Unternehmenskauf: Share Deal versus Asset Deal

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zuletzt aktualisiert am 2. Februar 2022 | Lesedauer ca. 5 Minuten von Michael Wiehl, Rödl & Partner Nürnberg, und Michael Beder

Der Begriff des Unter­nehmens ist im deutschen Recht nicht definiert. Es besteht Einig­keit, dass ein Unter­nehmen als eine Gesamt­heit von Sachen und Rechten, materiellen und immateriellen Rechts­gütern und Geschäfts­werten zu verstehen ist, die einem bestimmten Geschäfts­zweck dienen. Von dem Unter­nehmen zu unterscheiden ist der Rechts­träger eines Unter­nehmens. Die in dem Unter­nehmen verkörperten Rechte, Pflichten und Vermö­gens­­werte, sind einem Inhaber, d.h. dem Rechts­träger (bspw. einer GmbH oder einer AG), zugeordnet. Ein Unter­nehmens­kauf kann dement­sprechend in zwei Formen stattfinden: Kauf des Rechts­trägers im Wege eines Anteils­­kaufs (Share Deal, bspw. Kauf von GmbH-Anteilen) oder Kauf des dem Rechts­träger gehörenden Vermögens im Wege des Erwerbs aller oder bestimmter Vermögens­werte (Asset Deal, bspw. Kauf von Produktions­anlagen).

„Es hängt von der jeweiligen rechtlichen, steuerlichen und unternehmerischen Aus­gangs­­lage ab, ob der Share Deal oder Asset Deal günstiger ist”, sagt Michael Wiehl, Leiter der internationalen M&A-Praxis­gruppe von Rödl & Partner.


 

Kauf der Gesellschaftsanteile oder Kauf einzelner Wirtschaftsgüter

Beim Share Deal erwirbt der Käufer das Unternehmen („Zielgesellschaft”) durch den Kauf der Gesellschafts­anteile an der Zielgesellschaft.

Beim Asset Deal werden die zum Unternehmen gehörenden Vermögenswerte und Wirtschaftsgüter, also die Aktiva und Passiva, mit den dazu gehörenden Arbeits-, Vertrags- und Rechtsverhältnissen verkauft und im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf den Käufer übertragen. Nicht der Gesellschafter verkauft seine Gesell­schaftsanteile oder Vermögenswerte, sondern das Unternehmen verkauft ihr unternehmensbezogenes Vermögen.

Da beim Share Deal der Erwerb der Zielgesellschaft dadurch erfolgt, dass letztlich nur der Eigentümer der Zielgesellschaft ausgewechselt wird, im Übrigen aber die Zielgesellschaft in ihrer Zusammensetzung mit Aktiva und Passiva unberührt bleibt, ist der Share Deal im Hinblick auf die Übertragung grundsätzlich einfacher als ein Asset Deal.

Demgegenüber werden beim Asset Deal einzelne Wirtschaftsgüter von dem Unternehmen verkauft. Dabei gilt es den Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten: Sämtliche Wirtschaftsgüter die veräußert und sämtliche Verbindlichkeiten, die übernommen werden sollen, müssen einzeln und hinreichend konkret erfasst und jeweils unter Beachtung der jeweiligen dafür erforderlichen Vorschriften auf den Käufer übertragen werden. Die Bestimmbarkeit bereitet nicht selten bei der Übertragung von immateriellen Vermögensgegenständen, insbesondere gewerblicher Schutzrechte, „Goodwill“ und „Know-how“ Probleme, da es schwierig sein kann, die immateriellen Vermögensgegenstände konkret genug zu erfassen und zu beschreiben, um sie übertragen zu können. Zu beachten ist des Weiteren, dass für die Übertragung von Verträgen auf den Käufer die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners, erforderlich ist, die aber häufig aus Geheimhaltungsründen nicht vor Unterzeichnung eines Kaufvertrages eingeholt werden kann. Stimmen die jeweiligen Vertragspartner nicht zu, gehen die Verträge nicht auf den Käufer über und verbleiben bei dem Unternehmen, der die Verpflichtungen daraus aber u.U. mangels Mitarbeitern gar nicht mehr erfüllen kann. Davon ausgenommen sind die dem zu erwerbenden Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse. Sie gehen kraft Gesetzes auf den Käufer über, allerdings stehen den Mitarbeitern im Falle eines Asset Deals Widerspruchsrechte zu.

Haftungsunterschiede beim Share Deal und beim Asset Deal

Im Hinblick darauf, dass beim Share Deal nur der Eigentümer der Anteile an der Zielgesellschaft ausgewechselt wird, hat der Share Deal keine Auswirkungen auf die in dem Unternehmen begründeten Verbindlichkeiten und Verpflichtungen. Ein Käufer erwirbt die Gesellschaft mit sämtlichen Aktiva und Passiva und somit auch mit sämtlichen dem Unternehmen zuzuordnenden Haftungsverhältnissen. Bestehen beim erworbenen Zielunter­nehmen wirtschaftliche Schwierigkeiten oder steht es gar kurz vor der Insolvenz, kann das gegen einen Share Deal sprechen.

Die Haftungssituation kann sich bei einem Asset Deal völlig anders darstellen. Ein Käufer kann unter recht­lichen Gesichtspunkten im Prinzip aussuchen, was er erwerben möchte. So kann er insbesondere davon Abstand nehmen, Forderungen und bereits begründete Verbindlichkeiten und sonstige Haftungsverhältnisse zu übernehmen, sodass sie bei dem veräußernden Unternehmen zurückbleiben. Allerdings sind dem u.a. dadurch Grenzen gesetzt, dass
  • ein Asset Deal der Anfechtung durch einen Insolvenzverwalter unterliegen kann, wenn das Unternehmen im Hinblick auf die zurückbleibenden Verbindlichkeiten Insolvenz anmelden muss;
  • die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Erwerber übergehen und es daher häufig problematisch ist, Arbeitsverhältnisse ganz oder teilweise bei dem veräußernden Unternehmen zurück zu lassen;
  • der Erwerber für bis zum Erwerb der Wirtschaftsgüter betrieblich veranlasste Steuerverbindlichkeiten des veräußernden Unternehmens nach § 75 AO mit dem übernommenen Vermögen haftet;
  • unter steuerlichen Gesichtspunkten insbesondere auf Seiten des Verkäufers sicherzustellen ist, dass der Geschäftsbetrieb im Ganzen oder zumindest ein Teilbetrieb veräußert wird.

Zu beachtenden Formvorschriften

Die Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Veräußerung von Aktien ist grundsätzlich formfrei. Allerdings kann es Situationen geben, bei deren Vorliegen dann doch eine notarielle Beurkundung z.B. von Beschlüssen notwendig sein kann. Die Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft ist ebenfalls formfrei möglich, sofern im Falle einer GmbH & Co.KG nicht zeitgleich auch die Anteile an der Komplementärgesellschaft mitveräußert werden.

Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern ist grundsätzlich formfrei, es sei denn, es wird auch ein Grundstück mitveräußert. In dem Fall ist der gesamte Asset Deal-Vertrag notariell zu beurkunden. Unabhängig davon sei noch einmal daran erinnert, dass bei der Überleitung von Verträgen die Zustimmung jedes einzelnen Vertragspartners einzuholen ist.

Steuerliche Erwägungen

Die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (insbesondere GmbH und AG) folgt anderen steuerlichen Regeln als ein Asset Deal, wobei die Veräußerung von Anteilen an Personalgesellschaften - abgesehen von Sondersituationen - grundsätzlich steuerlich dem Asset Deal gleichgestellt ist. Dabei gilt es zu beachten, dass grundsätzlich der Erwerb eines Unternehmens in Form eines Asset Deals für einen Erwerber interessanter sein kann als der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft und umgekehrt. Letztlich sind die steuerlichen Themen jedoch immer eine Frage des Einzelfalls, die eingehend geprüft werden müssen und eine Verständigung der Parteien erforderlich machen.

Wann ein Share Deal und wann ein Asset Deal?

Der Unternehmenskauf in Form eines Asset Deals bietet gegenüber einem Share Deal bestimmte Vorteile aber auch Nachteile. Der Bestimmtheitsgrundsatz sowie v.a. die Überleitung bestehender Verträge, für die die Zustimmung jedes einzelnen Vertragspartners erforderlich ist, können den Asset Deal zu einem komplizierten und aufwendigen Vorgang machen. Demgegenüber bietet der Asset Deal den großen Vorteil, dass der Käufer genau weiß, was er kauft und dass mit einem Asset Deal die Geschichte und die Risiken einer Gesellschaft abgeschnitten werden kann. Denn beim Share Deal kauft der Käufer eine Gesellschaft, mit allen - auch unbekannten - Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken. Bei einem Asset Deal dagegen erwirbt der Käufer bestimmte Vermögensgegenstände, bestimmte Verbindlichkeiten, bei denen das Gesetz einen automatischen Übergang vorsieht, aber regelmäßig eben nicht alle Verbindlichkeiten. Tendenziell und vorbehaltlich der Prüfung des jeweiligen Einzelfalls kommt ein Asset Deal v.a. in folgenden Fällen in Betracht:
  • das Unternehmen veräußert nur einen Teilbetrieb und Umwandlungsvorgänge kommen nicht in Betracht;
  • das Unternehmen hat Risiken aus der Vergangenheit und der Erwerber ist nicht, auch nicht bei entsprechender Berücksichtigung im Kaufpreis bereit, die Risiken zu übernehmen;
  • das Unternehmen ist insolvenzgefährdet, wobei aber sichergestellt sein muss, dass eine nachfolgende Insolvenz nicht auf den Asset Deal durchschlägt und von dem späteren Insolvenzverwalter angefochten werden kann;
  • Erwerb aus der bereits eröffneten Insolvenz über das Vermögen des Unternehmens von dem Insolvenzverwalter;
  • der Veräußerer von Anteilen kann nicht die Eigentumskette in den Anteilen, die er veräußern möchte, seit der Gründung des Zielunternehmens lückenlos nachweisen;
  • aus steuerliche Erwägungen.

Due Diligence: Chancen und Risiken mit der „gebotenen Sorgfalt” prüfen (lassen)

Bei Unternehmenstransaktionen gehört es zum Standard, dass der potenzielle Erwerber eine Due Diligence bei dem zu erwerbenden Unternehmen durchführt bzw. durch externe Berater durchführen lässt. Ziel der Due Diligence ist es dabei regelmäßig zu prüfen, mit welchen Chancen und Risiken der Erwerb des Zielunterneh­mens verbunden ist, wie sie sich auf die Transaktionsstruktur, den Kaufvertrag und den Kaufpreis auswirken. So kann es vorkommen, dass die ursprünglich geplante Transaktionsstruktur infolge der bei den Due Diligence getroffenen Feststellungen geändert und der Erwerb in Form des Asset Deals und nicht in Form eines Share Deals erfolgt oder umgekehrt.

„Due Diligence heißt nicht umsonst gebotene Sorgfalt”, sagt M&A-Experte Michael Wiehl. Denn nur mit einer sorgfältigen Prüfung der rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, findet der Käufer die optimale Lösung für seinen Unternehmenskauf.
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