Vorbereitung das baldige Lieferketten­sorgfalts­­pflich­­ten­­ge­­setz 2023

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veröffentlicht am 11. November 2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Das am 1. Januar 2023 in Kraft tretende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bezieht sich zunächst auf die in Deutschland ansässigen Unternehmen ab einer Größe von mehr als 3.000 Beschäftigten, unabhängig von der Rechtsform. Es umfasst zudem die Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen in Deutschland. Eine schrittweise Ausweitung des Gesetzes soll sodann ab dem 1. Januar 2024 erfolgen und zugleich für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten gelten.



Für die betreffenden Unternehmen wird das neue Gesetz eine erhebliche Herausforderung bei der Reorganisation ihres Geschäftsbetriebs bedeuten. Denn sie müssen ihre globalen Lieferketten überdenken und sich in erheblichem Maße damit beschäftigen, die Folgen des neuen Gesetzes auf ihr wirtschaftliches Handeln zu überprüfen. Zugleich müssen sie nachweisen, dass sie sich bei ihren Geschäftsaktivitäten stets darum bemühen, nicht gegen Menschenrechte zu verstoßen und dem Schutz der Umwelt und des Klimas in ihren weltweiten Lieferketten gerecht werden. Die aus diesem Gesetz resultierenden Sorgfaltspflichten (Nachweisbemühungspflichten) sind umfangreich und betreffen bspw. den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz des betreffenden Unternehmens.  
 
Dies bedeutet zugleich, dass sich die betreffenden Unternehmen darauf einstellen müssen, ihre interne Organisation auf die neuen Herausforderungen entsprechend einzurichten. Für die Geschäftsführung wird es unvermeidbar sein, ihr Risikomanagement auf mögliche Gefahren hin genau zu überprüfen, zu bewerten und ggf. zu optimieren. Die damit verbundenen umfangreichen neuen Tätigkeiten werden sich nicht nur auf eine einzelne Fachabteilung beziehen (Implementierung eines Lieferketten-Compliance-Systems in die Unternehmensabläufe), sondern auch erheblichen Einfluss auf die Bereiche Marketing, Einkauf, Produktionsverfahren und -entwicklung, Unternehmenskommunikation, Personal, Corporate Social Responsibility, Rechts- und Finanzbereich, Vertrieb und Reisemanagement nehmen.
 
Vor allem produzierende Unternehmen, der Handel sowie Kreditinstitute werden von erheblichen Auswirkungen durch das LkSG betroffen sein.
 
Ein Verstoß gegen die Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten könnte für die Geschäftsleitung ab dem 1. Januar 2023 weitreichende Konsequenzen zur Folge haben. Mögliche Auswirkungen, wie Reputationsschäden, Geldbußen, ein langfristiger Umsatzrückgang durch Kundenverlust, Nachteile bei der Gewinnung von Mitarbeitern, wird sich kein Unternehmen leisten können, insbesondere wenn es auf den globalen Weltmärkten agiert. Für die Kontrolle der Einhaltung dieser Pflichten durch die betroffenen Unternehmen ist die BAFA zuständig.
 
Da davon auszugehen ist dass die größeren Unternehmen entsprechende Nachweise auch direkt von ihren Lieferanten einfordern werden, ist bereits heute ist absehbar, dass zu einem späteren Zeitpunkt auch kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten, wie bspw. Zulieferer, die in die Lieferkette des betreffenden Unternehmens eingebunden sind, ebenso indirekt von dem Gesetz betroffen sein werden und sich demzufolge ebenso auf das neue Gesetz vorbereiten müssen („Spill-over-Effekt“). Auch für sie resultiert hieraus die Frage, wie sie den neuen Anforderungen nachkommen sollen. 
 
Demgegenüber sollte hierbei beachtet werden, dass das „LkSG“ als Motivator für ein nachhaltiges wirtschaftliches Handeln fungieren und zugleich eine Chance für die Unternehmen darstellen könnte, sich bedeutende strategische Wettbewerbsvorteile zu verschaffen.
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