Endlich geschafft – Bürokratieabbau für kleine und mittlere Unternehmen

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Von Melanie Erhard
 
Bereits im Juli 2015 hat der Bundesrat das Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet: U.a. werden ab 1. Januar 2016 die Grenzwerte für die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten um 20 Prozent erhöht. Einzelkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches dürfen sich freuen: Nunmehr muss erst ab einem Umsatz von 600.000 Euro und einem Jahresüberschuss von 60.000 Euro bilanziert werden.
 
Der Name sagt es bereits: Das „Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie” (kurz Bürokratieentlastungsgesetz) soll v.a. kleine und mittlere Unternehmen entlasten: Weniger Informationspflichten, weniger Formulare, weniger laufender Erfüllungsaufwand. Aus der Wiege gehoben wurde außerdem die „Bürokratiebremse”, die sich nach der „One in, One out-Regel” grundsätzlich auf alle Regelungsvorhaben der Bundesregierung auswirkt, die für die Unternehmen laufenden Erfüllungsaufwand zur Folge haben. Die Regelung besagt, dass Belastungen für die Wirtschaft nur in dem Maße aufgebaut werden dürfen, wie sie an anderer Stelle abgebaut werden. Die Bundesregierung rechnet durch das Maßnahmenpaket mit einer Entlastung für Unternehmen in Höhe von jährlich 744 Millionen Euro.
 

Schwellen der Buchhaltungspflicht

Die höheren Grenzwerte der handelsrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Hat ein Gewerbetreibender die neuen Grenzwerte in den Geschäftsjahren 2014 und 2015 nicht überschritten, entfällt die handelsrechtliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht ab 2016.
 
Mit den handelsrechtlichen Regelungen wurden auch die Grenzwerte für die steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten von 500.000 Euro auf 600.000 Euro bzw. von 50.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben. Besteht handels- und steuerrechtlich keine Buchführungspflicht, so ist weiterhin eine Gewinnermittlung für Besteuerungszwecke erforderlich. Der Unternehmer darf dann die einfachere Gewinnermittlungsmethode der Einnahmenüberschussrechnung anwenden. Auf diese Weise kann der Aufwand für Buchführung und Jahresabschluss um jeweils 25 Prozent reduziert werden. Wurden in den Jahren bis 2015 zwar die alten, nicht aber die neuen Schwellenwerte überschritten, so sind die Finanzämter angehalten, zum 1. Januar 2016 nicht auf einen Wechsel hin zur Buchführungspflicht zu bestehen. Andernfalls hilft ein Einspruch mit Hinweis auf die neue gesetzliche Regelung. Angehörige der freien Berufe sind von den Änderungen nicht betroffen. Sie brauchen grundsätzlich keine Bücher führen, außer sie sind freiwillig im Handelsregister eingetragen oder haben sich freiwillig für die Führung von Büchern entschieden.   
  

Ausblick

Die gesetzlichen Änderungen werden zwar allseits begrüßt, jedoch gehen sie kritischen Stimmen nicht weit genug. Der Nationale Normenkontrollrat empfiehlt bspw., Umfang, Verständlichkeit und Detailtiefe des Formulars zur Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) auf den Prüfstand zu stellen. Zur Vereinfachung des Formulars sollen bis Ende 2015 Vorschläge vorliegen. Des Weiteren stehen Inhalt und Umfang einzelner Statistiken in der Kritik. In diesem Zusammenhang wird angeregt, auch EU-bedingte Meldepflichten auf Praktikabilität und Sinnhaftigkeit zu überprüfen. U.a. wurde die vom Bundesrat geforderte Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen von derzeit 150 Euro auf 300 Euro nicht ins Gesetz übernommen. Die Bundesregierung will die Vorschläge in weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.

Kontakt

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Silvia Schmidt-Leupold

Steuerberaterin

Associate Partner

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Bitte beachten Sie:

  • Wurden die Schwellen-
    werte für 2014 und 2015 unterschritten?
  • Wenn ja, prüfen und entscheiden Sie sich bewusst für eine Form der Rechnungslegung.
  • Die handelsrechtliche Buchführung und Bilanzierung ist für steuerliche Zwecke bindend.
  • Bei der Entscheidung müssen einmalige Übergangseffekte berücksichtigt werden.

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