Geldwerter Vorteil: Steuerliche Aspekte zum Dienstwagen

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Ein Firmenwagen bzw. Dienstwagen ist ein Kraftfahrzeug, das der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur persönlichen, alleinigen Nutzung zur Verfügung stellt. Wird ein Firmenwagen vom Arbeitnehmer auch privat genutzt, so ist der geldwerte Vorteil hieraus steuer- und beitragspflichtig.
 
Doch wie ist dieser geldwerte Vorteil zu ermitteln? Was ist bei der Überlassung mehrerer Kraftfahrzeuge an einen Arbeitnehmer zu beachten und welche weitere aktuelle Rechtsprechung gibt es zu der Thematik der Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer?
 

Allgemeines

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung, erhält dieser einen geldwerten Vorteil, der lohnversteuert werden muss.
 
Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils gibt es gem. § 8 Abs. 2 EStG zwei Möglichkeiten. Zum einen ist die 1 Prozent-Regelung vorgesehen, nach der die private Nutzung für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer ermittelt wird.
 
Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert der privaten Nutzung über die 1 Prozent-Regelung hinaus, für jeden Kalendermonat und jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte um 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises.
 
Die andere Möglichkeit den geldwerten Vorteil zu ermitteln, besteht im Führen eines Fahrtenbuches. Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs und die Nutzung des Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können mit den auf diese Fahrten entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Die Fahrtenbuchmethode ist in der Regel günstig bei hohen Listenpreisen, geringer Privatnutzung des Kraftfahrzeugs oder wenigen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Allerdings sollte dies im Einzelfall genau ausgerechnet werden.
 

Überlassung mehrerer Kraftfahrzeuge

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung, so ist der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1 Prozent-Regelung zu berechnen (BFH vom 13. Juni 2013, Az.: VI R 17/12).
 
Ausnahmen hiervon sind nur dann möglich, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist (BMF Schreiben vom 28. Mai 1996). In diesen Fällen kann dem privaten Nutzungswert der Listenpreis des überwiegend genutzten Kraftfahrzeugs zu Grunde gelegt werden.
 
Diese Ausnahmen können auch in den Fällen vorliegen, wenn die überlassenen Kraftfahrzeuge aufgrund eines Wechselkennzeichens beide nicht gleichzeitig genutzt werden können (BT-Drucksache 18/3215 v. 14. November 2014).
 
Um zu verhindern, dass die 1 Prozent-Regelung für jedes Fahrzeug anzuwenden ist, besteht ebenfalls die Möglichkeit ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen, sodass die Besteuerung nur anhand der tatsächlich für Privatfahrten angefallenen Kosten erfolgt.
 
Bezüglich der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei der Überlassung von mehreren Kraftfahrzeugen ist zur Ermittlung des Nutzungswerts stets der Listenpreis des überwiegend für diese Fahrten benutzten Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen (BMF Schreiben vom 28. Mai 1996).
 

Weitere ausgewählte aktuelle Rechtsprechung zu Dienstwagen

Keine tageweise Berechnung des geldwerten Vorteils

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der geldwerte Vorteil auch dann mit monatlich 1 Prozent des Bruttolistenpreises anzusetzen ist, wenn das Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht. Die eher geringfügige Unschärfe, die sich ergibt, wenn die private Nutzung im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet, ist mit Blick auf den grob typisierenden Charakter der 1 Prozent-Regelung und die Möglichkeit zu deren Umgehung durch Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs hinzunehmen.
 
(Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24. Februar 2015, Az.: 6 K 2540/14)
 

Zurechnung von Leasingfahrzeugen

An einer nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1 Prozent-Regelung oder Fahrtenbuchmethode) zu bewertenden Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs zu privaten Fahrten fehlt es, wenn das Fahrzeug nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist.
 
Das Fahrzeug ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen, wenn er Eigentümer des Fahrzeugs ist, aber auch dann, wenn er über dieses Fahrzeug wie ein wirtschaftlicher Eigentümer oder als Leasingnehmer verfügen kann. Dem Arbeitnehmer ist das Fahrzeug dann zuzurechnen, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug aufgrund einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung, etwa einem Leasingvertrag, überlässt. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber selbst Leasingnehmer ist und das Fahrzeug seinem Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Unterleasingverhältnisses übergibt. Entscheidend ist, dass nach den tatsächlichen Umständen der Arbeitnehmer im Innenverhältnis gegenüber seinem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Leasingnehmers hat, er also ein in Raten zu zahlendes Entgelt zu entrichten hat und ihn allein die Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung des Fahrzeugs treffen.
 
In einem solchen Fall, in dem das Fahrzeug dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist, sind mögliche, aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Vorteile nicht nach der speziellen Bewertungsnorm des § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG (1 Prozent-Regelung oder Fahrtenbuchmethode), sondern nach den allgemeinen steuerlichen Bewertungsgrundsätzen für Sachlohn zu ermitteln.
 
(BFH-Urteil vom 18. Dezember 2014, Az.: VI R 75/13)
 

Selbst getragene Benzinkosten bei 1 Prozent-Regelung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass individuell vom Arbeitnehmer getragene Kraftfahrzeugkosten (hier: Benzinkosten für berufliche und private Fahrten) auch dann als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sind, wenn der geldwerte Vorteil aus der Kraftfahrzeugüberlassung nach der 1 Prozent-Reglung ermittelt worden ist.
 
Dies gilt für die auf berufliche Fahrten entfallenden Benzinkosten, weil sie zur Erzielung des in Barlohn bemessenen Teils des Arbeitslohns aufgewendet wurden. Aber auch die für die Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten sind als Werbungskosten abziehbar, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung aufgewendet wurden.
 
Außerdem wird durch den Abzug individueller Werbungskosten auch bei Anwendung der 1 Prozent-Regelung die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber alle Kosten tragen, und Arbeitnehmern, die die Kfz-Kosten in mehr oder weniger großem Umfang selbst tragen müssen, abgemildert.
 
Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, da dieser im Jahr 2007 bereits entschieden hat, dass einzelne vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kraftfahrzeugkosten als Werbungkosten nur dann berücksichtigt werden können, wenn der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Dagegen soll eine Werbungskostenabzug nicht in Betracht kommen, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der 1 Prozent-Regelung bemessen wird (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007, Az.: VI R 57/06). Es bleibt somit abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof an seiner für die Arbeitnehmer nachteiligen Rechtsprechung festhält.
 
(Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04. Dezember 2014, Az.: 12 K 1073/14 E; Revision beim BFH unter dem Az.: VI R 2/15)
 

Kein Wechsel zwischen Bruttolistenpreisregelung und Fahrtenbuchmethode

Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zu Grunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt. Ein unterjähriger Wechsel von der 1 Prozent-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nicht zulässig.
 
(BFH-Urteil vom 20. März 2014, Az.: VI R 35/12)
 
zuletzt aktualisiert am 09.09.2015

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