Spanien verschärft Vermögensteuer – Änderung betrifft bereits das Jahr 2022

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veröffentlicht am 7. Februar 2023 / Lesedauer ca. 3 Minuten
 

Das Königreich Spanien ist eines der wenigen Länder Europas, neben Frankreich, Luxemburg, Norwegen und der Schweiz, das noch eine Vermögensteuer erhebt. Spanien hat zum 29. Dezember 2022 – rechtzeitig vor Jahresende – die Vermögensteuer novelliert und zusätzlich ein weiteres Gesetz zur Besteuerung großer Vermögen erlassen. Im Einzelfall kann das zu einer deutlichen Verschärfung der Steuerbelastung in Spanien führen und das bereits „rückwirkend“ für das Jahr 2022.

  

  

Besteuert wird das Nettovermögen natürlicher Personen zum 31. Dezember eines jeden Jahres, bestehend aus der Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter und Rechte, abzüglich der Verbindlichkeiten und persönlichen Verpflichtungen, die damit in Verbindung stehen. Nicht in Spanien steuerlich Ansässige sind dann von dieser Steuer betroffen, wenn sie wirtschaftliche Güter oder Rechte inne haben, die entweder auf spanischem Territorium gelegen sind, dort ausgeübt oder auf spanischem Territorium zu erfüllen sind (wie Immobilien).

Das ist neu

Die spanische Steuerverwaltung und die Rechtsprechung haben wiederholt die Rechtsauffassung bestätigt, dass Immobilien, die sich zwar auf spanischem Territorium befinden, doch mittels nicht in Spanien ansässiger Gesellschaften (bspw. KG oder GmbH) gehalten werden, nicht in den Anwendungsbereich der Vermögensteuer fallen.

Diese Rechtslage hat sich mit Inkrafttreten der Novellierung der Vermögensteuer am 29. Dezember 2022 geändert. Künftig gelten Beteiligungen an Unternehmen aller Art (somit auch ausländische, nicht in Spanien ansässige Unternehmen, wie GmbHs oder KGs), 
  • die nicht auf organisierten Märkten gehandelt werden und 
  • deren Vermögenswerte zu mind. 50 Prozent direkt oder indirekt aus auf spanischem Gebiet gelegenen Immobilien bestehen als auf spanischem Gebiet gelegen und fallen demnach unter den Anwendungsbereich der Vermögensteuer in Spanien.

Sofern Immobilien in Spanien mittelbar über eine nicht in Spanien steuerlich ansässige Gesellschaft gehalten werden, ist daher zu überprüfen, ob die Aktiva der Gesellschaft direkt oder indirekt zu mehr als 50 Prozent aus Immobilien auf spanischem Territorium bestehen. Hierzu sind im Allgemeinen die Buchwerte der Aktiva durch ihren Marktwert zu ersetzen und im Falle von Immobilien ist der höhere Wert zwischen Katasterwert, dem seitens der Steuerverwaltung bestimmten oder überprüften Wert, oder dem Kaufpreis für die Bewertung heranzuziehen. Ggf. ist zu überlegen, die Vermögensstruktur anzupassen, um der Vermögensteuererfassung zu entgehen.

Auf das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kommt es an

Da es sich um Beteiligungen an einer nicht in Spanien ansässigen Gesellschaft handelt und der Gesellschafter oder Aktionär ggfs. nicht in Spanien steuerlich ansässig ist, ist zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung relevant, ob Spanien ein Besteuerungsrecht, ggf. nach dem Doppelbesteuerungsrecht, zusteht.

Spanien hat zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Spanien bspw. ist ein älteres Abkommen (aus 1968), das Spanien im vorliegenden Fall kein Besteuerungsrecht einräumt. Wohingegen das neuere Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien aus dem Jahr 2011 dem spanischen Staat dann ein Besteuerungsrecht einräumt, wenn das Aktivvermögen deutscher Gesellschaften zu mind. 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar aus in Spanien belegenem unbeweglichen Vermögen besteht.

Bewertung der Anteile

Die Gesetzesnovellierung besagt, dass Aktien und Anteile ausländischer Unternehmen zu einem sog. theoretischen Wert bewertet werden, der sich aus der letzten genehmigten Bilanz ergibt – vorausgesetzt, dass diese Bilanz, sei es zwingend oder freiwillig, einer Überprüfung und Kontrolle unterzogen wurde und der Prüfbericht positiv ausfällt.

Falls die Bilanz nicht geprüft wurde oder der Prüfbericht nicht positiv ausfällt, erfolgt die Bewertung mit dem höchsten der drei folgenden Werte:
  • dem Nennwert,
  • dem theoretischen Wert, der sich aus der letzten genehmigten Bilanz ergibt, oder
  • dem Wert, der sich aus der Kapitalisierung des durchschnittlichen Gewinns der drei vor dem Zeitpunkt der Steuerentstehung abgeschlossenen Geschäftsjahre zum Satz von 20 Prozent ergibt.

Steuererhebung

Die Erhebung der Vermögensteuer wurde komplett an die Autonomen Gebietskörperschaften abgegeben, weswegen ihnen die Festlegung der Freibeträge, der Steuersätze, der Bemessung sowie der Vergünstigungen obliegen.

Nichtresidenten können grundsätzlich entscheiden, ob sie die staatlichen Steuersätze oder die Steuersätze der Autonomen Gebietskörperschaft, in der sich die Mehrheit ihrer Vermögenswerte befindet, wählen. Meist sind die staatlichen Steuersätze günstiger als die der Autonomen Gebietskörperschaft. Die staatlichen Vorschriften sehen bspw. einen generellen Freibetrag von 700.000 Euro vor, der je nach autonomer Gebietskörperschaft in Spanien variieren kann. So liegt z.B. der Freibetrag in Andalusien bei 1,25 Millionen Euro, wohingegen der Freibetrag in Katalonien bei gerade 500.000 Euro liegt.

Liegen die Anteile nach der vorgenannten Bewertung unter der Freibetragsgrenze, entsteht keine Steuer und ist folglich keine Steuererklärung abzugeben.

Die Autonome Gebietskörperschaft von Madrid, wo sich ein Großteil der Vermögensteuerpflichtigen befindet, hat eine 100 Prozent-Vergünstigung beschlossen, ebenso Andalusien. Daher müssen Steuerpflichtige in Madrid und Andalusien derzeit keine Vermögensteuer zahlen.

Ergänzende Besteuerung großer Vermögen

Um diese Lücke zu schließen, wurde ebenfalls mit Wirkung ab dem 29. Dezember 2022 eine weitere zusätzliche Steuer eingeführt, die sog. Steuer zur Besteuerung von großen Vermögen, die ebenfalls nicht in Spanien Ansässige mit Gütern auf spanischem Territorium oder Rechten, die in Spanien auszuüben oder zu erfüllen sind, betreffen kann. Die neue Steuer gilt in Ergänzung zur novellierten Vermögensteuer. Es handelt sich um eine direkte, personenbezogene Steuer, die im Gegensatz zur Vermögensteuer hoheitlich nicht auf die Autonomen Gemeinschaften übertragen worden ist. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist ein Nettovermögen von mehr als 3 Millionen Euro, Erhebung, Bemessung und Bewertung richten sich nach denselben Grundsätzen der Vermögensteuer, die im Übrigen abzugsfähig ist.

Da die tatsächlich entrichtete Vermögensteuer von der neuen Steuer auf große Vermögen abgezogen werden kann, betrifft die neue Steuer lediglich die nicht in Spanien steuerlich Ansässigen, die Güter oder Rechte in den Autonomen Gebietskörperschaften haben, wo keine Vermögensteuer gezahlt wird (wie in Madrid und ab 2023 in Andalusien) oder wo Steuervergünstigungen vorherrschen (bspw. in Galizien und Castilla y Leon).

Die Besteuerung ist wie folgt gestaffelt:


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