern:

  • Ausländische Staatsbürger, die im Besitz einer befristeten oder einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung sind (Limited Residence Permit oder Permanent Residence Permit);
  • Ausländische Staatsbürger mit Diplomaten- und Dienstvisum;
  • Ausländische Staatsbürger mit Diplomaten- und Dienstaufenthaltsgenehmigung;
  • Personal für humanitäre, medizinische und Nahrungsmittelhilfe;
  • Transportbesatzungen; und
  • Ausländische Bürger, die in nationalen strategischen Projekten arbeiten.

 

Ausländische Staatsbürger, die nicht in die oben genannten Kategorien fallen, dürfen in das indonesische Hoheitsgebiet einreisen, sofern sie eine ärztliche Bescheinigung der Gesundheitsbehörden ihres jeweiligen Landes einholen, sich 14 Tage in einem vom Covid-19-Virus freien Land aufgehalten haben und in eine von der indonesischen Regierung verwaltete, 14-tägige Quarantäne eingewilligt haben.

 

Ausländische Staatsbürger, die eine abgelaufene Aufenthaltsgenehmigung, eine befristete Aufenthalts­genehmigung oder eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung (Visiting Stay Permit, Limited Stay Permit oder Permanent Stay Permitbesitzen), erhalten automatisch eine Notaufenthaltsgenehmigung, ohne dass sie einen Antrag bei der Einwanderungsbehörde stellen müssen; die Ausstellung ist kostenlos.

 

Falls die Covid-19-Pandemie offiziell für beendet erklärt wird, erfolgt die Verlängerung der Aufenthalts­genehmigung gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften.

 

Die Verordnung gilt ab dem 31. März 2020. Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Verordnung werden die Verordnung Nr. 7 des Ministers für Recht und Menschenrechte von 2020 und die Verordnung Nr. 8 des Ministers für Recht und Menschenrechte von 2020 widerrufen.

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