Streit unter den Richtern des Obersten Verwaltungsgerichtes?

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​Im Steuerrecht gilt ein einfacher Grundsatz, nach dem steuerpflichtigen Einkünften  Betriebsausgaben (Werbungskosten) zugeordnet werden. Obwohl dieser Grundsatz leicht nachvollziehbar ist, können viele Steuerpflichtige bei Außenprüfungen ihre Aufwendungen immer wieder nicht nachweisen, obwohl es offensichtlich ist, dass sie angefallen sind. In diesem Fall bieten sich unerlässliche Aufwendungen - erforderlicher Mindestaufwand.


Das Oberste Verwaltungsgericht hat über den Abzug des erforderlichen Mindestaufwands mehr¬-mals entschieden. Eines der jüngsten Urteile stellt das Urteil AZ 8 Afs 296/2020 vom 06. April 2022 dar, das sich von älteren Urteilen unterscheidet. Anstatt die Entscheidungspraxis zu vereinheitlichen, weist das Oberste Verwaltungsgericht auf wenig konsistente Urteile verschiedener Kammern des Obersten Verwaltungsgerichts über den erforderlichen Mindestaufwandhin.

Als erforderlicher Mindestaufwandsind gelten Aufwendungen, die bei Erzielung von Einkünften logischerweise anfallen müssen, deren Höhe durch Steuerpflichtige jedoch nicht hinreichend nachgewiesen werden kann. Diese Aufwendungen entstehen typischerweise in der Baubranche. Wird ein Gebäude errichtet, ist es logisch, dass durch Bauunternehmen Bauleistungen zu erbringen (wenn wir nicht von Eigenleistungen ausgehen) und Baustoffe von Lieferanten zu erwerben sind. In diesen Fällen sind nicht die Entstehung von Aufwendungen, sondern der Umfang von Bauarbeiten und der Preis des Baumaterials strittig.

Nach einigen Richtern des Obersten Verwaltungsgerichtes fällt der erforderliche Mindestaufwand an, wenn bei einer Außenprüfung ein wesentlicher Teil von Aufwendungen nicht begründet werden kann – die Buchführung als solche angefochten wird. Es können jedoch auch Betriebsausgaben (z.B. Fahrzeugkosten) bzw. bestimmte Buchungen abgewiesen werden.

Die achte Kammer hat daher der erweiterten Kammer des Obersten Verwaltungsgerichtes die Frage gestellt, welche Kriterien für die Beurteilung der Aufwendungen als erforderlicher Mindestaufwand erfüllt werden müssen, d.h. ob der erforderliche Mindestaufwand abgezogen werden darf, wenn die Buchführung nicht als Ganzes angefochten wird. Kann nach Beurteilung der erweiterten Kammer auch in diesen Fällen ein erforderlicher Mindestaufwand entstehen, erhöhen sich die Erfolgschancen von Steuerpflichtigen, die ihre Aufwendungen nicht hinreichend nachweisen können. Wie auch immer es ausgehen mag, werden Sie über das Ergebnis in einer der nächsten Ausgabe unseres Newsletters informieren.


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Mgr. Jakub Šotník

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