Nun offensichtlich – Schweizer Bankgeheimnis adé!

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Die Schweizer Steuerverwaltung sorgt derzeit mit ihrer Entscheidung, die Namen von potenziellen Steuersündern im Internet zu veröffentlichen, weltweit für Aufregung.
 
Im Schweizerischen Bundesblatt vom 20. Mai 2015 wurden Namen von „Steuerbetrügern” sowie auch von Firmen im Internet veröffentlicht. Die Steuerverwaltung begründete diesen Schritt laut Medienberichten damit, dass sie von Amtshilfegesuchen der Steuerfahnder aus Deutschland und weiteren Ländern überhäuft werde. Die von der Schweizer Steuerverwaltung nun veröffentlichten Listen (BBl 2015 3571 ff.) können von jedermann eingesehen werden.
 
In diesen Mitteilungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung werden derzeit lediglich der Name und teilweise Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des Betroffenen eines Amtshilfeersuchens mitgeteilt. Bei den veröffentlichten Namen soll es sich Medienberichten zufolge auch um solche handeln, die keine Konten und Depots mehr in der Schweiz führen. Warum und von welcher Stelle das Ersuchen gestellt wurde, wird nicht veröffentlicht. Auch wird kein konkreter Bezug zu einer eventuellen Steuerstraftat des Betroffenen hergestellt. 
 
Mit dieser Veröffentlichung im Internet wolle die Schweizer Behörde nun die Betroffenen von dem Amtshilfegesuch in Kenntnis setzen und es diesen ermöglichen, innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung Beschwerde gegen die Weitergabe ihrer Daten einzulegen, das heißt nach derzeitigem Stand bis spätestens 20. Juni 2015. 
 
Diese Vorgehensweise der Schweizer Steuerverwaltung ist sehr umstritten, dennoch scheint die Schweiz derzeit daran festhalten zu wollen. Wer jedoch persönlichen Handlungsbedarf in diesem Zusammenhang sieht und bisher insbesondere in Deutschland keine steuerliche Nacherklärung vorgenommen hat, sollte schnellstmöglich handeln.
 
Nur so können die öffentliche Prangerwirkung, die durch das Vorgehen der Schweizer Behörden erzielt wird und eine eventuelle Ahndung des Sachverhalts durch deutsche Steuerfahnder vermieden werden.
 
Aber die Zeit drängt! Denn diese Auflistung wird dazu verwendet werden, einen Abgleich mit den Steuerakten beim jeweiligen Wohnsitzfinanzamt durchzuführen. Ist dies erfolgt, tritt Tatentdeckung ein und führt dazu, dass in Deutschland eine sog. Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung nicht mehr abgegeben werden kann.
 
zuletzt aktualisiert am 26.05.2015

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Ulrike Grube

Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth), Rechtsanwältin

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