Verluste aus der Veräußerung von wertlosen Aktien – Beteiligen Sie den Fiskus!

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​Mit Urteil vom 26. Oktober 2016 hat das Finanzgericht Niedersachsen (Az.: 2 K 12095/15) festgestellt, dass eine entgeltliche Veräußerung auch dann vorliegt, wenn wertlose Aktien ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden. Zudem urteilt das Finanzgericht, dass eine Veräußerung auch dann vorliegt, wenn bei einer Aktienveräußerung der Veräußerungserlös die Transaktionskosten nicht übersteigt. Damit widerspricht dieses Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung, die in diesen Fällen das Vorliegen einer steuerlich relevanten Veräußerung verneint. 
 

Hintergrund und Urteil

Die Finanzverwaltung erkennt steuerliche Verluste bei Verfall von Forderungen, wie zum Beispiel der Verfall von Knock-out-Zertifikaten, nicht an. Um nun den Verlust steuerlich relevant zu gestalten, haben zahlreiche Kreditinstitute solche Zertifikate für einen sehr geringen Veräußerungserlös zurückgekauft. Oftmals lagen die Veräußerungserlöse unterhalb der Transaktionskosten. Daraufhin hat sich das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 9. Oktober 2012 bzw. vom 18. Januar 2016 (Rz. 59) dahingehend geäußert, dass in den Fällen, in denen der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt, keine Veräußerung vorliege. Ein entsprechender Veräußerungsverlust sei daher steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Diese Auffassung trifft nicht nur Knock-Out-Zertifikate. Auch die Veräußerung wertlos gewordener Aktien wird von dieser Regelung erfasst. 

Die inländischen Kreditinstitute haben als „Organ der Steuererhebung” die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung anzuwenden, so dass seitens der Kreditinstitute diese Verluste auch nicht in den Verlusttopf eingestellt werden. Eine entsprechende Verlustbescheinigung, die diesen Verlust enthält, kann daher vom Anleger weder beantragt noch vom Kreditinstitut ausgestellt werden. 

Der betroffene Anleger machte den Verlust folglich in seiner Steuererklärung ohne Vorlage der Verlustbescheinigung geltend. Das Finanzgericht Niedersachsen bestätigte mit dem oben genannten Urteil die Auffassung des Klägers wie folgt: 

Eine entgeltliche Übertragung liegt auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden (siehe auch Urteile des Bundesfinanzhofes vom 6. April 2011, Az. IX R 61/10, vom 1. Oktober 2014, Az. IX R 13/13 und vom 12. Mai 2015, Az. IX R 57/13). Dies gilt auch, wenn der Veräußerungserlös die Transaktionskosten nicht übersteigt. 

Es bedarf in diesem Fall auch keiner Verlustbescheinigung, um die Verluste im Rahmen der Steuerveranlagung zu berücksichtigen zu können. Zum einen konnte das deutsche Kreditinstitut eine solche Verlustbescheinigung gar nicht ausstellen, da es im Sinne der Finanzverwaltung handelnd einen nicht ausgeglichenen Verlust mangels Veräußerung gar nicht berechnen durfte. 

Zum anderen kann der Anleger eine vollumfängliche Prüfung des Sachverhalts nur im Wege der Einkommensteuerveranlagung erreichen. Auch läuft der Sinn einer Verlustbescheinigung, die doppelte Berücksichtigung von Verlusten bei dem Kreditinstitut und in der Steuerveranlagung zu verhindern, in diesem Streitfall ins Leere. Da bei dem Kreditinstitut mangels Veräußerungsvorgang erst gar kein Verlust festgestellt wurde, wird eine Berücksichtigung seitens des Kreditinstituts ausgeschlossen. Es kann somit nicht zu einer Doppelberücksichtigung kommen. 
 

Hinweise 

Gegen dieses Urteil ist die Revision zugelassen worden. Zwischenzeitlich ist auch ein entsprechendes Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (Az.: VIII R 32/16). Betroffene Anleger sollten in entsprechenden Fällen den Verlust berechnen und in der Steuererklärung geltend machen. Ablehnende Einkommensteuerbescheide können mit dem Einspruch angefochten werden und Ruhen des Verfahrens mit Bezug auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof beantragt werden.

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Ellen Ashauer-Moll

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin

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