§ 2b UStG – Mehr Zeit für Kommunen durch Verschiebung der „Scharfschaltung”?

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veröffentlicht am 7. Januar 2020

von Maik Gohlke, Rödl & Partner Köln, und Sarana Khabutova

    

Update: Verlängerung der Übergangsfrist zu § 2b UStG   

 

Das Thema § 2b UStG ist auf den ersten Blick nicht neu, bekommt aber jetzt eine erweiterte Dimension. Durch den Wegfall von § 2 Abs. 3 UStG wurde mit der Steuergesetzänderung 2015 vom 2.11.2015 der § 2b UStG eingeführt. Grundsätzlich ist die Regelung seit dem 1.1.2017 anwendbar. Die öffentliche Hand hatte jedoch die Möglichkeit, nach § 27 Abs. 22 UStG eine Übergangsfrist bis 31.12.2020 in Anspruch zu nehmen.

 

Die Neuregelung bringt für jede Kommune viele wesentliche Änderungen mit sich. Der Übergangszeitraum sollte es den Kommunen ermöglichen, sich auf die Anwendung der neuen Vorschrift vorzubereiten und wesentliche Fragen zur Umsetzung zu klären.

 

Eine große Anzahl der Abgrenzungs- und Anwendungsfragen ist bis heute ungeklärt geblieben. Darüber hinaus ist es kaum realistisch, dass die offenen Punkte bis Ende 2020 klargestellt werden. In diesem Zusammenhang hat die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen die Verlängerung des Optionszeitraums bis zur verpflichtenden Anwendung von § 2b UStG um weitere 2 Jahre gefordert. Ziel der Verlängerung ist „die bestehenden relevanten rechtlichen Unsicherheiten im Dialog mit den Kommunen zeitnah, einheitlich und verbindlich auf Bund-Länder-Ebene zu klären”.


Dr. Thomas Schäfer, Hessens Finanzminister, setzte sich auch für die Verlängerung der Übergangsfrist ein. Der Finanzminister erläuterte: „Die Neuregelung in § 2b UStG wirft viele Fragen in unseren Städten, Gemeinden und Landkreisen auf.” Deshalb befürwortet Hessen grundsätzlich die Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31.12.2022, damit „den Kommunen die Aufarbeitung und rechtssichere Beurteilung der betroffenen Sachverhalte erleichtert wird.”


Ob der Umstellungsprozess um weitere 2 Jahre verlängert wird, ist immer noch fraglich.

 

Auch im Falle einer Fristverlängerung müssen die Kommunen weiterhin zielorientiert und geordnet eine Aufnahme und Analyse der relevanten Sachverhalte vornehmen.


Ein wichtiger Bestandteil dabei ist die fachliche Unterstützung und idealerweise die Etablierung eines funktionierenden Tax Compliance Management Systems (TCMS). Ziel des TCMS ist die Beachtung und Umsetzung der steuerlichen Gesetzesgrundlagen. Die zur Umsetzung des § 2b UStG zu empfehlende Datenanalyse bildet für die Kommunen eine gute Ausgangslage für die Einführung eines TCMS, um damit gesetzliche Anforderungen zu erfüllen und Gesetzesverstöße mit ihren Konsequenzen zu vermeiden.


Viele Kommunen haben schon die ersten Schritte bei der Umsetzung der Abläufe und Prozesse hinsichtlich der Einführung des § 2b UStG gemacht. Für die, die sich bis jetzt noch nicht auf den Weg gemacht haben, bleibt nicht viel Zeit übrig. Die noch verbleibende Zeit sollte für eine effektive Umstellung und effiziente Umsetzung genutzt werden.


Gerne unterstützen und beraten wir Sie beim Aufbau, der Implementierung oder Weiterentwicklung eines Tax Compliance Management Systems und bei der Umsetzung der Herausforderungen, die der § 2b UStG mit sich bringt. 

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Maik Gohlke

Steuerberater, Diplom-Finanzwirt

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