Die Haftung von Geschäftsführern mexikanischer Unternehmen und die Notwendigkeit interner Kontrollen

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​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 28. März 2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten

  

Sind Sie sich der Risiken bewusst, denen Organwalter wie Geschäftsführer in mexikanischen Unternehmen ausgesetzt sind? Diese Risiken, die von Betrug bis zur Veruntreuung von Geldern reichen, können die Stabilität und den Fortbestand Ihres Unternehmens gefährden. Erfahren Sie, wie die Etablierung interner Kontrollen die Organwalter vor rechtlichen und finanziellen Konsequenzen schützen kann. 

  

  

 

   

Die Personen, welche als Mitglieder des Vorstands, als Chief Executive Officer (Geschäftsführer) oder in anderen Organmitgliederrollen mit Rechten und Pflichten betraut sind, haften jeweils gesamtschuldnerisch für die Vergehen und Verstöße eines Unternehmens. Allerdings ist der Schutz der das Unternehmen im rechtlichen Sinne vertretenden Personen und die Verhinderung der Zurechnung von Haftungsansprüchen möglich. 
 
Der Artikel 422 der mexikanischen Strafprozessordnung (Código Nacional de Procedimientos Penales) enthält einen Katalog von Rechtsfolgen für Verstöße von rechtsfähigen juristischen Personen. Dieser umfasst unter anderem Geldstrafen, die Beschlagnahmung von Tatmitteln, Vermögensgegenständen oder sonstigen geldwerten Vorteilen der Straftat, die Veröffentlichung des Strafurteils und die Auflösung des Unternehmens. Um den Grad der individuellen Schuld der beteiligten Personen zu bemessen, wird in Buchstabe a) des genannten Artikels das Ausmaß der Nichteinhaltung der ordnungsgemäßen Kontrolle ihrer Organisation und die Durchsetzbarkeit eines vorschriftsmäßigen Verhaltens berücksichtigt, wobei unter ordnungsgemäßer Kontrolle die Rechtstreu zu Compliance-Vorschriften in dem Bereich zu verstehen ist, in dem der Fehler oder das Vergehen festgestellt wurde. 
 
Das Gesetz sieht außerdem vor, dass die oben genannten Rechtsfolgen um bis zu einem Viertel gemildert werden können. Dies setzt voraus, dass die juristische Person vor der mutmaßlichen Tat über eine ständige Kontrollstelle verfügt hat, welche für die Überprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften zuständig war, um die vor oder nach der mutmaßlichen Tat eingeführten internen Maßnahmen zur Verbrechens​​­verhütung zu verfolgen. 
 
Derzeit stuft die Strafgesetzgebung die Einhaltung zu Compliance-Vorschriften als mildernden Faktor bei der individuellen Haftung im Falle von Straftaten wie Betrug, Diebstahl oder Steuervergehen ein. Einige örtliche Strafgesetze schließen jedoch das Unternehmen und seine Organmitglieder sogar vollständig von der Haftung aus, wenn nachgewiesen wird, dass die natürliche Person die Straftat durch Täuschung begangen hat, obwohl die Regeln, Richtlinien und Vorschriften des Unternehmens korrekt umgesetzt worden sind. 
 
Darüber hinaus ermöglicht das mexikanische Gesellschaftsrecht (Ley General de Sociedades Mercantiles) de​​​n Betroffenen Schadensersatzansprüche in Form von Geldersatz für erlittene Schäden geltend zu machen. 
 
Ferner gibt es weitere von den Unternehmen zu beachtende Vorschriften, welche zwar keine Konsequenzen wie die Auflösung des Unternehmens oder weitreichende strafrechtliche Folgen wie Freiheitsentzug nach sich ziehen, aber Geldbußen und anderweitige finanzielle oder einschränkende Sanktionen zur Folge haben können. Ein Beispiel hierfür sind die Vorgaben, die vor kurzem durch die Arbeitsrechtsreform eingeführt wurden, sowie die Erteilung von Lizenzen für die einzelnen Geschäftsbereiche der Unternehmen. Dementsprechend sollte eine gute Compliance-Praxis zur Verbrechensverhütung und Unternehmensführung vor allem Folgendes umfassen: 
  • Interne Kontrollverfahren für das Leitungsorgan des Unternehmens; 
  • Richtlinien zur Bekämpfung von Geldwäsche, falls zutreffend; 
  • Verhaltenskodex; 
  • Spezielle Whistleblower-Kanäle und -Richtlinien; 
  • Interne arbeitsrechtliche Vorschriften; 
  • Betriebsgenehmigungen; 
  • Richtlinien zur Korruptionsbekämpfung; 
  • Ethik-Kodizes; 
  • Fortlaufende Schulungen zu den Risiken, die die Führungskräfte des Unternehmens bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen müssen; 
  • Datenschutz; 
  • Gemeinsame Arbeitsausschüsse; 
  • ​Richtlinien im Zusammenhang mit den für das Unternehmen geltenden mexikanischen Normen. 
 
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Einrichtung interner Kontrollen und die Einhaltung bewährter Praktiken der Unternehmensführung für mexikanische Unternehmen unerlässlich sind, um die Komplexität des Geschäftsbetriebs zu bewältigen und gleichzeitig die Geschäftsführer vor einer möglichen Haftung zu schützen. In dieser Hinsicht sollten Sie proaktive Schritte unternehmen, um die Abwehrkräfte Ihres Unter​­nehmens zu stärken. Dabei zählt jede Entscheidung – von der Ernennung sachkundiger Geschäftsführer bis zur Einführung von Ethikkodizes und Verfahrensregeln. Wir von Rödl & Partner bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungen, um Ihr Unternehmen in den Bereichen Corporate Governance und Compliance auf den richtigen Weg zu bringen. Lassen Sie uns zusammenarbeiten, um den zukünftigen Erfolg Ihres Unternehmens abzusichern. ​
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