Duldungspflicht bezüglich typischer Modernisierungsmaßnahmen trotz Mietverdoppelung?

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AG München, Urteil vom 30.12.2016, Az.: 453 C 22061/15

Die nun rechtskräftig gewordene Entscheidung des AG München beschäftigt sich mit den Grenzen der Duldungspflicht des Mieters bezüglich typischer Modernisierungsmaßnahmen.

 

Die Mieterin wohnt seit 1958 in einer Wohnung von ca. 100 qm. Die Miete kalt betrug EUR 517,66. Der Mietvertrag war von ihren Eltern zum damaligen Mietpreis von DM 190,00 geschlossen worden. Die im 3. OG gelegene Wohnung war mit zwei Gasöfen, doppelt verglasten Fenstern und zweiadrigen Elektroleitungen ausgestattet. Im Mai 2015 unterrichtete der 2011 in die Vermieterstellung eingetretene neue Eigentümer die Mieterin von den geplanten Modernisierungsmaßnahmen (Balkonanbau, Außenaufzug, Zentralheizung, Isolierverglasung und dreiadrige Stromkabel) und kündigte nach Fertigstellung eine Mieterhöhung um EUR 751,67 auf dann EUR 1.269,33 an.

 

Das AG München hat entschieden, dass die Mieterin die Modernisierungsmaßnahmen trotz der Verdoppelung der Mietkosten zu dulden hat, da es sich hierbei um typische Maßnahmen handelt. Anders als bei Luxusmodernisierungen, die in diesem Fall nicht vorliegen sollen, stellt die bloße Mieterhöhung keine unzumutbare bzw. grob unbillige Härte dar. Abgesehen davon muss die Mieterin die Gründe für eine solche Härte vollständig innerhalb der gesetzlichen Frist dem Vermieter mitteilen.


Dem Vermieter kommt weiter ein gewisser Planungsspielraum zu, sodass er die geplanten Änderungen zunächst nur stichpunktartig ankündigen muss und Abweichungen hiervon im weiteren Verlauf nicht schaden. Auch die aufgrund der Modernisierung notwendige Abwesenheit des Mieters aus seiner Wohnung für 10 Tage, sah das AG München als ortsüblich und unschädlich an.

 

Fazit:

Solange es sich um typische Modernisierungsmaßnahmen handelt, hat der Mieter diese auch unter starkem Anstieg der Miete zu dulden.

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