BFH entscheidet über Korrektur bei Vorliegen einer unzutreffenden Steuerschuldnerschaft i.S.v. § 13b Umsatzsteuergesetz

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Nachdem es in den letzten Jahren immer wieder zu Änderungen des Gesetzes sowie der Rechtsprechung bei der Anwendung des sog. „Reverse Charge Verfahrens” (also der Anwendung des § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG)) gekommen war, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) nun über die Korrekturbedingungen im Falle der unzutreffenden Rechtsanwendung zu entscheiden (Urteil vom 27. September 2018, Az. V R 49/17, veröffentlicht am 14. November 2018). 

Dem aktuellen Urteil lag ein Fall zugrunde, bei dem ein Bauträger (Kläger) in den Jahren von 2011 bis 2013 Gebäude auf eigenen Grundstücken errichtete und im Anschluss entweder steuerfrei veräußerte (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG) oder in geringem Umfang steuerfrei vermietete. Für den Bezug der hierfür erforderlichen Bauleistungen von im Inland ansässigen Dritten ging der Bauträger als Leistungsempfänger gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage davon aus, dass er Steuerschuldner sei. Dementsprechend wurden für die Jahre 2011 bis 2013 Umsatzsteuern nach § 13b UStG von insgesamt ca. 552.000 Euro erklärt und abgeführt, die Steuerbescheide erließ die Finanzverwaltung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Als das Finanzamt diesen mit Bescheiden vom 25. Juni 2016 aufheben wollte, legte die Klägerin Einspruch ein und begehrte unter Bezugnahme auf aktuellere Rechtsprechung (BHF Urteil vom 22. August 2013, Az. V R 37/10) die Erstattung der Umsatzsteuer, da sie nicht Steuerschuldnerin sei. Der Einspruch wurde vom Finanzamt zurückgewiesen, im darauf folgenden Klageverfahren beim Finanzgericht (FG) bekam der Bauträger Recht.  

Im Rahmen der eingelegten Revision beim BFH bestätigte das Finanzamt zwar die Rechtsprechung des FG hinsichtlich der Steuerschuldnerschaft als zutreffend, vertrat aber die Auffassung, dass die Durchsetzbarkeit des aus dem Urteil resultierenden Erstattungsanspruches der ca. 552.000 Euro und der Zinsen nicht gegeben sei, da § 17 UStG sowie der Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Unionsrecht dem entgegen stünden. Das Finanzamt führte weiterhin aus, dass die Klägerin sich treuwidrig verhalte, wenn sie die Erstattung der Steuern begehre, aber nicht gleichzeitig eine Zahlung an den Bauleister leiste. Daher sei es rechtsmissbräuchlich und eine unzulässige Rechtsausübung, wenn der Kläger ohne schutzwürdiges Eigeninteresse an einer formalen Rechtsposition festhalte; eine ungerechtfertigte Bereicherung sei nach dem Neutralitätsprinzip zu vermeiden. 

Der Gesetzgeber hatte die unklare Rechtslage zwar bereits im Jahr 2014 mit einer Neuregelung beseitigt und die Steuerschuldnerschaft  sowie den Vertrauensschutz für die Vergangenheit im Baubereich eindeutig geregelt, ungeklärt blieb allerdings ob die Finanzverwaltung zur Vermeidung von Steuerausfällen Erstattungsverlangen der Bauträger für Leistungsbezügen nur nachzukommen habe, wenn eine Aufrechnungsmöglichkeit gegen den Bauträger bestehe oder der Bauträger die Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer nachzahle. 

Folglich musste für den vorliegenden Fall entschieden werden, ob die genannten Einschränkungen zulässig oder rechtswidrig sind. Der BFH entschied zugunsten des Bauträgers, die Revision des Finanzamtes wurde als unbegründet zurückgewiesen. Treuwidriges Verhalten komme nicht in Betracht, wenn die Finanzverwaltung aufgrund rechtlicher Fehlbeurteilungen die entscheidende Ursache für eine unzutreffende Besteuerung gesetzt habe.  

Der BFH führte weiter aus, dass der Anspruch auf Änderung der rechtswidrigen Steuerfestsetzung nicht von einer Aufrechnungsmöglichkeit für das Finanzamt oder einer anderen Bedingung abhänge, dies werde auch durch die Regelung des § 27 Abs. 19 UStG bestätigt, wonach die Steuerfestsetzung zu ändern sei, wenn sich die Anwendung des § 13b UStG als unrichtig herausstelle. In § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG wird darüber hinaus definiert, dass die Anwendung des § 176 AO dem nicht entgegen steht und damit den Vertrauensschutz ausschalte.

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Meike Munderloh

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