Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG)

PrintMailRate-it

​Sachstand

(Für eine optimale Darstellung aller Tabellen auf dieser Seite empfiehlt sich die Nutzung von Desktop-PC oder Tablet.)

 

Eck­punk­te­pa­pier des BMF

Re­fe­ren­ten­ent­wurf des BMF und BMJ

Gesetzentwurf (Bun­des­re­gie­rung, Bun­des­rat, aus den Reihen des Bun­des­tags)  Bundestag:
1. Beratung/
Lesung
Bundesrat: Stellung­nahme

Finanzaus­schuss des Bundes­tags 

Bundestag:
2./3. Beratung/ Lesung 

Bundesrat:
Beschluss 

Verkündung im BGBl 

29.6.2022

12.4.2023

16.8.2023
 
Vorauss.: 29.9.2023
 

 


 

zuletzt aktualisiert am 31. August 2023 | Lesedauer ca. 6 Minuten

 

Mit dem Ziel, „Deutschland zum führenden Standort für Start-ups und Wachstums­unternehmen“ zu machen, wirbt Christian Lindner auf der Seite des Bundesfi­nanz­ministeriums für das gemeinsame Gesetzgebungsvorhaben mit dem Bundes­justiz­mi­nis­te­rium. Der Zugang zum Kapitalmarkt soll erleichtert werden, ebenso wie die Aufnahme von Eigenkapital. Kleinere und mittlere Unternehmen sollen dabei berück­sichtigt werden. Dafür sind umfangreiche Maßnahmen im Gesellschafts-, Kapital­markt- und Steuerrecht geplant, unter anderem eine verbesserte Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Begrüßenswert ist, dass mit dem Gesetzentwurf ein deutlicher Schritt zur Lösung der sog. Dry-Income-Problematik bei Mitarbeiter-Kapitalbeteiligungen gegangen wird. Nach dem Eckpunktepapier vom 29. Juni 2022, das er am 3. April 2023 erneut vorgestellt hatte, hat Bundesfinanzminister Lindner den mit Spannung erwarteten Referentenentwurf des sog. Zukunftsfinanzierungsgesetzes zusammen mit Bundesjustizminister Buschmann am 12. April 2023 veröffentlicht. Der Kabinettsbeschluss fand am 16. August 2023 statt. Nun liegt der Gesetzentwurf dem Bundesrat mit Frist für eine Stellungnahme bis 29. September 2023 vor. Mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird noch in diesem Jahr gerechnet (erste Hälfte der Legislaturperiode).

 

 

 

   

Die wichtigsten steuerlichen Inhalte haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengestellt. Nicht mehr ent­halten aus dem Eckpunktepapier sind die geplante Einführung eines Freibetrags für im Privatvermögen erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und von Aktienfondsanteilen, die Abschaffung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Aktienveräußerungsverluste und die Aufhebung des gesonderten Verlust­ver­rech­nungskreises für Verluste aus Termingeschäften und aus Forderungsausfällen im Privatvermögen. Die Änderungen des Regierungsentwurfs im Vergleich zum Referentenentwurf heben wir im Folgenden besonders hervor.
  
  
Einkommensteuer:
 

Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

§ 3 Nr. 39 Satz 1 EStG-E: 

  • Erhöhung des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von 1.440 Euro auf 5.000 Euro im Kalenderjahr. 
  • Inkrafttreten: 1. Januar 2024.

 

Einführung von Begleitregelungen zur Gewährleistung der zweckgerechten Wirkung der Freibetragserhöhung in § 3 Nr. 39 Satz 1 EStG-E:

  • § 3 Nr. 39 Satz 2 EStG-E: Neu im Regierungsentwurf: Eine Umwandlung von Arbeitsentgelt bis zu 2.000 Euro im Jahr kann zur Ausnutzung des Freibetrags genutzt werden, darüber hinaus gehende Beträge bis 5.000 Euro im Jahr müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Damit sollen in begrenztem Umfang auch reine Entgeltumwandlungsmodelle und die Umsetzung von Matching-Plänen (Finanzierung der Vermögensbeteiligung durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer) möglich sein. Im Referentenentwurf war noch vorgesehen, dass der komplette Betrag der Mitarbeiterkapitalbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss.
  • § 17 Absatz 2a Satz 6 – neu – EStG-E: In Fällen, in denen der Arbeitnehmer zu 1 Prozent oder mehr am Unternehmen beteiligt ist, gehören die steuerfreien geldwerten Vorteile nach § 3 Nr. 39 EStG-E nicht zu den Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns, wenn die Vermögenbeteiligung innerhalb von drei Jahren veräußert oder unentgeltlich übertragen wurde.
  • § 20 Absatz 4b – neu – EStG-E: Nach § 3 Nr. 39 EStG-E steuerfreie geldwerte Vorteile gehören nicht zu den Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns bei den Kapitaleinkünften, wenn die Vermögens­be­tei­li­gung innerhalb von drei Jahren veräußert oder unentgeltlich übertragen wurde. Dies führt zu einer Erhebung von Abgeltungsteuer auch auf den bisher steuerfrei belassenen Anteil der Mitarbeiterkapitalbeteiligung.
  • Inkrafttreten: 1. Januar 2024.

 

Ausweitung der Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in § 19a EStG (u.a. zur Entschärfung der Dry-Income-Problematik):

  • Ausweitung des Kreises der unter die Regelung fallenden Unternehmen:
    • § 19a Absatz 1 Satz 1 EStG-E: Klarstellung, dass sich die Regelungen nach § 19a EStG auch auf von den (Gründungs-)Gesellschaftern des Arbeitgebers gewährte Vermögensbeteiligungen erstrecken.
    • § 19a Absatz 1 Satz 3 – neu – EStG-E: Ergänzung um Konzernklausel, entsprechend § 3 Nr. 39 Satz 3 EStG: Als Unternehmen des Arbeitgebers gelten auch Unternehmen iSd. § 18 AktG.
    • § 19a Absatz 3 EStG-E: Erweiterung des Anwendungsbereichs der aufgeschobenen Besteuerung, indem
      (1) die Schwellenwerte betreffend den Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme für die Anwendung von § 19a EStG verdoppelt werden (doppelter KMU-Schwellenwert): Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. Euro oder Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. Euro,
      (2) der Schwellenwert betreffend die Anzahl der beschäftigten Personen für die Anwendung von § 19a EStG vervierfacht (im Referentenentwurf: verdoppelt) wird (vierfacher KMU-Schwellenwert): Beschäftigung von weniger als 1.000 Mitarbeitern, 
      (3) der Zeitraum, in dem zumindest einmal diese Schwellenwerte eingehalten sein müssen, erweitert wird auf im Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung oder in einem der 6 vorangegangenen Kalenderjahre (bisher: Im Zeitpunkt der Übertragung oder im voran­gegangenen Kalenderjahr),
      (4) der Zeitraum seit Unternehmensgründung maximal 20 Jahre (bisher: 12 Jahre) betragen darf,
      (5) Klarstellung, dass bei den Schwellenwerten allein auf das Unternehmen des Arbeitgebers abzustellen ist (neu im Regierungsentwurf).
      (6) Klarstellung, dass die Schwellenwerte gemäß der Artikel 4 und 5 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2023 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln sind (neu im Regierungsentwurf). So ist z.B. auf den Stichtag des letzten Rechnungsabschlusses abzustellen. Der Status eines zu berücksichtigenden Unternehmens geht außerdem erst verloren bzw. wird erst erworben, wenn es in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zu einer Über- bzw. Unter­schreitung kommt.
  • Reform der „Dry-Income-Besteuerung“:
    • § 19 Absatz 4 EStG-E:
      (1) Künftig sollen auf Beteiligungen erst spätestens nach 20 Jahren Steuern fällig werden (bisher: spätestens nach 12 Jahren). Die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts soll auch für Vermögensbeteiligungen gelten, die vor 2024 übertragen werden bzw. wurden.
      (2) Bei Rückerwerb der Anteile durch den Arbeitgeber, einen Gesellschafter des Arbeitgebers (neu im Regierungsentwurf) oder ein Unternehmen iSd. § 18 AktG (z.B. im Rahmen eines sog. Leaver-Events bei Verlassen des Unternehmens durch den Arbeitnehmer) ist für die Besteuerung die tatsächlich vom Arbeitgeber gezahlte Vergütung maßgeblich, nicht der Verkehrswert. Laut Gesetzesbegründung gilt dies auch für Vermögensbeteiligungen, die vor 2024 übertragen werden bzw. wurden.
    • § 19 Absatz 4a – neu – EStG-E (im Referentenentwurf: § 19 Absatz 4b - neu - EStG-E): Keine Besteuerung vor Übertragung der erhaltenen Beteiligung, wenn der Arbeitgeber freiwillig und unwiderruflich erklärt, im Fall einer Übertragung für die Steuer zu haften. Durch die Haftungsübernahme erfolgt keine Besteuerung bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder bei Ablauf der 20-Jahres-Frist. Der Arbeitgeber kann sich der Haftung hierbei nicht durch eine Anzeige nach § 38 Absatz 4 Satz 2 iVm. § 42d Absatz 2 EStG entziehen. Für die Haftungsinanspruchnahme ist keine Ermessensentscheidung des Betriebsstättenfinanzamts erforderlich.

      Hinweis: Die im Referentenentwurf noch vorgesehene Möglichkeit der Pauschalbesteuerung von 25 Prozent auf den Mitarbeitern zugeteilte Firmenanteile statt der Anwendung des persönlichen Lohnsteuer­satzes ist im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten.
  • Inkrafttreten: 1. Januar 2024.

 

Weitere Änderungen

§ 3 NR. 71 ESTG-E (NEU IM REGIERUNGSENTWURF): REDAKTIONELLE ANPASSUNGEN BEI DER STEUERBEFREIUNG FÜR DEN INVEST-ZUSCHUSS AN DIE GEÄNDERTEN INVEST-FÖRDERBEDINGUNGEN (S. FÖRDERRICHTLINIE ZUR BEZUSCHUSSUNG VON WAGNISKAPITAL PRIVATER INVESTIERENDER FÜR JUNGE INNOVATIVE UNTERNEHMEN VOM 6. FEBRUAR 2023, BANZ AT 15. MÄRZ 2023 B1):

  • Erweiterung der förderfähigen Unternehmen um eingetragene Genossenschaften,
  • Erhöhung des Erwerbszuschusses auf 25 Prozent,
  • Begrenzung beim EXIT-Zuschuss auf 25 Prozent der Investitionssumme.
  • Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Anwendung erstmals im Veranlagungszeitraum 2023.
  

§ 43 Absatz 1 Satz 1 EStG-E: Notwendige Änderung durch die Einführung elektronischer Wertpapiere:

  • Expliziter Verweis auf elektronische Wertpapiere und Sicherstellung, dass es insoweit keine Änderungen bei den bisherigen Abläufen zum Kapitalertragsteuerabzug gibt.
  • Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung.
 

§ 43a Absatz 2 EStG-E: 

  • Folgeänderung zur Einfügung von § 20 Absatz 4b – neu - EStG-E im Verfahren der Kapitalertragsteuer: Die auszahlenden Stellen müssen zukünftig berücksichtigen, dass sich bei einer Veräußerung bzw. unent­gelt­lichen Übertragung einer Vermögensbeteiligung innerhalb von drei Jahren auch der steuerfreie geldwerte Vorteil auf die Anschaffungskosten auswirkt. Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung.
  • Um eine korrekte Besteuerung bei Veräußerung innerhalb der Frist nach § 3 Nr. 39 EStG iVm. § 20 Absatz 4b – neu - EStG-E (3-Jahres-Frist) sicherzustellen, hat im Fall einer Übertragung in ein anderes Depot desselben Steuerpflichtigen die abgebende inländische auszahlende Stelle die Höhe der Zuzahlung und die steuerfreien geldwerten Vorteile getrennt als Bestandteile der Anschaffungsdaten an die übernehmende inländische auszahlende Stelle mitzuteilen. Inkrafttreten: 1. Januar 2024.
   

§ 44 Absatz 1 Satz 4 EStG-E:

  • Folgeänderung zur Einführung elektronischer Aktien: Die Regelung, wonach Schuldner der Kapitalerträge die auszahlende Stelle ist, wenn die Wertpapiersammelbank keine Dividendenregulierung vornimmt, gilt ent­sprechend, wenn die Anteile nicht einer Wertpapiersammelbank zur Verwahrung anvertraut wurden, sondern einer registerführenden Stelle gemäß § 12 Absatz 2 oder § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere und der Registerführer keine Dividendenregulierung vornimmt.
  • Kryptowertpapiere: Bei Verwahrung oder Verwaltung durch ein depotführendes Kreditinstitut des Endkunden bzw. des Eigentümers des Kryptowertpapiers (in § 3 Absatz 2 eWpG als Berechtigter definiert) sollen die bisherigen Steuerabzugsregelungen auch für diese Wertpapiere gelten. In den Fällen einer Eigenverwaltung wird der registerführenden Stelle eines Kryptowertpapiers die Verpflichtung zum Steuerabzug auferlegt, wenn es aufgrund des Wegfalls von Intermediären sonst keinen Abzugsverpflichteten gibt. Dies gilt nun auch für elektronische Aktien.
  • Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung.
 
 
Umsatzsteuer:
 

Kredit- und Fondsverwaltungsleistungen

  • § 4 Nr. 8 Buchst. a und g UStG-E: Erweiterung der Steuerbefreiung auf die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber (bisher nur Gewährung und Vermittlung). Die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben in nationales Recht soll damit vervollständigt werden.
  • § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG-E: Umsatzsteuer auf Fondsverwaltungsleistungen soll entfallen: Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung nur bestimmter Investmentvermögen auf die Verwaltung sämt­licher alternativer Investmentfonds iSd. § 1 Absatz 3 KAGB (AIF) unabhängig von der Regulierung des AIFM (Kapitalverwaltungsgesellschaft des AIF) sowie der Qualifikation der Anleger (bisher nur Umsatzsteuer­befreiung für die Verwaltung von Investmentfonds iSd. OGAW-Richtlinie und von mit diesen vergleichbaren AIFs sowie von Wagniskapitalfonds).
    Angleichung an die Umsatzsteuerregelungen in anderen EU-Mitgliedstaaten wie z.B. Luxemburg.
  • Inkrafttreten: 1. Januar 2024
 

Geplantes Inkrafttreten:
 
  • Grds. am Tag nach der Verkündung.
  • Ausnahmen:
    • Artikel 8 (Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes), Artikel 9 (Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung), Artikel 17 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Nr. 1 Buchst. a, Artikel 17 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Nr. 2 bis 4, 6 Buchst. b sowie Artikel 18 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes) treten am 1. Januar 2024 in Kraft;
    • Artikel 16 (Änderung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere) Nr. 11, 13 und 17 (Regelungen zur Veröffentlichung von Kryptopapieremissionen durch die Bundesanstalt) treten am 1. November 2025 in Kraft.
Deutschland Weltweit Search Menu