Erhöhung des PSV-Beitrags – Bilanzielle Konsequenzen

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  • Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) hat eine deutliche Beitragserhöhung angekündigt.
     
  • Zu den Folgen im Zwischenabschluss hat das DRSC einen Hinweis veröffentlicht.
Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV), der im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers die Betriebsrenten weiter zahlt, hat aufgrund des Anstiegs der Anzahl von Unternehmensinsolvenzen für das Jahr 2012 eine Erhöhung der Pflichtbeiträge von 1,90 Promille auf etwa 4 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage, angekündigt. Die Ankündigung hat das DRSC zum Anlass genommen, Hinweise zur Rückstellungsbildung im Rahmen eines Zwischenabschlusses zum 30. Juni 2012 für IFRS-Bilanzierer zu veröffentlichen.

Der Beitrag an den PSV ist ein Jahresbeitrag. Da die Umlagen erst nach Ablauf des Geschäftsjahres erhoben werden, muss in der Bilanz für den Beitrag eine Rückstellung ausgewiesen werden. Zum 30. Juni 2012 sind zunächst 6/12 des voraussichtlichen Jahresbeitrags zurückzustellen, da sich ein Unternehmen diesem anteiligen Jahresbeitrag gemäß IAS 37.14 nicht entziehen kann. Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresbeitragssatzes 2012 ist allerdings zu berücksichtigen, dass der vom PSV angekündigte Pflichtbeitrag nicht dem Jahresbeitrag entspricht. Die prognostizierten 4 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage berücksichtigen lediglich die bis zum 30. Juni 2012 entstandenen Insolvenzen. Die Schadensfälle der zweiten Jahreshälfte können in dem bekanntgegebenen Beitragssatz noch nicht enthalten sein, da diese noch nicht bekannt sind. Schadensfälle und Schadenvolumen für das Geschäftsjahr müssen nicht proportional verlaufen, insbesondere da die ersten sechs Monate 2012 durch eine hohe Anzahl von großen Insolvenzen geprägt sind.

Für die Rückstellungsbildung hat das bilanzierende Unternehmen eine Einschätzung der Entwicklung der Beitragshöhe der zweiten Jahreshälfte vorzunehmen. Somit hat der Bilanzierende für die Ermittlung des Jahresbeitragssatzes Annahmen zu treffen, um zu einer bestmöglichen Schätzung gemäß IAS 37.36 ff. zu gelangen. Bei der Schätzung der Höhe der zu bildenden Rückstellung ist weiterhin zu klären, ob und inwieweit eine mögliche Glättung (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) und/oder eine Ermäßigung der Beiträge durch eine etwaige Inanspruchnahme des Ausgleichfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) Berücksichtigung finden.

Auch HGB-Bilanzierer sollten sich auf die gestiegenen PSVBeiträge einstellen. Dabei gelten die gleichen Überlegungen wie nach IFRS. Der handelsrechtlich nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung anzusetzende Betrag weicht somit nicht von dem nach IAS 37.36 ff. zu schätzenden Betrag ab. 

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Christian Landgraf

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, CPA (U.S.)

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