Dauerbrenner – Die Lohnsteuer und der Firmenwagen

PrintMailRate-it

​Schnell gelesen:

  • Gleich vier Entscheidungen des BFH beschäftigen sich mit dem Themenkomplex Lohnsteuer und Firmenwagen. Die Sachverhalte unterteilen sich in Fälle, in denen die private Nutzung des Firmenwagens gestattet war und wo dies nicht der Fall war. In beiden Konstellationen wurde der Firmenwagen tatsächlich nicht für private Zwecke genutzt.

​Private Nutzung vertraglich gestattet, aber nicht erfolgt

Hier (Az.: VI R 31/10) kam es zu einer wesentlichen Rechtsprechungsänderung: Bislang war es möglich, den ersten Anschein (durch die vertragliche Gestattung) in engen Grenzen durch einen Gegenbeweis zu entkräften. Dies ist nunmehr nicht mehr möglich. Der geldwerte Vorteil aus der Gestattung entsteht nicht mit Vertragsabschluss oder erst mit tatsächlicher privater Nutzung, sondern er fließt mit Inbetriebnahme des Dienstwagens zu und muss dann versteuert werden – entweder pauschal mit der 1 Prozent-Regelung oder nach tatsächlichem Aufwand durch ein ordnungsgemäßgeführtes Fahrtenbuch mit seinen strengen Anforderungen. 
 

Private Nutzung nicht gestattet und nicht erfolgt

Abzugrenzen sind jedoch Fälle, in denen vertraglich oder aufgrund einer konkludent getroffenen Vereinbarung eine Nutzung des Dienstwagens für private Zwecke nicht gestattet ist. Dem Arbeitnehmer kann hier durch die Finanzverwaltung nicht grundsätzlich Vertragsuntreue unterstellt werden. Eine permanente Überwachung durch den Arbeitgeber, ob das Verbot auch eingehalten wird, ist laut BFH nicht nötig (Az.: VI R 46/11, VI R 42/12, VI R 23/12). 
 

Tipps

Ist vertraglich eine private Nutzung des Firmenwagens erlaubt, wird davon jedoch vom Arbeitnehmer kein Gebrauch gemacht und ist dies momentan auch nicht geplant, sollten diese Verträge dringend angepasst werden, um eine höhere Belastung durch den geldwerten Vorteil zu vermeiden. Ein Gegenbeweis ist künftig in diesen Fällen nicht mehr möglich. 
 
Bei neuen Verträgen ist im Vorfeld zu klären, ob eine private Nutzung vereinbart werden soll. Wenn dies nicht gewünscht ist, sollte ein entsprechendes Verbot vertraglich festgelegt und eingehalten werden. 
 
In Fällen, in denen eine private Nutzung des Firmenwagens nicht gestattet und auch künftig nicht gewollt ist, muss keine allgemeine Kontrolle erfolgen, ob dieses vertragliche Verbot auch eingehalten wird. Allerdings gibt es Handlungsbedarf, wenn Gründe oder Anhaltspunkte für den Arbeitgeber erkennbar sind oder sein müssen, dass gegen das vertragliche Verbot verstoßen wird. 
 
Es ist jedoch für beide Fallkonstellationen (Privatnutzung gestattet: ja oder nein) grundsätzlich nicht erforderlich, dass zwingend ein Fahrtenbuch zu führen ist. Im Einzelfall sollte jedoch im Vorfeld entschieden werden, welche Berechnungsmethode angewandt werden soll.

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Wolfgang Baumeister

Partner

+49 911 9193 2420

Anfrage senden

Weitere Informationen

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu