Korruption im Gesundheitswesen: Gesetz zur Bekämpfung verabschiedet

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​Am 14. April 2016 hat der Bundestag das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen verabschiedet. Das nun beschlossene Gesetz widmet sich den neuen Tatbeständen der Bestechlichkeit (§ 299a StGB) und der Bestechung (§ 299b StGB) im Gesundheitswesen.
 
Strafbar ist damit künftig die Gewährung und Annahme von Vorteilen, die ein Angehöriger eines Heilberufs dafür erhält, dass er bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen Anbieter dieser Leistungen im Wettbewerb unlauter bevorzugt.
 

Anders als noch in dem ersten Entwurf vorgesehen wurde das Gesetz zum Schluss noch verändert. Während der ursprüngliche Entwurf als Anknüpfungspunkte einer Korruptionsstrafbarkeit zum einen
 
  • Berufsträger, die sich für eine bevorzugte Behandlung ihrer Geschäftspartner Zuwendungen versprechen oder gewähren lassen und zum anderen
  • die Annahme von Vorteilen für die „Verletzung von Berufspflichten”


vorsah, so ist der berufsrechtliche Anknüpfungspunkt jetzt ersatzlos gestrichen worden.
 
Als zweite wesentliche Änderung entfällt das bislang vorgesehene Erfordernis eines Strafantrags. Die Staatsanwaltschaften können nun unmittelbar ihre Ermittlungen aufnehmen, sobald sie von etwaigen Verdachtsmomenten Kenntnis erlangen.
 
Das eigentliche Ziel des Gesetzgebers, den Patientenschutz zu verbessern, ist damit zu Gunsten des Wettbewerbsinteresses zurückgestellt worden. Entsprechend umstritten ist der Gesetzentwurf nach wie vor.
 
Den beteiligten Akteuren der Gesundheitswirtschaft kann daher mit Blick auf den schmalen Grat zwischen zulässigen Kooperationsformen und künftig strafbarem Verhalten nur dringend angeraten werden, die Zeit bis zur Verkündung des Gesetzes zu nutzen, um ihre Geschäftsmodelle auf mögliche Ansatzpunkte eines strafrechtlichen Vorwurfs überprüfen zu lassen.
 

zuletzt aktualisiert am 20.04.2016
 

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