YouTube als Testballon: Auskunftsanspruch bei Rechtsverletzungen im Internet

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​zuletzt aktualisiert am 7. August 2019 | Lesedauer ca. 3 Minuten

von Daniela Jochim

 

In der heutigen technologiegeprägten Zeit ist es üblich, seine Produkte im Internet anzubieten, um einen breiten Kundenkreis anzusprechen. Die online angebotenen Produkte sind oft urheberrechtlich und/oder markenrechtlich geschützt. Eine unerlaubte Verwendung durch Dritte ist leider keine Seltenheit. Bei der Ermittlung des für die Rechtsverletzung Verantwortlichen kommt es dabei oft zu Schwierigkeiten.

 

Bekanntwerden einer Rechtsverletzung – was ist zu tun?

Wird man als Rechtsinhaber auf eine Verletzung seiner Rechte im Internet aufmerksam, ist es gar nicht so einfach, weitere Verletzungshandlungen zu unterbinden. Meist stellen sich folgende Fragen: Wer steckt hinter der (anonymen) Veröffentlichung oder Verbreitung des urheberrechtlich und/oder markenrechtlich geschützten Inhalts? Wie komme ich an dessen Daten? Welche Rechte und Möglichkeiten habe ich als Verletzter? Wird die Rechtsverletzung so begangen, dass der Verfasser zu erkennen ist, kann dieser angeschrieben und aufgefordert werden, die rechtsverletzende Handlung zu unterlassen. Zudem kann dieses Verhalten abgemahnt (straf­be­wehrte Unterlassungs­erklärung) und ggf. Schadensersatz gefordert werden.


Anonymität des Internets

Problematisch ist es für den Geschädigten dann, wenn der Verantwortliche in der Anonymität des Internets abtaucht und die rechtsverletzende Handlung über eine Plattform begeht, auf der keine Daten der Nutzer er­sicht­lich sind. Hier kann in einem ersten Schritt der Betreiber der Plattform aufgefordert werden, die rechts­verletzende Handlung einzustellen, indem der betreffende Beitrag gelöscht wird.


Hierbei handelt es sich um das sog. „Notice-and-Take-Down-Verfahren” als Ausprägung der Störerhaftung. Bei positiver Kenntnis von offensichtlichen Rechtsverstößen ist der Plattform-Betreiber verpflichtet, rechts­ver­letzende Inhalte sofort zu löschen.

 

Sind die Rechtsverstöße nicht klar erkennbar oder ist die rechtliche Situation unklar, sollte der Bereitsteller des jeweiligen Inhalts durch den Betreiber der Plattform angeschrieben werden. Hier kann diesem noch Gelegenheit gegeben werden, seine Berechtigung zur Verbreitung des in Frage stehenden Inhalts darzu­legen. Gelingt das nicht, sind die Inhalte zu entfernen.
 

Pflicht zur Herausgabe der Nutzerdaten zur weiteren Klärung des Rechtsverstoßes

Ob der Plattform-Betreiber neben der Beseitigung und/oder Klärung des Rechts­­verstoßes darüber hinaus auch zur Herausgabe der Nutzerdaten verpflichtet ist, ist derzeit noch um­stritten. Plattformbetreiber müssen sich bei der Herausgabe von Nutzerdaten grundsätzlich an die strengen Regeln des Datenschutzes halten. Eine Heraus­gabe der Daten ist dann möglich, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Informationen dürfen zudem mit Strafverfolgungs- bzw. Vollstreckungs­behörden geteilt werden, wenn der Verdacht von Straftaten besteht und die entsprechenden Behörden mit Auskunftsersuchen an die Provider herantreten.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) muss aktuell (Beschluss vom 21. Februar 2019, I ZR 153/17) entscheiden, welche Daten die Plattform „YouTube” bei Verstößen gegen das Urheberrecht an die Geschädigten heraus­zugeben hat. Im vorliegenden Fall wurden mehrere urheberrechtlich geschützte Filme ohne das Einver­ständnis des Rechteinhabers bei der Plattform hochgeladen.


So war es jedermann möglich, ohne Entrichtung einer Gebühr auf die Filme zuzugreifen. In der Vorinstanz wurde YouTube dazu verpflichtet, die E-Mail-Adressen der Nutzer herauszugeben, die für das Hochladen der betreffenden Filme verantwortlich waren. Hiergegen legten beide Parteien Revision ein. „YouTube” weigerte sich, Daten der Nutzer an Dritte herauszugeben. Die Ge­schädigte wollte neben den E-Mail-Adressen noch über Telefonnummern und IP-Adressen Auskunft erhalten.

 

Nun wurde das Revisionsverfahren durch den BGH ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vor­gelegt. Es ist zu entscheiden, wie weit die Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums reicht. Der BGH will abschließend geklärt wissen, ob sich die aus der Richtlinie ergebende Auskunfts­pflicht neben den Namen und Adressen der Verletzer auch auf die E-Mail-Adressen, die Telefonnummern und die von den Nutzern verwendeten IP-Adressen erstreckt.

 

Fazit: Umfang der Auskunftsplicht noch unklar

Da derzeit in der Rechtsprechung noch vieles im Fluss ist, sollte sehr vorsichtig mit der Herausgabe von Nutzerdaten an Dritte umgegangen werden. Dies hat im Gegenzug natürlich zur Folge, dass es für Betroffene schwer ist, ihre Rechte effektiv durchzusetzen.


Der konkrete Umfang einer Auskunftsplicht sollte durch die Vorlage des BGH aber in absehbarer Zeit abschließend geklärt werden und für Rechtssicherheit bei den Betroffenen sorgen.

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Dr. Ralph Egerer

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