Die Beteiligung der Gläubiger im Insolvenz­eröffnungs­verfahren

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veröffentlicht am 14. August 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Gerät der Kunde oder Vertragspartner eines Unternehmens in die Insolvenz, hat das für den Gläubiger häufig schwerwiegende Folgen. Die Interessen der ver­schie­denen Gläubigergruppen können voneinander abweichen. Das Gesetz gibt den Gläubigern mit dem vorläufigen Gläubigerausschusses ein Instrument an die Hand, das ihnen bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren Mitwirkungsmöglichkeiten eröffnet.

 

 

Die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses haben die Aufgabe, den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen, u.a. die Ausgaben und Einnahmen, und können u.a. bei der Bestimmung der Verfahrensart mitwirken. Der vorläufige Gläubigerausschuss gibt ihnen die Möglichkeit, bei der vorläufigen Betriebsfortführung die Rechte der Gläubigergesamtheit wahrzunehmen und zu vertreten.

 

Voraussetzungen für die Einrichtung eines vorläufigen Gläubigerausschusses

Voraussetzung für die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses ist zunächst, dass der Geschäftsbetrieb des Schuldners nicht eingestellt ist und die Einsetzung in Anbetracht der zu erwartenden Insolvenzmasse nicht unverhältnismäßig ist oder zu Verzögerungen führt, die nachteilige Veränderungen des Schuldnervermögens erwarten lassen.

 

Erreicht das schuldnerische Unternehmen eine gewisse Größenordnung, hat das Insolvenzgericht die Pflicht, von Amts wegen (d.h. ohne Antrag) einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen. Das ist dann der Fall, wenn der Schuldner eine gewisse Betriebsgröße besitzt, die sich gesetzlich durch die Bilanzsumme, einen Mindestumsatz des Unternehmens und eine Mindestzahl von Arbeitnehmern bestimmt, wobei mind. zwei der gesetzlich genannten Mindestkriterien erfüllt sein müssen.

 

Unterhalb der gesetzlichen Schwellenwerte kann der vorläufige Gläubigerausschuss auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers vom Insolvenzgericht eingesetzt werden. Wird der Antrag von einem Gläubiger eingereicht, steht die Einsetzung des Ausschusses lediglich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, was ggf. auch eine Ablehnung des Antrags zur Folge haben könnte.

 

Die Besetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses

Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses können nur Personen sein, die Gläubiger sind oder mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden.

 

Die Größe und Zusammensetzung des Ausschusses sowie die Bestimmung der Ausschussmitglieder steht jedoch grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Allein aus praktischen Gründen zur Erhaltung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Gremiums sowie des Organisationsaufwandes hält sich die Größe i.d.R. eher überschaubar. Es sollen aber zumindest verschiedene Gläubigergruppen mit unterschiedlichen Interessen vertreten sein, nämlich die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen, die Kleingläubiger des Unternehmens und die Arbeitnehmer.

 

Beantragt der Schuldner oder ein Gläubiger die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses, muss er seinem Antrag einen Vorschlag über die Besetzung des Ausschusses beifügen.

 

Bei der Antragstellung durch einen Gläubiger ist es empfehlenswert, auch schriftliche Ein­verständnis­erklärungen der vorgeschlagenen Personen einzureichen, um keine Antragsablehnung zu riskieren. Mitunter erwarten die Gerichte sogar, dass sich die potentiellen Mitglieder des Ausschusses tat­sächlich vor Ort befinden, um jede Verzögerung zu vermeiden.

 

Wesentliche Aufgaben und Rechte des vorläufigen Gläubigerausschusses

Die wesentliche Aufgabe des vorläufigen Gläubigerausschusses ist es, die Arbeit des eigen­ver­waltenden Schuldners und/oder die des vorläufigen Insolvenzverwalters (oder des vorläufigen Sachwalters) bei der Führung der Geschäfte des schuldnerischen Betriebs zu überwachen. Dafür hat sich der vorläufige Gläubigerausschuss über den Gang der Geschäfte unterrichten zu lassen. Dem­ent­sprech­end stehen ihm entsprechende Einsichts- und Prüfungsrechte hinsichtlich der Bücher zu. Die Art der Überwachung spielt für die Gläubiger v.a. bei einer Eigenverwaltung eine Rolle, in der die Geschäftsführung selbst die Geschäfte weiterführt und lediglich durch den (vorläufigen) Sachwalter überwacht wird.

 

V.a. kann der vorläufige Gläubigerausschuss aber an der Entscheidung bei der Bestimmung der Verfahrensart mitentscheiden (z.B. ob die Eigenverwaltung in Betracht kommt und aufrecht erhalten bleiben soll oder nicht). Daneben hat der vorläufige Gläubigerausschuss ein Vorschlagsrecht hinsichtlich der Person des vorläufigen Insolvenzverwalters (bzw. Sachwalters). Ein einstimmiger Beschluss der Mitglieder über die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters (oder Sachwalters) ist für das Gericht bindend. Damit kommen dem vorläufigen Gläubigerausschuss zentrale Mitspracherechte bei den Weichenstellungen für das Verfahren zu.

 

Fazit

Über den vorläufigen Gläubigerausschuss haben Gläubiger die Möglichkeit, ihre Mitwirkung und Mitbestimmung vom ersten Tag eines Insolvenzeröffnungsverfahrens an zu sichern. Um bei Antrag­stellung durch den Gläubiger nicht die Ablehnung des vorläufigen Gläubigerausschusses durch das Insolvenzgericht zu riskieren, muss der Insolvenzantrag gut vorbereitet sein. Um Zeitverzögerungen auszuschließen, sollte der Antrag bereits alle nötigen Informationen enthalten, die das Gericht in dem Zusammenhang prüft. Der Antragssteller sollte daher vorausschauend handeln und sich aktiv um die Vorbereitung des Gläubigerausschusses und die Auswahl geeigneter und mitwirkungsbereiter Personen bemühen, um eine Verzögerungen bei der Bestellung des Ausschusses zu vermeiden und letztlich zum gewünschten Ergebnis zu gelangen. Denn mit der Vorbereitung des Insolvenzantrages können bereits die Weichen für das weitere Verfahren für das Unternehmen gestellt werden.

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