Steuerreformpläne der Trump-Regierung: Neue Perspektiven für deutsche Automobilzulieferer

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veröffentlicht am 14. Juni 2017

 

In der Pressekonferenz des Weißen Hauses am 26. April 2017 wurde eine Absichtserklärung der Trump-Regierung zu einer umfangreichen Steuerreform vorgestellt, die u.a. auf einer drastischen Reduzierung des Steuersatzes auf gewerbliche Einkünfte basiert. Die Vorschläge bergen Potenzial zur Attraktivitätssteigerung der USA als Investitionsstandort für deutsche Automobilzulieferer.
 

 

Bislang wurde noch keine entsprechende Gesetzesinitiative eingebracht. Aber unter der Prämisse, dass die Trump'schen Steuerpläne in beiden Häusern des US-Kongresses durchgesetzt werden können, ergeben sich interessante Perspektiven für das US-Geschäft. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die Laufzeit des etwaigen Steuerreformpakets auf 10 Jahre beschränkt werden wird, um mit einer solchen „Sunset Provision” die ansonsten erforderliche qualifizierte Mehrheit zu umgehen. Das Vorhaben soll u.a. mit einer einmaligen Steuer auf die Rückholung von im Ausland geparkten Kapitalrücklagen („Repatriation Tax”) und mit der Streichung bestimmter Steuervergünstigungen finanziert werden.

 

Keine Grenzausgleichssteuer (Border Adjustment Tax)

Die im Exportgeschäft gefürchtete Border Adjustment Tax soll laut Darstellung in der Pressekonferenz und in angeblicher Abstimmung mit Vertretern der Republikanischen Partei nicht eingeführt werden. Bei dieser Art der Besteuerung wäre u.a. der Wareneinsatz einer importierenden US-Tochter eines deutschen Automobilzulieferers nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (also steuerpflichtig).

 

Besteuerung gewerblicher Einkünfte mit max. 15 Prozent

Zentraler Punkt der Pressekonferenz war die Einführung eines Höchststeuersatzes von 15 Prozent für gewerbliche Einkünfte quer durch die Bank – also für Kapitalgesellschaften (statt derzeit 35 Prozent) sowie für gewerbliche Einkünfte, die durch „Flow-throughs” erzielt werden (also Personengesellschaften; z.B. Limited Partnership, kurz LP, und Limited Liability Company, kurz LLC). Bei letzteren scheint eine Abgeltungssteuer von 15 Prozent wahrscheinlich zu sein, anstatt der Besteuerung der Einkünfte unmittelbar bei den Gesellschaftern.

  

Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Lohneinkünfte der in den USA tätigen Expats) soll der Spitzensteuersatz von derzeit 39,6 auf 35 Prozent reduziert werden.

 

Abschaffung der US-Nachlasssteuer und anderer Steuern

Die US-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax”) von derzeit bis zu 40 Prozent soll abgeschafft werden. Ebenso auf der Abschussliste stehen die bei hohen Einkommen greifende „Alternative Minimum Tax” (AMT) von derzeit 20 Prozent (Kapitalgesellschaften) bzw. 25/28 Prozent (bei natürlichen Personen).

 

Erkenntnisse für deutsches Investment in den USA

Bei gewerblichen Einkünften könnte sich die Steuerbelastung eines US-Investments insgesamt je nach Art der Beteiligungsstruktur merklich vermindern. Aufgrund der o.g. Abgeltungssteuer von 15 Prozent könnten steuerlich transparente Gestaltungen (z.B. LP gehalten von deutscher GmbH & Co. KG) künftig noch vorteil­hafter sein. Die Gesamtbelastung mit US-Bundes- und US-Bundesstaatensteuern liegt hier bei ca. 20-25 Prozent, je nachdem, in welchem Bundesstaat das Unternehmen operativ tätig ist (US-bundes­staatlichen Steuern sind mangels einer Steuerhoheit des Bundes auf der Ebene der Bundesstaats von den Steuerreformplänen nicht erfasst).  
 

Zu überdenken wäre die Finanzierung der Investments mit Gesellschafterdarlehen, falls der Schuldzinsen­abzug weiter eingeschränkt werden sollte. Die Produktion vor Ort in den USA mildert eventuelle Unwäg­barkeiten im Bereich der Importsteuern bzw. -Zölle ab (sollte die Border Adjustment Tax wider Erwarten doch kommen) und ist je nach Standortwahl Voraussetzung für den Erhalt von Fördermitteln.

 

Fazit

  • Verfolgen Sie die Entwicklung der US-Steuerreformpläne.
  • Prüfen Sie, ob eine Änderung Ihrer Unternehmensstruktur und Ihrer Finanzierungspläne Ihre Gesamtsteuerbelastung reduzieren kann.
  • Berücksichtigen Sie dabei, dass die Steueroptimierung nur ein Unterziel Ihres wirtschaftlichen Gesamtziels sein kann. 

   

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