Umzug von Österreich nach Deutschland – Stolperfalle Kapitalertragsteuer

PrintMailRate-it
Eigentlich ist alles ganz einfach: Sie leben in Österreich und haben Ihre Kapitalanlagen auf einem Depot bei einer Bank in Österreich. Aus welchen Gründen auch immer, Sie ziehen nach Deutschland und werden dort steuerpflichtig. Betroffen sind auch solche Anleger, die mit Doppelwohnsitz in Deutschland und Österreich ihren Lebensmittelschwerpunkt in Österreich hatten und diesen nun nach Deutschland verlagern.

Bis vor wenigen Jahren war dies für private Anleger zunächst kein großes Problem. Mit Einführung der sogenannten Zuwachsbesteuerung in Österreich führt nun jedoch der Wegzug zu einer fiktiven Veräußerung der Wertpapiere und zu einer Steuerpflicht der in Österreich entstandenen Gewinne. Die Fälligkeit der österreichischen Kapitalertragsteuer erfolgt ohne Übertrag erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Verkaufs der Wertpapiere. Verlagert der Anleger sein Depot dagegen nach Deutschland, wird im Zeitpunkt des Übertrags der Wertpapiere diese österreichische Kapitalertragsteuer fällig und unter bestimmten Voraussetzungen für einen längeren Zeitraum gestundet. Auf Antrag des Anlegers wird die Steuerschuld zunächst nicht festgesetzt und wird dann erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung fällig. 

Österreich weitete folglich mit der Einführung der Zuwachsbesteuerung die Wegzugsbesteuerung auf das gesamte private Kapitalvermögen aus. Die stillen Reserven, die bis zum Wegzug in Österreich entstanden sind, werden der Besteuerung in Österreich zugeführt. Aktuell liegt der Steuersatz bei Veräußerungsgewinnen von zahlreichen Kapitalanlagen bei 27,5 Prozent. 

Ähnlich wie in Deutschland gewährt das österreichische Recht allerdings einen Bestandsschutz. So kommt die ab 1. April 2012 in Kraft getretene Zuwachsbesteuerung nur für „Neubestand" zur Anwendung:
 
  • Anteile an Körperschaften (insbesondere Aktien) und Investmentfonds, die nach dem 31. Dezember 2010 und
  • sonstige Wirtschaftsgüter und Derivate (insbesondere Anleihen und Zertifikate), die ab dem 1. April 2012 entgeltlich erworben wurden. 
     

In Deutschland gibt es keine „Zuzugsbesteuerung”. Die Kapitalanlagen gelten nach deutschen steuerlichen Regelungen zum ursprünglichen Datum und zum ursprünglichen Wert als angeschafft. Diese Regelung führt bei tatsächlicher Veräußerung der Kapitalanlagen in Deutschland somit zu einer Doppelbesteuerung der stillen Reserven, die bis zum Wegzug in Österreich entstanden sind.  

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wurde im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich vom 24. August 2000 im Artikel 13 Abs. 6 geregelt, dass für deutsche Besteuerungszwecke die Anschaffungskosten eine Beteiligung mit dem in Österreich angesetzten fiktiven Veräußerungserlös gleichgesetzt werden.  
 
 

Beispiel


Anleger A lebt seit acht Jahren in Kitzbühel und kauft im Juli 2015 Aktien von Alphabet Inc. in ein Depot bei einer österreichischen Bank, Kaufpreis 50.000 Euro. Anfang 2016 zieht der Anleger aus beruflichen Gründen mit seiner Familie nach München. Seine österreichische Bankverbindung behält er. Der Wert der Aktien beträgt im Wegzugszeitpunkt 62.500 Euro. Mitte 2016 verkauft er seine Aktien für 65.625 Euro. In Österreich wird im Verkaufszeitpunkt die österreichische Kapitalertragsteuer in Höhe von 3.437,50 Euro (27,5 Prozent auf den Wegzugsgewinn in Höhe von 12.500 Euro) einbehalten. In Deutschland ist der Gewinn in Höhe von 3.125 Euro (65.625 Euro abzüglich 62.500 Euro) in der Steuererklärung, Anlage KAP, anzugeben und der deutschen Abgeltungsteuer zu unterwerfen. 

Wermutstropfen dabei ist, dass diese Regelungen nur auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften anzuwenden sind, nicht jedoch zum Beispiel auf Anleihen, Anteile an Investmentfonds oder Zertifikate. Für solche Anlagen im Privatvermögen sieht weder das deutsche Steuerrecht noch das Doppelbesteuerungsabkommen einen sogenannten Step up vor, so dass es hier zu einer teilweisen Doppelbesteuerung des Gewinns kommt. 

Schwierig ist zudem die Informationslage. Bei Verbleib der Wertpapiere auf einem österreichischen Depot ist es von Bedeutung, ob die österreichische Bank im deutschen Steuerreport die korrigierten oder die ursprünglichen Anschaffungskosten ausweist. Melden die österreichischen Banken bei Depotübertrag nach Deutschland die korrigierten oder die ursprünglichen Anschaffungskosten? Es geht also um die Frage, welche Daten in der deutschen Steuererklärung verarbeitet werden. Dies muss der Anleger dringend prüfen, da er sonst Gefahr läuft, dass Gewinne doppelt besteuert werden. Denn die in Österreich einbehaltene Kapitalertragsteuer auf diese (anteiligen) Veräußerungsgewinne ist nicht auf die deutsche Kapitalertragsteuer anrechenbar. Es kommt auch nicht zu einer Erstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer in Österreich.

Ist ein solcher Sachverhalt erkannt, sollte sich der Anleger gegen die doppelte Besteuerung von Gewinnteilen durch eine Korrektur in der Steuererklärung wehren, gegebenenfalls auch den Rechtsweg beschreiten.

Kontakt

Contact Person Picture

Ellen Ashauer-Moll

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin

Partnerin

+49 941 2976 626

Anfrage senden

Profil

 Wir beraten Sie gern!

Deutschland Weltweit Search Menu