Steuerliche Grundsätze zur Überlassung des Firmennamens im Konzern

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zuletzt aktualisiert am 7. August 2019 | Lesedauer ca. 2 Minuten
von Malte Geils


Ausgangslage: Die Verrechnung von Vergütungen für die Überlassung des Firmennamens im Konzern kann im nationalen aber insbesondere auch im internationalen Kontext mitunter erhebliche steuerliche Risiken bergen. Denn oftmals wird der Firmenname unentgeltlich von den einzelnen Konzerngesellschaften genutzt. Sofern eine Vergütung für die Überlassung des Firmennamens ge­zahlt wird, kann nicht immer Aufwand bzw. Ertrag vorliegen, wenn die Vergütung auf eine gesell­schaftliche Veranlassung zurückzuführen ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) und die Finanzverwaltung haben in der jüngeren Vergangenheit zu der grenzüberschreitenden Überlassung eines Firmennamens Stellung bezogen. Die Grundsätze für eine entgeltliche sowie eine unentgeltliche Überlassung werden nachfolgend in Kürze dargestellt.

 


Rechtsprechung und Finanzverwaltungsauffassung

Der BFH (Urteil vom 21. Januar 2016, I R 22/14) vertritt die Auffassung, dass Vergütungen für die Überlassung des Firmennamens im Grundsatz nicht verrechenbar sind. Eine Ausnahme macht der BFH nur, wenn eine recht­liche Markeninhaberschaft zugunsten der überlassenden Konzerngesellschaft vorliegt. Dabei muss das über­lassene Markenzeichen zur produkt- oder dienstleistungsidentifizierenden Kenn­zeichnung dienen. Als weiteres wesentliches Merkmal muss diesem Markenrecht zudem ein eigenständiger Wert beizumessen sein. Anders ausgedrückt: Es muss ein Markenrecht gegeben sein, das zur Markierung von Produkten oder Dienst­leistungen verwendet wird und ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Namensrecht und dem produktbezogenen Markenrecht vorliegen.


Das kann angenommen werden, wenn der Konzernname und das Firmenlogo eines Warenzeichens für die Markierung der verkauften oder zum Verkauf angebotenen Produkte zur Nutzung überlassen werden. Ein eigen­ständiger Wert kann dem Markenrecht zugemessen werden, wenn nach Maßgabe der Sorgfalt eines ordent­lichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ein fremdübliches Entgelt hierfür gezahlt werden würde. Ein eigen­ständiger Wert einer Marke einzig durch die Nutzung sei nicht anzunehmen. Nur wenn diese Tat­bestands­merk­male vorliegen, muss die Überlassung eines solchen Markenrechts entgeltlich vorge­nommen werden.


Das BMF (Schreiben vom 7. April 2017, IV B 5-S 1341/16/10003, BStBl. I 2017, 701) nimmt hingegen eine Entgeltfähigkeit in verschiedenen Fallkonstellationen an. Das kann mithin vorliegen, wenn die Führung einer einheitlichen Unternehmensbezeichnung, die Verwendung einer einheitlichen Unternehmenskennzeichnung oder die Nutzung eines Markenrechts dem Grunde nachgegeben ist. Hierfür ist es jedoch regelmäßig erforderlich, dass der Inhaber einen Dritten rechtlich oder tatsächlich von der Nutzung ausschließen kann. Zudem soll die bloße Namensnutzung ohne Markenrechtsüberlassung nicht Entgeltfähigkeit sein. Allerdings gilt das nach Auffassung des BMF nur, wenn sich aus der Namensnutzung an sich keine Vorteile wirtschaftlicher Art für den Nutzer ergeben. Nach dem Fremdvergleichsgrundsatz lägen solche Vorteile in Fällen vor, in denen derjenige, der die Nutzung gestattet, ein Entgelt verlangen würde und der Nutzer bereit wäre, dafür zu bezahlen.


Rechtsfolgen

Sofern nach den vorstehenden Ausführungen ein Entgelt für die Überlassung des Firmennamens zwar zu zahlen ist, eine Zahlung jedoch unterlassen wurde, kommen insbesondere die Einkommenskorrekturvor­schriften zur verdeckten Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG sowie zum Außensteuergesetz gem. § 1 Abs. 1 AStG zur Anwendung. Wird im umgekehrten Fall die Überlassung des Firmennamens entgeltlich vorgenommen, obwohl hierfür keine Grundlage besteht, könnte eine gesellschaftliche Veranlassung angenommen werden. Überlässt bspw. eine ausländische Muttergesellschaft ihrer deutschen Tochtergesellschaft gegen Entgelt ihren Firmennamen, können die Aufwendungen der deutschen Tochtergesellschaft steuerlich nicht anerkannt werden, indem eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft fingiert wird. Durch die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung würde nicht nur der Betriebsausgabenabzug negiert werden, sondern ggfs. auch eine Kapitalertragsteuer abzuführen sein.

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Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

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