Power Purchase Agreement (PPA)

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Power Purchase Agreements (PPAs) sind Direktvermarktungsverträge zwischen einer rechtlichen Person und einem unabhängigen erneuerbaren Energien Stromproduzenten Independent Power Producer (IPP).

 

Anfangs ist die Unterscheidung zwischen Utility (auch Merchant) und Corporate PPAs essentiell. Bei einem Utility PPA wird ein Stromlieferkontrakt zwischen einem Stromerzeuger und einem Stromversorgungsunternehmen (EVU) geschlossen. Bei Corporate PPAs hingegen wird ein PPA zwischen einem Stromerzeugungsunternehmen und einem Unternehmen, welches Endverbraucher ist, geschlossen.

 

 

Utility PPAs kennzeichnen im Gegensatz zu Corporate PPAs tendenziell kürzere Laufzeiten. Zudem verwendet  das EVU bei Utility PPAs den Strom nicht selbst, sondern veräußert diesen weiter an seine Kunden.

 

PPAs lassen sich in verschiedene Arten untergliedern.Es wird unterschieden zwischen physischen und virtuellen PPAs. Bei physischen PPAs ist vor allem noch eine Unterscheidung zwischen offsite bzw. sleeved und onsite PPAs notwendig. In der folgenden Grafik werden die diversen Formen dargestellt:

 

Abbildung 1: Formen von PPAs 

 

Bei offsite PPAs wird der erzeugte Strom in das öffentliche Netz eingespeist und dann über Bilanzkreise bilanziell dem Unternehmen zugeordnet. Dies hat den Vorteil, dass die Anlage standortunabhängig ist und so vorteilhafte standortsbezogene Bedingungen nutzen kann. Das Bilanzkreismanagement, die Lieferung von Residualstrommengen bzw. den Verkauf von Überschussmengen kann entweder das Unternehmen übernehmen oder ein Energiedienstleister, welcher dann den Strom „sleeved”. Diese Art von PPA kann in Abbildung 2 nachvollzogen werden.


Abbildung 2: (Sleeving) Offsite Corporate PPA 

 

Bei onsite PPAs hingegen sind Unternehmen und Stromanlage mit einer Direktleitung verbunden. So befindet sich die Anlage auch auf bzw. in der Nähe des Grundstücks des Unternehmens. Das Unternehmen muss jedoch zusätzlich einen normalen EVU-Kontrakt unterschreiben, um die dauerhafte Stromversorgung über Residualstromlieferungen zu sichern.

 

Ein virtuelles PPA hingegen ist als ein Finanzprodukt – ohne physische Strombelieferung – zu sehen. Ein PPA-Preis wird vertraglich festgelegt und darauf basierend gibt es Differenzzahlungen („Contract for difference”) zwischen dem PPA-Preis und dem dementsprechenden Börsenstrompreis. Zu beachten ist, dass die Lieferung des Stroms des EVUs unabhängig vom produzierten Strom des IPPs ist. Bei virtuellen PPAs können zudem noch Herkunftsnachweise überliefert werden.

 

Abbildung 3: Virtual PPA (* Bilanzkreisverantwortlicher.)

 

 

Da ein PPA ein individueller, bilateraler Vertrag ist, sind die Ausgestaltungsmöglichkeiten sehr flexibel. Standardinhalte von PPAs sind z.B. Details über den Strompreis/Abnahmepreis, Zeiten der Stromlieferung, Volumen, Verbindung zum Netz, Ausfall/Default Prozesse, Buchführungsaspekte, Herkunftsnachweise und die Länge des Vertrags. Folglich gibt es auch eine große Bandbreite an möglichen Preisstrukturen. Je nach Präferenz können die Vertragspartner sich auf eine fixed-price oder discount-to-market Preisstruktur einigen. Bei einer fixed-price Preisstruktur ist der Preis über die Vertragslaufzeit eingefroren. Jedoch gibt es hier auch weitere Möglichkeiten, wie einen inflationsbereinigten Strompreis oder generell einen periodenweisen Anstieg im Strompreis.

 

Bei einer discount-to-market Preisstruktur orientiert sich der Strompreis an dem aktuellen Börsenstrompreis. Hier können auch verschiedenste Modelle verwendet werden, wie ein Cap, ein Floor und/oder eine prozentuale Reduktion des Börsenstrompreises. Darüber hinaus gibt es zwei weitere grundlegende Arten von Preis- bzw. Stromlieferungsformen. Das pay-as-produced Modell besagt, dass der Vertragspartner von dem Stromerzeuger jeglichen produzierten Strom abnimmt und vergütet. Meistens entscheiden sich Stromkäufer jedoch für ein Baseload Modell, da in diesem Fall eine vorgegebene Menge bzw. Bandbreite an zu lieferndem Strom vertraglich festgehalten wird.

 

Meist sind PPAs sehr langfristig ausgelegt. Die Vertragslängen können zwischen 10 und 25 Jahre sein, was dem Charakter und Betriebs- (somit auch Refinanzierungs-) Zeitraum von neuen EE-Anlagen entspricht. Bei Bestandsanlagen hingegen können auch Vertragslaufzeiten von nur 1-5 Jahren vorkommen.

 

Als aktuell problematisch ist die Strompreiskannibalisierung der EE-Anlagen zu sehen. Die Erwartung, dass durch technologischen Fortschritt, Skaleneffekte oder anderweitige Erfahrungskurveneinflüsse Anlagen mittelfristig noch günstiger Strom produzieren werden, lässt Unternehmen und Händler in einer abwartenden Haltung verharren. Um einen schnelleren Ausbau zu ermöglichen, muss regulatorisch vom (jeweiligen) Staat eingegriffen werden

 

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