Veranstaltungsbericht: Änderungen der Novellierung von EnWG, ARegV und Strom/GasNEV

PrintMailRate-it

Am 09.07.2021 wurden im Rahmen des Netzwerks Regulierte Netze in einem Ad-hoc-Webinar die wesentlichen Änderungen der Novellierung von EnWG, ARegV und Strom/GasNEV vorgestellt.

Zunächst wurde § 34a ARegV vorgestellt, der für Verteilnetzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen eine stufenweise Verlängerung des Sockeleffektes für die 4. Regulierungsperiode vorsieht. Als Einstieg haben wir die Teilnehmer befragt, ob noch die Hoffnung bestand, dass der Verordnungsgeber eine Verlängerung vorsieht. Wie die Ergebnisse zeigen, war der weit überwiegende Teil durchaus positiv überrascht.


Haben Sie mit einer Verlängerung der Verschonungsregelung gerechnet?


Umfrageergebnis Verlängerung der Verschonungsregelung
Nachdem die Vorgaben und Voraussetzungen ausführlich diskutiert wurden, hat sich die Stimmung jedoch deutlich eingetrübt. Das zeigt das anschließende Umfrageergebnis.


 

Sind Sie mit der gefundenen Regelung „zufrieden”?

 
Umfrageergebnis Zufriedenheit mit Regelung

Die teilweise vorhandene „Unzufriedenheit” dürfte vor allem auf die stufenweise Reduzierung des Sockeleffektes zurückzuführen sein. Werden zu Beginn der Periode noch 80 Prozent anerkannt, schmilzt der Wert auf 0 Prozent im fünften Jahr ab.


 

Was ist nun die Voraussetzung, um vom Sockeleffekt weiter zu profitieren?

Der Netzbetreiber muss im Zeitraum 2009 bis 2015/2016 gemessen an den Tagesneuwerten aller noch im Betrieb befindlichen Anlagen zumindest in einem Jahr mehr als 4 Prozent des entsprechenden Tagesneuwertbestandes investiert haben. Welche Ansatzpunkte für eine optimale Antragstellung zu beachten sind wurde ausführlich besprochen. Zudem wurde auf die Antragsfristen 30.06.2022 (Gasverteilung) bzw. 30.06.2023 (Stromverteilung) hingewiesen.

Gerne können wir die Unternehmen bei der Prüfung der Antragsvoraussetzungen unterstützen.

Eine weitere Anpassung zugunsten der Netzbetreiber wurde in § 7 Abs. 7 Strom/GasNEV vorgenommen. Die neu angelegte Durchschnittsbildung führt zu einer Verbesserung des Eigenkapitalzinssatzes II (Basisjahr 2020) von 1,37 Prozent auf 2,04 Prozent. Die Zinsanpassung brachte uns zur Frage nach den Eigenkapitalzinssatz I, der durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) festgelegt wird. Wie die am 14.07.2021 gestarteten Konsultationen zeigen, wurde die Erwartung der Teilnehmer bestätigt.

 

Erwarten Sie auch eine „Bewegung” der BNetzA beim Eigenkapitalzinssatz? (Frage vom 09.07.2021)

 
Umfrageergebnis Bewegung Eigenkapitalzinssatz

Die Konsultation sieht einen – zu den Vorabveröffentlichungen unveränderten – Eigenkapitalzinssatz I in

Höhe von 4,59 Prozent vor. Was kann nun getan werden? Gerne können Sie uns kontaktieren:

 

Anrede
Titel
Vorname
Nachname
Position
Branche
Firma *
Straße/Hausnummer
PLZ
Ort
Land
Telefon
Frage *
E-Mail *
Datenschutzerklärung *

Einwilligung

Helfen Sie uns, Spam zu bekämpfen.


Captcha image
Show another codeAnderen Code generieren



Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Thomas Wolf, LL.M. oec.

Rechtsanwalt

Partner

+49 911 9193 3518

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Jürgen Dobler

Diplom-Betriebswirt (FH), Steuerberater

Partner

+49 911 9193 3617

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu