Der stetige Wandel der A1-Bescheinigung soll weiter gehen

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veröffentlicht am 29. März 2019 ​| Lesedauer: ca. 2 Minuten
von Susanne Hierl und Jessika Gruber
 

Ausweislich einer Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 20. März 2019 wurden die Probleme international agierender Unternehmen im Zusammenhang mit der A1-Bescheinigung erhört. Aus der Mitteilung geht hervor, dass die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit aktualisiert werden sollen.
 

 

Noch keine Gewissheit

Da es sich um nur eine angedachte Reform handelt, gilt aktuell noch, dass für jede Auslandstätigkeit eine A1-Bescheinigung erforderlich ist.
 

Die Kommission hatte den Vorschlag zur Erneuerung und Modernisierung der bestehenden Regeln zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorgelegt. Auf diesen Kommissionsvorschlag sind das Europäische Parlament sowie der Rat eingegangen, jedoch handelt es sich nur um eine vorläufige Einigung.

Hintergrund der angedachten Änderungen ist, dass das Schutzniveau der betroffenen Arbeitnehmer weiter erhöht werden soll, das v.a. mit Blick darauf, dass die Durchsetzung der Rechte sowie die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden vereinfach und damit damit erleichtert werden soll. Erforderlich ist damit noch eine formelle Annahme vom EU-Parlament und dem Rat, die nun mit Spannung erwartet wird.
 

Zwar ist kein Zeitpunkt zur Umsetzung der Reform genannt, für die Zukunft ist aber eine Änderung angedacht, die Unternehmen deutlich wird aufatmen lassen: Die erwähnenswerteste angedachte Neuerung ist mit Sicherheit, dass dann für Dienstreisen künftig keine A1-Bescheinigungen mehr benötigt werden  würde. 
 

Hintergrund

Die A1-Bescheinigung  legt verbindlich fest, welches Sozialversicherungsrecht für eine grenzüberschreitend innerhalb der EU, des EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen) und der Schweiz eingesetzte Person gilt. Das ist für die Gerichte und nationale Behörden anderer Mitgliedsstaaten solange verbindlich, bis sie nicht von dem zuständigen Träger des ausstellenden Mitgliedsstaats widerrufen oder für ungültig erklärt worden ist.
 

Die Bestrebungen verdeutlichen v.a. eins: Aktuell ist es Pflicht, eine A1-Bescheinigung zu beantragen, auch wenn die Erwerbstätigkeit nur wenige Stunden in einem anderen Land ausgeführt wird.  Insbesondere auch für Dienstreisen ist daher sicherzustellen, dass eine gültige A1-Bescheinigung mitgeführt wird.
 

Das führt besonders in der Praxis zu einem erhöhten bürokratischen Aufwand, da Unternehmen viel Zeit investiert haben, um eine compliance-gerechte  Lösung zu gewährleisten, bei der alle grenzüber­schreitenden Tätigkeiten überwacht und durch rechtzeitige Beantragung der A1-Bescheinigung sichergestellt werden.
 

Es zeigt sich, dass die Bedenken der Praxis im Hinblick auf den administrativen Aufwand ernst genommen wurden, sodass hier eine mögliche Änderung durchaus Zustimmung finden würde.
 

Mögliche Folgen

Die Abschaffung einer A1-Pflicht für Dienstreisen in das EU-Ausland, den EWR und der Schweiz hätte zur Folge, dass besonderes Augenmerk auf den Begriff der „Dienstreise” gelegt werden müsste.
 

Im Einzelfall wird es dann schwierig sein, zu unterscheiden, ob es sich tatsächlich noch um eine bloße Dienstreise handelt oder nicht, sodass besondere Sorgfalt an den Tag zu legen sein wird, wann eine Beantragung der A1 erforderlich ist und wann nicht. Unbenommen blieben dabei die A1-Bescheinigungen für regelmäßig im Ausland eingesetzte Arbeitnehmer, die die Kriterien für eine Tätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten erfüllen.
 

Auch die Meldepflichten bei grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsätzen dürfen hierbei aktuell nicht aus den Augen verloren werden. Insbesondere bleibt aber für die Zukunft abzuwarten, ob in den einzelnen Ländern Meldepflichten und dabei oft auch der Nachweis über die A1-Bescheinigung bestehen bleiben, wenn es sich um Dienstreisen handelt.
 

Abzuwarten bleibt nun, wann künftig von der bisherigen Praxis abgewichen werden darf. 

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Thorsten Beduhn

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