Rödl & Partner begrüßt das neue Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

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Nürnberg, 5.1.2021: Rödl & Partner begrüßt das seit dem 1. Januar 2021 in Kraft getretene neue Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG), sieht aber auch Nachbesserungsbedarf.

 

„Im Hinblick auf die enormen wirtschaftlichen Herausforderungen durch die Corona-Pandemie ist die Einführung des StaRUG mit Beginn des Jahres sachgerecht. Denn mit dem Auslaufen von staatlichen Stützungs- und Fördermaßnahmen werden Unternehmen deutlich häufiger in finanzielle Bedrängnis kommen, als das noch im vergangenen Jahr der Fall war”, sagt Dr. José A. Campos Nave, Geschäftsführender Partner bei Rödl & Partner. „Die juristische und wirtschaftliche Aufbereitung dieser ,suspendierten Insolvenzen’ wird beginnend mit dem neuen Jahr erfolgen. Mit dieser wirtschaftlichen Zielsetzung ist das Sanierungs- und Restrukturierungsrecht in Kraft getreten.”

 

Die Umsetzung der neuen Sanierungs- und Restrukturierungsmöglichkeiten ist komplex. Es sind viele Fristen zu beachten und geeignete Krisenfrüherkennungs- und Überwachungsmechanismen bei den Unternehmen zu implementieren. Die Geschäftsführung wird verstärkt in die persönliche Haftung genommen, wenn sie es versäumt, geeignete Krisenfrüherkennungsmechanismen in das Unternehmen zu implementieren. Auch die Liquiditätsentwicklung für die kommenden 24 Monate muss eingeschätzt und geplant werden.

 

Dr. Campos Nave konstatiert: „Ohne sachkundige Unterstützung wird es für kleinere und mittelständische Unternehmen nicht zu bewältigen sein. Der Dokumentationsaufwand wird nochmals steigen, denn die eigene Haftung der Unternehmenslenker kann nur vermieden werden, wenn Planungs- und Überwachungsmaßnahmen auch dokumentiert sind.”

 

„Inhaltlich wäre es für die Rechtspraxis wünschenswert gewesen, wenn auch in Arbeitnehmerrechte zur Unternehmenssanierung eingegriffen werden könnte. Das ist ohne die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer außerhalb des gerichtlichen Insolvenzverfahrens nicht möglich“, sagt Horst Grätz; der für den Bereich operativ verantwortliche Rechtsanwalt und Partner bei Rödl & Partner. Lohnzahlungsverpflichtungen, Abfindungen, Pensionen, etc. seien sehr wesentliche wirtschaftliche Positionen, die im Rahmen von Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen einen entscheidenden Anteil an dem Erfolg hätten. Grätz: „Das neue Recht erweitert die Handlungsfähigkeit der Unternehmen, bleibt jedoch in wichtigen Aspekten, insbesondere bei Arbeitnehmerrechten, hinter den Erwartungen zurück.“

 

„Gleichzeitig erweitert es für Unternehmenslenker konsequent die Risiken und verlangt teilweise ,hellseherische Fähigkeiten’, um künftige Unternehmens-, Liquiditäts- und Risiko-Entwicklungen über sehr lange Zeiträume vorauszusehen”, ergänzt Lars Richter, Turnaround-Experte im Geschäftsbereich Restrukturierung und Sanierung. Gleichwohl dürfte die Beratungs- und Anwendungspraxis zeigen, welche konkreten Maßnahmen den existenzbedrohten Unternehmen am besten helfen werden.

 

„Eine sinnhafte Balance wird auch im Hinblick auf unternehmerische Entscheidungen zu fordern sein. Prognosen werden bei der Unternehmensführung wenig helfen”, sagt Dr. Campos Nave. „Allerdings erscheint es sinnvoll, die Unternehmensführung noch gezielter durch Planungs- und Gestaltungsprozesse zu unterstützen. Das dient letztlich der prosperierenden Entwicklung der Unternehmen und der Sicherung von Arbeitsplätzen.”

 

Über StaRUG

Zum 1. Januar 2021 ist das neue Sanierungs- und Restrukturierungsrecht in Kraft getreten. Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) schafft die regulatorischen Grundlagen, Unternehmen auch außerhalb eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens zu sanieren und zu restrukturieren. Der deutsche Gesetzgeber setzt damit die Europäische Restrukturierungsrichtlinie in deutsches Recht um und schließt eine systematische Lücke zwischen der außergerichtlichen Sanierung und dem gerichtlichen Insolvenzverfahren.

 

Zielsetzung ist es, existenzbedrohten Unternehmen bewährte Instrumente zur Sanierung und zur Restrukturierung zur Verfügung zu stellen, auch ohne ein gerichtliches Insolvenzverfahren. 

Hierbei ist es entscheidend, dass zur Bestandssicherung und Fortführung des Unternehmens auch ohne die Zustimmung von Gläubigern in deren Rechtspositionen eingegriffen werden kann. Es handelt sich um eine Gestaltungsmaßnahme, die bislang nur innerhalb des gerichtlichen Insolvenzverfahrens möglich war.

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