Fehlendes Einzugsprotokoll kann ein indirekter Nachweis für das Nichtvorliegen von Vorschäden sein

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​LG Schweinfurt, Urteil vom 25.01.2019 – 22 S 48/18

Nach einem Urteil des LG Schweinfurt soll ein fehlendes Einzugsprotokoll der indirekte Nachweis dafür sein, dass Vorschäden am Mietobjekt nicht vorlagen. Dies alles konnte das Gericht aus der Lebenserfahrung des Mieters schließen.

 
In dem zugrunde liegenden Fall fordert der Vermieter Schadensersatz für vom Mieter verursachte Kratzspuren am Parkett der Mietwohnung, den er auf einen Kostenvoranschlag für die Reparatur stützt. Der Mieter behauptet einen Vorschaden. Auch sei ein Abzug „neu für alt” nicht vorgenommen und ein Einzugsprotokoll nicht gefertigt worden.

 
Der Klage des Vermieters wurde Großteils stattgegeben. Im Rahmen einer Zeugeneinvernahme konnte die Behauptung eines Vorschadens nicht geklärt werden. Das Gericht ging dennoch von einer Verursachung durch den Mieter aus. Begründet wurde dies damit, dass der Mieter nach dem Eindruck, den das Gericht von ihm im Rahmen der Güteverhandlung gewinnen konnte, so „lebenserfahren” sei, dass er im Falle eines Vorschadens bei der Anmietung die Aufnahme in ein Protokoll verlangt hätte. Aus der Tatsache, dass ein Einzugsprotokoll nicht gefertigt wurde schließt das Gericht sodann auf die Verursachung während der Mietzeit. Äußerst umstritten erscheint die Ansicht des Gerichts, dass ein fehlendes Einzugsprotokoll der indirekte Nachweis dafür sei, dass ein Vorschaden nicht vorhanden war. Als Begründung für diese Auffassung war für das Landgericht Schweinfurt die Lebenserfahrung des Mieters maßgeblich, der zur Sache jedoch nicht einmal informatorisch angehört wurde.

 

Fazit:

Zwar ist dieses Urteil eine Einzelfallentscheidung und dürfte auf andere Verfahren nicht bedenkenlos übertragen werden. Für die Praxis bedeutet dieses Urteil aber auf Mieterseite in Zukunft erhöhte Sorgfalt bei der Anfertigung eines Einzugsprotokolls, um zukünftige Schadensersatzansprüche des Vermieters abzuwenden.

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