Einführung der Goods and Services Tax in Indien

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von Anand Khetan und Tillmann Ruppert

Am 19. Dezember 2014 wurde dem indischen Parlament ein verfassungsändernder Gesetzentwurf zur lange erwarteten Einführung einer einheitlichen Umsatzsteuer (Goods and Services Tax, „GST”) vorgelegt. Ziel ist eine Vereinfachung des bislang überaus unübersichtlichen Systems der indirekten Steuern in ganz Indien. Der jetzt vorgelegte Gesetzesentwurf regelt allerdings noch nicht die GST selbst. Er ermächtigt lediglich die Gesetzgeber auf Zentral- wie auf Landesebene entsprechende Gesetze zur Einführung einer GST zu erlassen. Ob sich die jeweiligen Parlamente allerdings einigen werden, ist noch offen.
 

Hintergrund

Die GST soll auf zwei Ebenen erhoben werden: von der Zentralregierung als Central Goods and Services Tax („CGST”) und von den Bundesstaaten als State Goods and Services Tax („SGST”). Zusätzlich soll für Lieferungen von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Bundesstaaten eine dritte Steuerart gelten, die Integrated Goods and Services Tax („IGST”). Es werden daher bei der Lieferung von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb eines Bundesstaats sowohl CGST als auch SGST Anwendung finden, bei der Lieferung von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen zwischen zwei Bundesstaaten nur IGST (als eine Kombination aus CGST und SGST).
 
Das gegenwärtige Steuersystem besteht im Kern aus einer Steuer auf die Herstellung von Waren (Central Excise Duty), einer Steuer auf die Erbringung von Dienstleistungen (Service Tax) sowie aus Einfuhrabgaben (Additional Duty und Special Additional Duty), ferner aus Verkaufssteuern wie Central Sales Tax und Value Added Tax sowie aus exotischeren Abgaben wie Entertainment Tax, Entry Taxes und Luxury Tax. Diese Vielzahl an Steuerarten ist für Unternehmen nur schwer zu beherrschen. Sie zur GST zu vereinheitlichen, ist daher Ziel des vorgelegten Gesetzesentwurfes. Gesondert neben der GST würden im Wesentlichen nur der Einfuhrzoll und die Stamp Duty (die auf verschiedene Transaktionen einschließlich der Übertragung von unbeweglichem Vermögen erhoben wird) bestehen bleiben.
 
Der GST unterläge damit u.a. die Einfuhr, Herstellung und Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen. Bislang nur schwer abgrenzbare Steuertatbestände wie „Herstellung”, „Vertrieb”, „Erbringung von Dienstleistungen” verlören ihre Relevanz. Ausgenommen von der GST wären nur wenige Güter wie Spirituosen und Erdölprodukte. Auf sie würden die von den Bundesstaaten und der Zentralregierung erhobenen Steuern für einen Übergangszeitraum weiterhin anfallen.
 
Die kombinierten Steuersätze von CGST und SGST (und IGST) sollen sich voraussichtlich auf 22 bis 27% belaufen. Dies würde dazu führen, dass insbesondere Dienstleistungen im Vergleich zu den aktuell geltenden Steuersätzen in Höhe von 10 bis 12% höher besteuert würden.
 
Darüber hinaus soll nach Einführung der GST für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren eine zusätzliche Steuer, wahrscheinlich in Höhe von 1%, auf die Lieferung von Waren zwischen Bundesstaaten sowie auf Importe erhoben werden. Nicht betroffen wären Dienstleistungen. Einzelheiten zu dieser zusätzlichen Steuer stehen bislang noch nicht fest. So ist offen, ob sie auf die GST anrechenbar wäre.
 
Durch die GST wird damit leider keine volle Vereinheitlichung des Steuersystems erreicht. Übergangsregelungen sowie die Trennung in CGST, SGST und IGST werden Unternehmen die Handhabung der neuen Steuer erschweren.
 

Erwartete Einführung

Update: Als Datum für die Einführung der GST strebte die Zentralregierung den 1. April 2016 an. Der Termin war jedoch nicht zu halten, die GST wurde nicht Teil des Jahressteuergesetzes 2016/17. Es bestehen weiterhin Einwände der Oppositionsparteien, so dass aktuell nicht mit einer Einführung der GST vor dem 1. April 2017 gerechnet wird.

 

Zu treffende Maßnahmen

Der Wechsel zu einer neuen Steuerstruktur wird eine Herausforderung für alle Unternehmen sein, insbesondere für Sektoren mit langen Lieferketten. Es wird erwartet, dass Unternehmen, die in der Herstellung von Industriegütern, Verbrauchsgütern, in pharmazeutischen und Dienstleistungssektoren wie Beratung, Bankwesen, Versicherungen, Telekommunikation und Transport tätig sind, in größerem Maße betroffen sein werden. In jedem Fall werden alle Unternehmen sicherstellen müssen, dass ihre Geschäftsabläufe und betriebsinternen Prozesse, die Dokumentation und die computergestützten Buchhaltungssysteme entsprechend modifiziert werden, so dass sie die Neuregelung auf steuerlich konforme Art und Weise umfassend für sich nutzen können. Daher ist es notwendig, bereits im Vorfeld aktiv zu werden und Maßnahmen zu ergreifen, um zum Zeitpunkt der Einführung der GST steuerliche Verluste, die während des Übergangszeitraums entstehen können, zu vermeiden.
 
zuletzt aktualisiert am 12.04.2016

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