Matrixorganisation in globalen Unternehmen – Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sicht

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veröffentlicht am 9. Juni 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten
von Susanne Hierl, Alexander Weigelt und Jessica Gruber
 

Matrixstrukturen und die daraus resultierenden Vorteile erfreuen sich bei vielen Unternehmen großer Beliebtheit. Eine Matrixorganisation bietet ein vermeintlich einfaches (organisatorisches) Konzept, das auf der rechtlichen Ebene aber diverse Herausforderungen an die korrekte Umsetzung und Behandlung in der Praxis stellt.

  

  

Moderne Unternehmensstrukturen zeichnen sich durch die Dynamik in ihrer Hierarchie aus. Der Trend geht weg von den statisch geführten Unternehmen und der damit einhergehenden eingeengten Entscheidungs­frei­heit.

 

Chancen und Risiken

Die Flexibilität eines Unternehmens schnell auf die sich verändernde Situation des Marktes reagieren zu können, manifestiert sich durch einen geschäfts- und / oder funktionsfeldübergreifenden Verantwortungs­bereich  –  die sog. „Matrixstruktur“. Dabei kann es vorkommen, dass die einzelnen Funktionen oder Geschäftsfelder über mehrere Unternehmen verteilt werden. Der Begriff „Geschäftsfelder“ meint zumeist Regionen, Produkte oder Projekte (vgl. Abb.1: vertikal dargestellt). Funktionsfelder dem gegenübergestellt beinhalten Vertrieb, Finanzwesen oder Produktion (im Schema horizontal festgestellt):

 

 

 

Abb.1: Charakterisierung der Matrixstruktur

 

Internationaler Mitarbeitereinsatz: Rechtliche Fragen

Bereits die Frage „Wer ist Arbeitgeber?“ kann innerhalb einer Matrixorganisation schwer zu beantworten sein. Kommt dann noch eine grenzüberschreitende Komponente hinzu, verschärft sich die Frage. Neben dem Vertragsarbeitgeber können ausdrücklich geschlossene oder konkludente Arbeitsverhältnisse mit der  Einsatzgesellschaft begründet sein. Rechtsfragen, z.B. nach einem einheitliche Arbeitsverhältnis mit mehreren Arbeitgebern, müssen nach jeweiligem Recht beantwortet werden. Auch vor dem Hintergrund der Arbeit­nehmerüberlassung (AÜ) kann hier Vorsicht geboten sein. Die AÜ beruht auf einer EU-Richtlinie und ist daher in den Mitgliedsstaaten in den unterschiedlichsten Ausprägungen zu finden. Die Frage der AÜ kann sich auch auf die Richtigkeit der Sozialversicherung auswirken.
 
Das anwendbare Sozialversicherungsrecht wird  –  aus deutscher Sicht  –  nicht danach bestimmt, welchem Arbeitsrecht ein Vertrag untersteht oder wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat, sondern ob die Tätigkeit des Mitarbeiters physisch in Deutschland erbracht wird (Territorialitätsprinzip). Ausnahmen können sich sowohl aus dem deutschen nationalen Recht (Ausstrahlung und Einstrahlung) ergeben als auch aus bilateralen Vereinbarungen, wie Sozialversicherungsabkommen (SVA) oder einem höherrangigen Recht, wie der VO (EG) 883 / 2004 innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz. Ein Risiko ist also zunächst die Falscheinschätzung der Ausgangssituation, d. h. in welchem Land der Betreffende tatsächlich sozialversicherungspflichtig ist und folglich die Beurteilung während der Auslandstätigkeit.


Steuerrecht in der Matrix

Es gibt keine einschlägigen gesetzlichen Vorgaben für die steuerrechtliche Behandlung eines Mitarbeiters in einer Matrixorganisation. Das gilt für landesspezifische Normen sowie zwischenstaatliche Vereinbarungen. Es muss also auf die allgemeinen Regelungen zurückgegriffen und basierend darauf eine rechtlich saubere Lösung erarbeitet werden.
 
Problemstellungen ergeben sich auf der Ebene der Unternehmen und der Mitarbeiter. Für die Beurteilung, in welchem Unternehmen ein Mitarbeiter angestellt ist bzw. sein Gehalt erhält, ist entscheidend, ob die Betriebsausgaben beim Unternehmen verbleiben können oder ob nicht eine Weiterbelastung an ein anderes Unternehmen der Gruppe erfolgen muss, da der Mitarbeiter eigentlich in dessen Organisation eingegliedert ist. Dazu ist die Tätigkeit des Mitarbeiters umfassend zu werten.
 
Dabei ist zu prüfen, ob eine (ggf. anteilige) Kostentragung im Einsatzland zur Annahme eines wirtschaftlichen Arbeitgebers und somit zur Verpflichtung der Lohnsteuerermittlung sowie des Lohnsteuerabzugs führt. Damit käme es zu einem Auseinanderfallen von Lohnzahlung einerseits und Abführung der Lohnsteuer andererseits. In dem Fall hat auch der Mitarbeiter ggf. eine Steuererklärung in einem weiteren als seinem Wohnsitzstaat abzugeben. 
 
Entscheidend ist bei der Strukturierung einer Matrixorganisation nicht nur auf die organisatorischen Erleichterungen zu achten und die Struktur einzuführen, sondern bereits zu diesem Zeitpunkt die Folgen für Steuern und Sozialversicherung im Blick zu haben, um keine Überraschungen in der Betriebsprüfung bzw. Sozialversicherungsprüfung zu erleben.

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