MoPeG│Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

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Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt nun endlich am 1. Januar 2024 in Kraft. Mit dem MoPeG wird eine Vielzahl von Regelungen aktualisiert und an die in den letzten Jahrzehnten von der Recht­sprechung und der Literatur entwickelten Grundsätze angepasst. Die Struktur der §§ 705 ff. BGB nF orientiert sich am bewährten Aufbau des Handels­gesetz­buches (HGB).

 

Größenteils sind die Vorschriften dispositiv, d.h. von ihnen kann durch eine Regelung im Gesell­schafts­­vertrag abgewichen werden. Neben reinen Klarstellungen gibt es auch neue Rege­lungen. Insgesamt bedarf es eines aufmerksamen Blicks auf alle bestehenden Gesellschafs­verträge, ob deren Regelungen – mit Augenmerk auf den Gesetzeswortlaut – noch den Willen der Gesell­schaf­ter widerspiegeln. Wir fassen für Sie die wichtigsten Änderungen zu einzelnen Gesellschaftsformen zusammen.
 
Außerdem hilft unser „MoPeG-Check“ bei der ersten Einschätzung der Frage, ob ein Gesellschafts­vertrag betroffen ist oder nicht.

MoPeG-Check


Neuerungen zu den verschiedenen Rechtsformen im Überblick



Steuerliche Auswirkungen des MoPeGs

​„Änderungen an den ertragsteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung von Personen­gesellschaften sind mit dem vorliegenden Entwurf nicht verbunden“ – so steht es in der Gesetzesbegründung zum MoPeG. 

Dennoch hat das MoPeG auch vielfältige Auswirkungen auf die Steuerwelt, sowohl im Ertragsteuer­bereich als auch bei anderen Steuerthemen. 2023 hat sich der Gesetzgeber aufgemacht, um einige ungewollte Steuer­wirkungen durch gesetzliche Klarstellungen zu verhindern und den Steuerpflichtigen hierdurch Sicherheit zu geben. 

Der erste gesetzgeberische Versuch, das Thema anzugehen, war der Entwurf zum MoPeG-Steuer­anpassungs­gesetz, zu dem es bereits einen Diskussionsentwurf vom 27. Februar 2023 gab. Dieser konzentrierte sich noch auf die ertragsteuerlichen Folgen des MoPeG. Allerdings wurde das Verfahren nicht weiterverfolgt und ging teilweise in den Entwurf zum Gesetz zur Stärkung von Wachstums­chancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachs­tumschancengesetz, Regierungsentwurf vom 30. August 2023) auf, das sich momentan noch im Gesetzgebungsprozess befindet, zum Jahresende 2023 jedoch abgeschlossen sein soll. Hier werden nunmehr auch Anpassungen im Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz sowie im Grunderwerb­steuergesetz aufgegriffen. 

Außen vor gelassen wurden notwendige Anpassungen zur Gesamthand im Grunderwerbsteuerrecht, insb. zu §§5, 6 GrEStG. Dieses Thema will die Bundesregierung in den Rahmen einer umfassenden Reform der Grund­erwerbsteuer einbinden. Die wird sich aber mindestens in das Jahr 2024 verlagern mit der Folge, dass sich aus dem MoPeG tatsächlich gravierende Belastungen mit Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen ab 1. Januar 2024 ergeben können. Es bleibt spannend abzuwarten, ob im parlamentarischen Verfahren und insb. durch den Bundesrat diese Lücken im Wachstumschancengesetz noch geschlossen werden.

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