Bundesfinanzhof: Mehr Zeit für Erben

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Erbt ein Kind zusammen mit anderen ein Familienheim und zieht darin innerhalb angemessener Zeit ein, bleibt das Erbe steuerfrei. Wann sich die Erben über die Aufteilung einigen, ist unerheblich.
 
Zwei Geschwister erbten von ihrem im Dezember 2010 verstorbenen Vater je zur Hälfte diverse Grundstücke, darunter auch ein Zweifamilienhaus. Eine Wohnung darin wurde vom Vater vor dessen Tod zusammen mit der Schwester genutzt. Ende 2011 zog der Bruder mit seiner Ehefrau in diese Wohnung ein. Die zweite Wohnung im Haus war fremdvermietet. Bei der Aufteilung des Erbes zwischen den Geschwistern im Rahmen der sogenannten Erbauseinandersetzung im März 2012 – also mehr als ein Jahr nach dem Tod des Vaters - wurden die einzelnen Gegenstände des Nachlasses auf die Erben so verteilt, dass der Bruder das mit dem Zweifamilienhaus bebaute Grundstück, die Schwester andere Grundstücke jeweils als Alleineigentum erhielten.
 
Das Finanzamt gewährte dem Bruder die vom Gesetz vorgesehene sachliche Steuerbefreiung für das Familienheim, also die selbstgenutzte Wohnung, nur entsprechend seines Erbteils (50 Prozent). Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist allerdings, dass der Erbe zehn Jahre nach dem Erbfall dort wohnen bleibt.
 
Für die fremdvermietete Wohnung gewährten die Beamten den üblichen Wertabschlag von zehn Prozent ebenfalls nur zur Hälfte. Für die andere Hälfte musste jeweils Erbschaftsteuer bezahlt werden. Begründet wurde dies damit, dass die Erbauseinandersetzung nicht zeitnah erfolgt sei, sondern mehr als ein Jahr auf sich warten ließ. Darüber hinaus zweifelten die Finanzbeamten an der unverzüglichen Selbstnutzung des Familienheims durch den Bruder.
 
Der Sohn klagte daraufhin …
 
Die vollständige Kolumne finden Sie bei der WirtschaftsWoche online unter http://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/rein-rechtlich-bundesfinanzhof-mehr-zeit-fuer-erben/12339488.html.

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