Update zur Isolierung der Covid-19-Pandemie bedingten Haushaltsbelastungen – Nordrhein-Westfalen

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​veröffentlicht am 21.02.2022

 

Ergänzend zu unserem Beitrag aus April 2021 möchten wir Sie über folgende Änderungen zum NKF-CIG NRW informieren, welche mit dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 1. Dezember 2021 durch den Landtag beschlossen wurden:

  • Die infolge der COVID-19-Pandemie auf das Haushaltsjahr entfallenden Haushaltsbelastunge sind auch im Haushaltsplan 2022 sowie in der mittelfristigen Finanzplanung zu prognostizieren und als außerordentlicher Ertrag aufzunehmen.
  • Die Vorgaben zur Ermittlung der pandemiebedingten Haushaltsbelastungen im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses 2020 sind sinngemäß auch für die Jahresabschlüsse der Haushaltsjahre 2021 und 2022 anzuwenden.
  • Die Summe der ermittelten Haushaltsbelastung ist im jeweiligen Jahresabschluss als außerordentlicher Ertrag in die Ergebnisrechnung einzustellen und gemäß § 6 NKF-CIG gesondert zu aktivieren.
  • Diese im Jahresabschluss 2020 erstmalig anzusetzende und in den Folgejahren fortzuschreibende Bilanzierungshilfe ist, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2025 (mittelfristiger Finanzplanungszeitraum), linear über längstens 50 Jahre erfolgswirksam abzuschreiben. Die Abschreibungen der Bilanzierungshilfe selbst stellen keine pandemiebedingten Haushaltsbelastung dar.

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Patrick Preußer

Master of Science, Diplom-Betriebswirt (FH), Steuerberater

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