Ausschluss von Konkurrenzschutz in Kombination mit Betriebspflicht möglich

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KG Berlin, Urteil vom 11.04.2019, Az.: 8 U 147/17

Der Ausschluss von Konkurrenz- und Sortimentsschutz neben Betriebspflicht und Sortimentsbindung ist formularvertraglich möglich.

 
Streitgegenständlich ist ein zwischen den Parteien bestehender Mietvertrag über Flächen in einem Einkaufszentrum zum Betrieb eines Fastfood-Restaurants. Im Mietvertrag vereinbarten die Parteien neben der Betriebspflicht und Sortimentsbindung des Mieters auch den Ausschluss von Konkurrenz-, Sortiments- und Branchenschutz. Die beklagte Mieterin kündigte sodann den Mietvertrag außerordentlich und bezog sich dabei auf einen Verstoß gegen das Konkurrenzschutzgebot. Nach Ansicht der Beklagten sei die Regelung im Mietvertrag unwirksam, weil die negativen Effekte der Betriebspflicht und Sortimentsbindung in Kombination mit dem Ausschluss des Konkurrenzschutzes zu einer unangemessenen Benachteiligung der Mieterin führen würden und folglich formularvertraglich nicht vereinbart werden dürften.

 
Diese Ansicht der Beklagten teilte das KG Berlin nicht. Der Ausschluss von Konkurrenz- und Sortimentsschutz stelle auch kombiniert mit der Betriebspflicht und Sortimentsbindung keine unangemessene Benachteiligung dar. Vielmehr sei die formularmäßige Auferlegung einer Betriebspflicht ebenso wie der formularmäßige Ausschluss von Konkurrenzschutz unbedenklich. Auch führe vorliegend ein Summierungseffekt nicht zur Unwirksamkeit der vereinbarten Betriebspflicht. Ein Summierungseffekt liege lediglich vor, wenn eine an sich hinnehmbare Bestimmung regelmäßig auf eine andere Regelung einen solchen Verstärkungseffekt hat, dass es zu einer Benachteiligung des Klausel-Verwenders führt. Im streitgegenständlichen Fall sei ein übermäßig verstärkendes Zusammentreffen der Klauseln jedoch nicht der Regelfall, sondern eine atypische Ausnahmesituation. Ein Summierungseffekt komme folglich nicht in Betracht.

 
Auch der Sinn und Zweck hinter den einzelnen Klauseln spreche gegen diesen Summierungseffekt. Beim Ausschluss von Konkurrenzschutz wolle sich nach Ansicht des KG der Vermieter lediglich gegen einen möglichen Einwand des Mieters absichern, das Geschäft leide in Teilbereichen des Sortiments unter vertragswidrigem Wettbewerb. Die Sortimentsbindung und Betriebspflicht dagegen diene dem Erhalt des Branchenmixes und der Attraktivität des Einkaufszentrums. Die Mieterin könne sich im Ergebnis also nicht auf eine unangemessene Benachteiligung berufen.

 

Fazit:

Die Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen infolge eines Summierungseffektes kommt nur in Betracht, wenn eine verstärkende Wirkung dem typischen und zu erwartenden Regelfall entspricht.

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