Nach der US-Steuerreform – Dance to the BEAT

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zuletzt aktualisiert am 17. Juli 2019 | Lesedauer ca. 3 Minuten
 

Das US-Steuerreformgesetz brachte zum einen bedeutende Steuererleichterungen für die Wirt­schaft in den USA, zum anderen wurden neue Regelungen zur Bekämpfung der Aushöhlung der Steuer­bemessungsgrundlage eingeführt. In den USA geschäftlich tätige deutsche Unternehmen können die enormen Vorteile nutzen, stehen aber auch vor neuen Herausforderungen bei der Erfüllung ihrer US-Steuerpflichten und bei der Steuerplanung. Eine zu meisternde Hürde ist die BEAT.

 

 

BEAT im Sinne der US-Steuerreform vom Dezember 2017 hat eigentlich nichts mit Musik zu tun, sondern steht für Base Erosion and Anti-Abuse Tax – eine Steuer, die der als ungerechtfertigt angesehenen Kürzung der US-Steuerbemessungsgrundlage (Base Erosion) entgegenwirken soll. Wie man als ein in den USA tätiges deutsches Unternehmen zu diesem Beat „tanzen” kann, erfahren Sie hier.
 

Auftakt

Die BEAT trifft auch deutsche Unternehmen, die in den USA geschäftlich tätig sind, wobei es keine Rolle spielt, ob mit US-Tochter- bzw. Gruppengesellschaft (Tochtergesellschafts-Fall) oder ohne (Betriebs­stätten-­Fall). Der reine Export an fremde dritte US-Abnehmer ist von der BEAT verschont, es sei denn, das Unternehmen tappt in die Steuerfalle der ungewollten Betriebsstätte.
 
Beim Tochtergesellschafts-Fall kann die US-Gesellschaft (z.B. Corporation) der BEAT unterliegen, beim Betriebsstätten-Fall das deutsche Unternehmen selbst (z.B. GmbH). Die ab dem 1. Januar 2018 geltende BEAT wird neben der regulären US-Bundeskörperschaftsteuer (Corporate Income Tax, kurz: CIT) von 21 Prozent ermittelt, aber nur zusätzlich zur CIT festgesetzt, soweit sie diese übersteigt.

 

Zur Ermittlung ihrer Bemessungsgrundlage werden dem der CIT unterliegenden Reingewinn bestimmte bei der Ermittlung der CIT abgezogene und an verbundene ausländische Unternehmen (Beteiligung von mehr als 25 Prozent) gezahlte Betriebsausgaben (Base Erosion Payments, kurz: BEP) wieder hinzugerechnet. Der Steuersatz der BEAT beträgt 5 Prozent für das Steuerjahr 2018, 10 für 2019 bis 2025 und 12,5 Prozent ab 2026. Die vom ausländischen Unternehmen vereinnahmten BEP unterliegen dort ebenfalls der Steuer, sodass eine Doppelbesteuerung nicht ausgeschlossen ist.
 
Die BEAT erfordert eine genaue Betrachtung und Berücksichtigung bei der Steuerplanung – damit beginnt der eingangs erwähnte Tanz.
 

Taktik

Nicht alle werden zum Tanz aufgefordert: Die BEAT greift nur, wenn eine Umsatzschwelle von 500 Mio. US-Dollar überschritten wird. Maßgeblich ist der Gruppenumsatz im Durchschnitt des vorangegangenen 3-Jahreszeitraums, wobei aber nur die Umsätze der mit der BEAT-pflichtigen Gesellschaft zu mehr als 50 Prozent verbundenen Gruppenmitglieder mitgerechnet werden, die in den USA ertragsteuerpflichtig sind.
 
Die BEP umfassen u.a. die bei der regulären Gewinnermittlung abzugsfähigen Kosten – z.B. Personal­kosten, Management Fees, Schuldzinsen (im Rahmen der US-Zinsschranke) und Lizenzgebühren. Nicht als BEP definiert sind i.d.R. die Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen (Cost of Goods Sold). Insofern kann es von Bedeutung sein, diese Kosten – soweit gesetzlich zulässig – den Bestandskonten zuzuordnen, anstatt sie als Betriebsausgaben zu verbuchen.
 
Ferner kann als Strategie zur Minimierung der BEAT in Betracht gezogen werden, bestimmte BEP (z.B. Service Fees) an fremde dritte Unternehmen im US-In- bzw. Ausland oder an verbundene Unternehmen im US-Inland auszulagern. Dadurch wird auch die Unterschreitung der Bagatellgrenze unterstützt, denn die BEAT greift nur, wenn das Verhältnis der Summe der BEP zur Summe der gesamten Betriebs­ausgaben (Base Erosion Percentage) mehr als 3 Prozent beträgt.
 
Darüber hinaus empfiehlt sich die ganzheitliche Überprüfung der Leistungsbeziehungen zwischen der US-Gesellschaft und den ausländischen verbundenen Unternehmen, idealerweise in Verbindung mit einer Überprüfung des US-Verrechnungspreismodells (Transfer Pricing System) sowie des Finanzierungs­modells – denn Schuldzinsen für Gesellschafterdarlehen unterliegen der US-Zinsschranke und der BEAT.
 
Durch die Nutzung einer US-steuerlich transparenten Struktur (z.B. US-Gesellschaft in der Rechtsform der Limited Partnership, deutsche Muttergesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG oder aber auch in der Rechtsform der GmbH, die für US-Steuerzwecke transparent behandelt wird) kann die BEAT vermieden werden. Allerdings sollte dieser Tanzschritt nur nach Abwägung etwaiger damit verbundener anderer steuerlicher Nachteile (z.B. US-Nachlasssteuerrisiko, keine Anwendbarkeit des niedrigen US-Körperschaft­steuersatzes) vollzogen werden. 
 

Perspektive

Bis Ende 2018 sind US-Steuerdurchführungsvorschriften zur BEAT sowie eine weitere Gesetzesinitiative zu erwarten, die dem Vernehmen nach auch Anpassungen zur BEAT bringen werden. Enjoy the dance!

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